3984/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.03.2024
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Antrag

der Abgeordneten Wolfgang Gerstl, Agnes Sirkka Prammer

 

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2024)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17b wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. xxx/2024, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Abs. 31 Z 3 angeordnete Anwendung des § 16 Z 6 bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.“

2. Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Ziffernbezeichnung „30.“ und wird nach Abschnitt A Z 29 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 eingereiht.

3. In Abschnitt A Z 30 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Untertatbestand „Angelegenheiten der BRZ-GmbH“; dem Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 15 (neu) angefügt:

      „15. Angelegenheiten der BRZ-GmbH.

Begründung

Der in Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG) umschriebene Tatbestand „Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.“ (einschließlich aller Untertatbestände mit Ausnahme der Angelegenheiten der BRZ-GmbH) soll aus dem Wirkungsbereich des Bundes­ministeriums für Finanzen in jenen des Bundeskanzleramtes verschoben werden.

Für den Fall von Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien trifft § 16 BMG eine Reihe von Vorkehrungen in Hinblick auf die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten. In § 16 Z 6 ist vorgesehen, dass sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt der Wirk­samkeit der Änderung beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten erstreckt; weiters ist vorgesehen, dass Bedienstete, die auf Grund der vorangegangenen Personal­vertretungswahlen ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium innehaben, dieses bis zum Ablauf der Funktionsperiode behalten. Diese Vorkehrungen werden ua. wirksam, „[s]oweit dies in § 17b an­geordnet ist“.

Im Hinblick auf die Personalvertretungswahlen im Jahr 2019 und den Wechsel der Digitalisierungs­agenden vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zum Bundesministerium für Finanzen hat bereits die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, die Anwendung des § 16 Z 6 leg. cit. angeordnet (vgl. § 17b Abs. 31 Z 3 BMG). Eine neuerliche Anordnung der Anwen­dung der genannten Bestimmung ist nicht erforderlich (und im Übrigen auch gar nicht möglich, da die Personalvertretungsorgane nicht im nunmehr abgebenden Bundesministerium für Finanzen eingerichtet sind); es soll lediglich klargestellt werden, dass die im Rahmen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 getroffene Zuordnung von dem neuerlichen Wechsel der Digitalisierungsagenden sowie der damit einhergehenden Abgabe und Übernahme von Bediensteten unberührt bleibt.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss