3983/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.03.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.03.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 100 Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143a) erlischt mit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.

„(3) Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143a) erlischt

           1. mit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder

           2. mit Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 (§ 130 GSVG, § 121 BSVG oder § 4 Abs. 1 APG), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten.“

(3) Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143a) erlischt

           1. mit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. oder

           2. mit Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 (§ 130 GSVG, § 121 BSVG oder § 4 Abs. 1 APG), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten.

 

2. § 258 Abs. 1 lautet:

 

§ 258. (1) Anspruch auf

           1. Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten;

           2. Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin.

„(1) Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.“

§ 258. (1) Anspruch auf

       1.             Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten;

       2.             bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin. bzw. des versicherten Ehegatten.

 

3. § 444 Abs. 5 lautet:

 

(5) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen für

„(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen

(5) Die BundesministerinDer Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen für

           1. die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4),

           1. für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4) sowie

           1. für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4), sowie

           2. die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) sowie

           2. für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).“

           2. für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) sowie.

 

4. § 449 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

 

„Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“

 

(2) Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f abgestimmten Ziele, die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung. Auch alle Angelegenheiten nach § 432 Abs. 3 sind wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1.

 

(2) Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f abgestimmten Ziele, sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung. Auch alle Angelegenheiten nach § 432 Abs. 3 sind wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1.

 

5. § 538z Abs. 6 vorletzter und letzter Satz entfallen.

 

(6) Die Überleitungskonferenz hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Abs. 7 wahrzunehmen. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt § 441a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018. Kommt ein gültiger Beschluss der Überleitungskonferenz nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Dachverbandes gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

 

(6) Die Überleitungskonferenz hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Abs. 7 wahrzunehmen. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt § 441a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018. Kommt ein gültiger Beschluss der Überleitungskonferenz nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Dachverbandes gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (21.03.2024):

1. Das ASVG enthält lediglich Paragraphen bis inkl. § 796.

2. Es wurde vom NR am 28.02.2024 beschlossen dem ASVG die Paragraphen § 797 und § 798 anzufügen.

3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist abgeschlossen (s. dazu auch für § 797 Antrag 3866/A und für § 798 Antrag 3870/A), die Kundmachung im BGBl. fehlt dazu noch.

Da es sich um eine noch nicht in Kraft getretene Fassung des ASVG handelt, wurde dieser Teil der TGÜ grün hinterlegt.

 

6. Nach § 798 wird folgender § 799 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024

 

§ 799. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 in Kraft:

§ 799. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 in Kraft:

 

           1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag § 258 Abs. 1;

           1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag § 258 Abs. 1;

 

           2. mit 1. Juli 2024 der § 100 Abs. 3;

           2. mit 1. Juli 2024 der § 100 Abs. 3;

 

           3. rückwirkend mit 3. Jänner 2020 die §§ 444 Abs. 5, 449 Abs. 2 erster Satz und 538z Abs. 6.

           3. rückwirkend mit 3. Jänner 2020 die §§ 444 Abs. 5, 449 Abs. 2 erster Satz und 538z Abs. 6.

 

(2) § 86 Abs. 3 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 15. August 2018 eingetreten ist.“

(2) § 86 Abs. 3 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 15. August 2018 eingetreten ist.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 136 Abs. 1 lautet:

 

§ 136. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin. Nimmt die Witwe (der Witwer) die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gemäß § 134 in Anspruch, so steht ihr (ihm) ein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension nicht zu.

„(1) Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.“

§ 136. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pensionWitwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin. Nimmt die Witwe (der Witwer) die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gemäß § 134 in Anspruch, so steht ihr (ihm) ein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension nicht zu. bzw. des versicherten Ehegatten.

 

2. Nach § 411 wird folgender § 412 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024

 

§ 412. (1) § 136 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 412. (1) § 136 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) § 55 Abs. 2 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.“

(2) § 55 Abs. 2 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 127 Abs. 1 lautet:

 

§ 127. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin. Nimmt die Witwe (der Witwer) die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gemäß § 125 in Anspruch, so steht ihr (ihm) ein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension nicht zu.

„(1) Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.“

§ 127. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pensionWitwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin. Nimmt die Witwe (der Witwer) die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gemäß § 125 in Anspruch, so steht ihr (ihm) ein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension nicht zu. bzw. des versicherten Ehegatten.

 

2. Nach § 406 wird folgender § 407 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024

 

§ 407. (1) § 127 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 407. (1) § 127 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) § 51 Abs. 2 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.

(2) § 51 Abs. 2 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 151 Abs. 5 lautet:

 

(5) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen für

„(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen

(5) Die BundesministerinDer Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen fürzu erlassen

           1. die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4),

           1. für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4) sowie

           1. für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4), sowie

           2. die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) sowie

           2. für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).“

           2. für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) sowie.

           3. die Zielsteuerung nach § 441f ASVG und deren Evaluierung (Abs. 3) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse

 

           3. die Zielsteuerung nach § 441f ASVG und deren Evaluierung (Abs. 3) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse

zu erlassen. Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.

 

zu erlassen. Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.

 

2. § 155 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

 

„Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“

 

(2) Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f abgestimmten Ziele, die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen. Auch alle Angelegenheiten nach § 432 Abs. 3 ASVG sind wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1.

 

(2) Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele, sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen. Auch alle Angelegenheiten nach § 432 Abs. 3 ASVG sind wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1.

 

3. § 155 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz entfallen.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. Auf Verlangen des Vertreters/der Vertreterin der Aufsichtsbehörde oder des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen ist die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen. Dieses Verlangen kann für ein und denselben Tagesordnungspunkt höchstens zwei Mal erfolgen.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. Auf Verlangen des Vertreters/der Vertreterin der Aufsichtsbehörde oder des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen ist die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen. Dieses Verlangen kann für ein und denselben Tagesordnungspunkt höchstens zwei Mal erfolgen.

 

4. § 168c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz entfallen.

 

§ 168c. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§ 132 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§ 154 und 155 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs. 3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

 

§ 168c. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§ 132 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§ 154 und 155 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs. 3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (21.03.2024):

1. Das B-KUVG enthält lediglich Paragraphen bis inkl. § 285.

2. Es wurde vom NR am 28.02.2024 beschlossen dem B-KUVG den Paragraphen § 286 anzufügen.

3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist abgeschlossen (s. dazu auch für § 286 Antrag 3794/A), die Kundmachung im BGBl. fehlt dazu noch.

Da es sich um eine noch nicht in Kraft getretene Fassung des B-KUVG handelt, wurde dieser Teil der TGÜ grün hinterlegt.

 

5. Nach § 286 wird folgender § 287 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024

 

§ 287. Die §§ 151 Abs. 5, 155 Abs. 2 und 4 sowie 168c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.“

§ 287. Die §§ 151 Abs. 5, 155 Abs. 2 und 4 sowie 168c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 31 Abs. 6 lautet:

 

(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen für

„(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen

(6) Die BundesministerinDer Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen für

           1. die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 5),

           1. für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 5) sowie

           1. für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 5), sowie

           2. die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) sowie

           2. für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).“

           2. für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) sowie.

           3. die Zielsteuerung nach § 441f ASVG und deren Evaluierung (Abs. 4) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse.

 

           3. die Zielsteuerung nach § 441f ASVG und deren Evaluierung (Abs. 4) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse.

Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.

 

Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.

 

2. § 37 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

 

„Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“

 

(2) Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele, die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen. Auch alle Angelegenheiten nach § 26 Abs. 4 sind wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1.

 

(2) Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele, sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen. Auch alle Angelegenheiten nach § 26 Abs. 4 sind wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1.

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste in der Novellierungsanordnung (NovAo) die Mehrzahl verwendet werden und daher folgendermaßen heißen (siehe dazu auch Artikel 4 Ziffern 3. und 4.):

3. § 37 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz entfallen:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

3. § 37 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz entfällt.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zur Sitzung einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzung selbst anberaumen und die Verhandlung leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. Auf Verlangen des Vertreters/der Vertreterin der Aufsichtsbehörde oder des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen ist die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen. Dieses Verlangen kann für ein und denselben Tagesordnungspunkt höchstens zwei Mal erfolgen.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zur Sitzung einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzung selbst anberaumen und die Verhandlung leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. Auf Verlangen des Vertreters/der Vertreterin der Aufsichtsbehörde oder des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen ist die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen. Dieses Verlangen kann für ein und denselben Tagesordnungspunkt höchstens zwei Mal erfolgen.

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste in der NovAo die Mehrzahl verwendet werden und daher folgendermaßen heißen (siehe dazu auch Artikel 4 Ziffern 3. und 4.):

4. § 49 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz entfallen:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

4. § 49 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz entfällt.

 

§ 49. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§ 17 ff. gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§ 36 und 37 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs. 3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

 

§ 49. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§ 17 ff. gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§ 36 und 37 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs. 3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

 

5. Nach § 55 wird folgender § 56 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024

 

§ 56. Die §§ 31 Abs. 6, 37 Abs. 2 und 4 sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.“

§ 56. Die §§ 31 Abs. 6, 37 Abs. 2 und 4 sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 8d wird folgender § 8e samt Überschrift angefügt:

 

 

„Währungsumrechnung von Beträgen in Fremdwährungen

Währungsumrechnung von Beträgen in Fremdwährungen

 

§ 8e. (1) Wurden Beträge in Fremdwährungen im Anwendungsbereich der Verordnung und der Durchführungsverordnung umgerechnet, erfolgt eine neue Umrechnung dieser Beträge, sobald eine Kursveränderung von mehr als 10% gegenüber der letzten Umrechnung eintritt. Der neue Umrechnungskurs ist ab dem ersten Tag des Monats zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in welchem die Kursveränderung eingetreten ist.

§ 8e. (1) Wurden Beträge in Fremdwährungen im Anwendungsbereich der Verordnung und der Durchführungsverordnung umgerechnet, erfolgt eine neue Umrechnung dieser Beträge, sobald eine Kursveränderung von mehr als 10% gegenüber der letzten Umrechnung eintritt. Der neue Umrechnungskurs ist ab dem ersten Tag des Monats zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in welchem die Kursveränderung eingetreten ist.

 

(2) Sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung und der Durchführungsverordnung im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Beträge in Fremdwährungen zu berücksichtigen, so hat der zuständige österreichische Träger die Umrechnung unter entsprechender Anwendung der für die Umrechnung im Anwendungsbereich der Verordnung und Durchführungsverordnung einschließlich des Abs. 1 geltenden Regelungen vorzunehmen, wobei Beträge aus anderen Staaten wie Beträge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen sind. Als Umrechnungskurse sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Tagesreferenzkurse heranzuziehen. Für Fremdwährungen, für die keine Tagesreferenzkurse vorliegen, sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Monatsendstände maßgebend.

(2) Sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung und der Durchführungsverordnung im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Beträge in Fremdwährungen zu berücksichtigen, so hat der zuständige österreichische Träger die Umrechnung unter entsprechender Anwendung der für die Umrechnung im Anwendungsbereich der Verordnung und Durchführungsverordnung einschließlich des Abs. 1 geltenden Regelungen vorzunehmen, wobei Beträge aus anderen Staaten wie Beträge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen sind. Als Umrechnungskurse sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Tagesreferenzkurse heranzuziehen. Für Fremdwährungen, für die keine Tagesreferenzkurse vorliegen, sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Monatsendstände maßgebend.

 

(3) Abweichende Regelungen in Abkommen über soziale Sicherheit oder auf deren Grundlage geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen bleiben von Abs. 1 und 2 unberührt.“

(3) Abweichende Regelungen in Abkommen über soziale Sicherheit oder auf deren Grundlage geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen bleiben von Abs. 1 und 2 unberührt.

 

2. Nach § 9m wird folgender § 9n angefügt:

 

 

§ 9n. § 8e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

§ 9n. § 8e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.