3984/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.03.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.03.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2024)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel sowie eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; weiters ist neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen, daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 17b wird folgender Abs. 32 angefügt:

 

 

„(32) Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. xxx/2024, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Abs. 31 Z 3 angeordnete Anwendung des § 16 Z 6 bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.“

(32) Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. xxx/2024, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Abs. 31 Z 3 angeordnete Anwendung des § 16 Z 6 bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.

 

2. Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Ziffernbezeichnung „30.“ und wird nach Abschnitt A Z 29 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 eingereiht.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung kommt die Wortfolge „BRZ-GmbH“ in der Anlage zu § 2 so nicht vor; sondern nur einmal, aber ohne Bindestrich; daher müsste die NovAo richtig lauten:

3. In Abschnitt A Z 30 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Untertatbestand „Angelegenheiten der BRZ GmbH“; dem Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 15 (neu) angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

3. In Abschnitt A Z 30 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Untertatbestand „Angelegenheiten der BRZ-GmbH“; dem Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 15 (neu) angefügt:

 

 

                „15.        Angelegenheiten der BRZ‑GmbH.“

 

Teil 2

 

Teil 2

 

 

A. Bundeskanzleramt

 

 

           1. …

F. Bundesministerium für Finanzen

 

 

           1. …

 

 

        15. Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.

Dazu gehört insbesondere auch:

Allgemeine Digitalisierungsstrategie.

Angelegenheiten des E‑Governments.

Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Informationstechnologien.

Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung.

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems. Bereitstellung des Rechtsinformationssystems und des E-Rechts.

Angelegenheiten der BRZ GmbH.

 

    1530. Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.

Dazu gehört insbesondere auch:

Allgemeine Digitalisierungsstrategie.

Angelegenheiten des E‑Governments.

Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Informationstechnologien.

Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung.

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems. Bereitstellung des Rechtsinformationssystems und des E-Rechts.

Angelegenheiten der BRZ GmbH.

F. Bundesministerium für Finanzen

 

F. Bundesministerium für Finanzen

           1. …

 

           1. …

 

 

        15. Angelegenheiten der BRZ‑GmbH.