3988/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.03.2024
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden folgende Z 1 und 2 eingefügt:

         „1. die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft

           2. die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.“

3. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.

(2) Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein, das im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt.“

4. § 2 Abs. 3 bis 7 lautet:

„(3) Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung. Insbesondere sind Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.

(4) Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Schlussrechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Schlussrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein. Zusätzliche Rechnungsanforderungen sind in den Richtlinien gemäß § 8 näher auszugestalten.

(5) Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist.

(6) Für die Maßnahmen dürfen keine geförderten Darlehen, steuerfreien Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Maßnahmen müssen nach dem 1. März 2024begonnen und vor dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.“

5. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein.“

6. § 3 Abs. 2 entfällt.

7. In § 3 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

8. § 4 lautet:

§ 4. Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß § 8 mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 500 Euro betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.“

9. § 5 lautet:

§ 5. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 300 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 gewähren. “

10. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.“

11. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen“

12. In § 6 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:

         „4. das Entgelt der Abwicklungsstelle“

13. In § 6 Abs. 2 werden Z 4 bis 7 durch folgende Z 5 bis 8 ersetzt:

         „5. die Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

           6. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

           7. die Vertragsauflösungsgründe

           8. den Gerichtsstand.“

14. § 6 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(5) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(6) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft umgehend vorzulegen.“

15. § 6 Abs. 8 entfällt.

16. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 6) einzubringen. “

17. § 7 Abs. 2 entfällt.

18. In § 7 werden Abs. 3 bis 6 durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen.

(3) Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen

(4) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

(5) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 4 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.“

19. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.“

20. Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. Geltungsdauer,

           7. Evaluierung.“

21. Vor § 9 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung und -übermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Förderung“

§ 8a. (1) Der Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Meldebehörden die erforderlichen Meldeauskünfte zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat der Abwicklungsstelle zur Wahrnehmung der ihr gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Zugriff auf die aufrechten Anmeldungen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zu ermöglichen.

(3) Der Abwicklungsstelle gemäß § 6 sind im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung die Daten gemäß Abschnitt A bis G der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregistergesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung ist die Abwicklungsstelle gemäß § 6 berechtigt, die Anzahl der Dienstnehmer je Unternehmen, welches eine Schlussrechnung über förderfähige Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz ausstellt, beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abzufragen.

(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß § 6 zur Wahrnehmung der dieser gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,  auf das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, einzuräumen.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung der Förderungen gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. Sie sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, welche für die Gewährung, Abwicklung und Kontrolle der Förderungen notwendig sind. Hierunter fallen die

1. personenbezogenen Daten der Antragsteller (insbesondere Name, Anschrift, elektronische Zustelladresse);

2. personenbezogenen Daten der Dienstleister (insbesondere Name bzw. Firma, Anschrift bzw. Sitz, elektronische Zustelladresse).

(7) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Abwicklungsstelle haben alle Förderdaten zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(8) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen sowie weitere zur Kontrolle erforderliche datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere allfällige Anpassungen oder Ergänzungen von Daten) durch Aufnahme in die Förderungsrichtlinie gemäß § 8 festzulegen.“

22. § 11 lautet:

„Vollziehung

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut, hinsichtlich § 6 Abs. 1 2. Satz der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 8a Abs. 2 der Bundesminister für Inneres.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 31. Dezember 2024 zu berichten.“

Begründung:

 

Als Teil der Regierungsvorlage zum Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ hat sich die Bundesregierung entschieden dem Gesetzgeber eine Wiederauflage des Handwerkerbonus für die Jahre 2024 und 2025 vorzuschlagen. Hierzu soll das bestehende Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen aus dem Jahre 2014 novelliert werden. Im Rahmen des Handwerkerbonus werden Arbeitsleistungen von Handwerksfachbetrieben für den privaten Wohn- und Lebensbereich im Inland mit 20% bis zu einem Höchstsatz von 2.000 EUR unterstützt. Hierfür stellt die Bundesregierung 300 Mio. EUR zur Verfügung. Der Handwerkerbonus soll die Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft stärken, die Beschäftigung in der Bauwirtschaft fördern und wachstums- und konjunkturbelebende Impulse setzen.

Zu Z 1:

Die Ziele des Gesetzes werden neu formuliert, um den Charakter der Förderung des Bau- und Baunebengewerbes deutlich zum Ausdruck zu bringen.

Zu Z 2:

Die Aufwendungen, die im Rahmen der Förderung nicht geltend gemacht werden können, werden um den Terminus „außergewöhnliche Belastungen“ ergänzt.

Zu Z 3:

Hier werden der Fördergegenstand und die Förderungsvoraussetzungen neu gefasst (z.B. Ergänzung um Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich). Um den Zielen des Gesetzes zu entsprechen, wird festgelegt, dass der Leistungserbringer ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein muss.

Zu Z 4:

Fahrtkosten zählen nicht zu den förderbaren Kosten. Endrechnung wird durch Schlussrechnung ersetzt, um zu verdeutlichen, dass es sich bei der eingereichten Rechnung um eine abschließende Abrechnung inkl. allfällig gewährter Rabattierungen und Skonti handeln muss. Zusätzliche Rechnungsanforderungen ergänzend zu den gesetzlichen Festlegungen können in den Förderrichtlinien normiert werden. Es dürfen parallel zu nach diesem Bundesgesetz geförderten Handwerkerleistungen keine steuerlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Der anerkennbare Leistungszeitraum der Handwerkerleistungen wird mit 1. März 2024 und 31. Dezember 2025 festgelegt.

Zu Z 5:

Es handelt sich um eine grammatikalische Ausbesserung.

Zu Z 6 und 7:

§ 3 Abs. 2 kann entfallen, da der Gegenstand der Förderung bereits in § 2 Abs. 1 neu festgelegt wird. § 3 Abs. 3 wird durch den Entfall zu Abs. 2.

Zu Z 8:

Die förderbaren Kosten pro Förderwerber, Wohneinheit und Kalenderjahr betragen maximal 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), wodurch sich eine Maximalförderung von 2.000 Euro pro Förderwerber, Wohneinheit und Kalenderjahr ergibt. Die förderbaren Kosten je Schlussrechnung müssen mindestens 500 Euro betragen, wodurch eine Mindestförderhöhe von 100 Euro pro Förderwerber, Wohneinheit und Kalenderjahr festgelegt wird. Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.

Zu Z 9:

Das budgetäre Gesamtausmaß der in diesem Bundesgesetz geregelten Förderung beträgt maximal 300 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025.

Zu Z 10 bis 14:

Die Abwicklung der gegenständlichen Förderung soll im Auftrag des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft erfolgen. Demnach soll der Abwicklungsvertrag mit der Abwicklungsstelle vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft abgeschlossen werden. Der Abwicklungsvertrag hat auch das Entgelt der Abwicklungsstelle vorzusehen.

Zu Z 15:

Eine gesonderte Übermittlung der Antragsdaten an die Abgabenbehörden ist nicht erforderlich, da die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen in die Transparenzdatenbank des Bundes einzutragen sind und den Abgabenbehörden eine Ermächtigung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank in § 158 Abs. 4 Z 9 der Bundesabgabenordnung eingeräumt wurde. 

Zu Z 16 bis 18:

Es werden Anpassungen betreffend das Förderverfahren festgelegt. Die Abfrageberechtigungen aus dem Zentralen Melderegister werden im § 8a Abs. 1 und 2 neu geregelt.

Zu Z 19 und 20:

Es wird festgelegt, dass die Richtlinien vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen sind. Die Förderrichtlinien haben auch Bestimmungen zu Geltungsdauer und Evaluierung zu enthalten.

Zu Z 21:

In § 8a Abs. 1 und 2 werden die Abfrageberechtigungen der Abwicklungsstelle aus dem Zentralen Melderegister geregelt. § 8a Abs. 3 sieht im Zuge der Förderabwicklung und –prüfung eine Abfragemöglichkeit aus dem Wohnungs- und Gebäuderegister vor. § 8a Abs. 4 räumt der Abwicklungsstelle zudem die Möglichkeit ein, die Anzahl der Dienstnehmer je Unternehmen, welche zur Förderung eingereichte Handwerkerleistungen erbracht haben, beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abzufragen. § 8a Abs. 5 sieht im Zuge der Förderabwicklung- und prüfung einen Zugriff der Abwicklungsstelle auf das Unternehmensregister vor.

Durch das Inkrafttreten der DSGVO 2018 und dadurch bedingte Änderungen auch des österreichischen Datenschutzgesetzes ist es notwendig, in § 8a auch konkrete Datenschutzbestimmungen bereits in der Novelle vorzusehen.

Zu Z 22:

Die Vollzugsklausel musste entsprechend den Zuständigkeitsregelungen im gegenständlichen Bundesgesetz angepasst werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.