3980/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Werner Herbert,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 21.03.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist nur der Kurztitel selbst bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem die Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 205/2022, geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL ist beim Eingang der Kurztitel eines Gesetzes zu verwenden; weiters ist neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen: Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Die Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert: |
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§ 36a Abs. 4 lautet: |
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(4) Der Vorschuß oder ein Vorschußrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn |
„(4) Bei Auslandsdienstreisen, deren Dauer, Umfang und Kosten bereits vor Antritt der Reise bekannt sind, sind die Kosten für die Unterbringung des Beamten direkt durch die Behörde, entweder durch direkte Abrechnung mit dem Beherbergungsbetrieb, in dem der Beamte während seiner Auslandsdienstreise untergebracht ist, oder in Form einer dem Beamten zur Verfügung gestellten Verrechnungsmöglichkeit zur unmittelbaren Verrechnung vor Ort, zu tragen.“ |
(4) |
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1. die Frist des § 36 Abs. 2 oder 3 ungenützt verstrichen ist oder |
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2. die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder |
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3. der Dauervorschuß eingestellt worden ist oder |
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4. die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuß unterschreiten. |
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