Bundesgesetz, mit dem die Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 205/2022, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:
§ 36a Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Auslandsdienstreisen, deren Dauer, Umfang und Kosten bereits vor Antritt der Reise bekannt sind, sind die Kosten für die Unterbringung des Beamten direkt durch die Behörde, entweder durch direkte Abrechnung mit dem Beherbergungsbetrieb, in dem der Beamte während seiner Auslandsdienstreise untergebracht ist, oder in Form einer dem Beamten zur Verfügung gestellten Verrechnungsmöglichkeit zur unmittelbaren Verrechnung vor Ort, zu tragen.“