Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17b wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. xxx/2024, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Abs. 31 Z 3 angeordnete Anwendung des § 16 Z 6 bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.“

2. Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Ziffernbezeichnung „30.“ und wird nach Abschnitt A Z 29 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 eingereiht.

3. In Abschnitt A Z 30 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Untertatbestand „Angelegenheiten der BRZ-GmbH“; dem Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 15 (neu) angefügt:

      „15. Angelegenheiten der BRZ‑GmbH.“