3998/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 17.04.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Josef Muchitsch, Verena Nussbaum, Alois Stöger, Michael Seemayer, Rudolf Silvan, Rainer Wimmer, Dietmar Keck, Mario Lindner,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Schutzmaßnahmen im Arbeitsrecht zur Abwendung der Gefahren durch Hitze am Arbeitsplatz

 

 

Die Forderung nach einer Anpassung des Arbeitsrechts an die Folgen der Klimakrise ist nicht neu. Seit Jahren wird von vielen Seiten auf die Gefahren von Hitze am Arbeitsplatz für die Beschäftigten hingewiesen, die Arbeitnehmer:innen wurden jedoch bislang von der Regierung im Stich gelassen.

 

Für alle Beschäftigten, die ihre Arbeit im Freien ausüben, stellen die zunehmende Hitze und UV-Strahlung eine besondere Belastung dar. Deshalb braucht es zusätzlichen Schutz für diese Berufsgruppen, etwa durch gesetzlich vorgeschriebene Schutzmaßnahmen vor UV-Strahlung oder die Pflicht zur unverzüglichen Einstellung von körperlicher Arbeit bei Ozonalarm sowie einen Rechtsanspruch auf Hitzefrei bei Temperaturen ab 30°C im Schatten (=Hitzetage) (gemessen von regionalen Messstellen der GeoSphere Austria).

 

Zum Schutz von Arbeitnehmer:innen, die im Freien arbeiten, braucht es daher endlich eine eigene Verordnung oder neue, umfassende und konkrete Bestimmungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Diese umfassenden Schutzbestimmungen müssen dabei auch für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft gelten.

Selbstverständlich gibt es bestimmte Berufsgruppen, bei denen die Arbeit im Freien auch bei über 30°C weitergehen muss. Hierzu zählen insbesondere jene Arbeitsplätze, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur (z.B. Einsatzorganisationen, Polizei) notwendig sind. Um die Arbeitnehmer:innen in diesen Bereichen so gut wie möglich zu schützen, muss es an Hitzetagen eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden und mehr bezahlte Pausen geben. Hierfür ist neben der Anpassung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auch eine Neuregelung im Arbeitszeitgesetz (AZG) notwendig.

 

Gleichzeitig gibt es spezielle Hitzearbeitsplätze (Gießereien, Wäschereien, Küchen o.Ä.), bei denen die Reduzierung der Hitze produktionsbedingt nicht möglich ist. Dort benötigt es mehr bezahlte Pausen in gekühlten Räumen bzw. andere bezahlte Freizeitmöglichkeiten als Belastungsausgleich.

 

Weil längst nicht nur die 400.000 Outdoorworker von der zunehmenden Belastung durch Hitze betroffen sind, sind auch für Innenräume entsprechende Anpassungen im Arbeitsrecht nötig. Bislang wird im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) lediglich allgemein definiert, dass es keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Hitze am Arbeitsplatz geben darf, die Einwirkungen auf Beschäftigte möglichst gering zu halten sind und das Raumklima dem menschlichen Organismus angemessen sein muss.

 

Die Praxis zeigt, dass viele Arbeitnehmer:innen auch bei hohen Temperaturen in nicht klimatisierten Innenräumen arbeiten müssen. Die völlig veralteten arbeitsrechtlichen Bestimmungen geben bislang aber kaum Spielraum, um den Beschäftigten zu helfen. Deshalb braucht es dringend die gesetzliche Festlegung einer Maximaltemperatur, die von Arbeitgeber:innen einzuhalten ist:

Ab 25°C soll der Arbeitgeber bereits verpflichtet werden, gesetzlich definierte Maßnahmen zu ergreifen, um die Temperatur möglichst weit unter 30°C zu halten. Dabei gehen technische und organisatorische (z.B. bessere Wärmedämmung, Fassadenbegrünung, Vordächer, Kühldecken, Fernkälte, alternative Arbeitseinteilung) vor personenbezogene Maßnahmen.

 

Es ist höchst an der Zeit, die gesundheitlichen Gefahren durch die Auswirkung der Klimakrise ernst zu nehmen und Arbeitnehmer:innen ausreichend zu schützen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer:innen zu erlassen, damit die gesundheitlichen Folgen der Klimakrise für die betroffenen Arbeitnehmer:innen verringert, beziehungsweise beseitigt werden. Unter anderem sollen folgende Regelungen umgesetzt werden:

 

1) Schaffung neuer Rechtsgrundlagen zum Schutz von Arbeitnehmer:innen an auswärtigen Arbeitsstellen und Outdoor-Arbeitsplätzen

 

·         Rechtsanspruch auf Hitzefrei ab 30°C im Schatten bei Weiterbezug des Entgelts, solange keine kühlere Alternative durch den/die Arbeitgeber:in angeboten wird

·         Für systemrelevante Berufe (zB Einsatzorganisationen, Polizei usw) soll an Hitzetagen für Tätigkeiten im Freien eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden gelten und zusätzliche bezahlte Pausen sind vorzusehen

·         Verbot der Anordnung von Mehr- und Überstundenleistungen an Hitzetagen

·         Neuregelung zum Schutz von Arbeitnehmer:innen an auswärtigen Arbeitsstellen (z.B. Arbeit in Gartenanlagen, mobilen Arbeitsplätzen, Erntearbeitsplätzen), die derzeit nicht unter die Arbeitsstättenverordnung fallen

·         Festlegung von UV-Grenzwerten in der Verordnung optische Strahlung (VOPST), mit denen verpflichtende Schutzmaßnahmen verknüpft sind

·         Arbeitsniederlegung bei Ozonalarm (240 µg/m3), solange keine Tätigkeiten in Innenräumen durch den/die Arbeitgeber:in angeboten werden

·         Jährliche Vorsorge-Hautuntersuchung für Outdoorworker im Rahmen der Arbeitszeit nach der Verordnung Gesundheitsüberwachung (VGÜ)

·         Schutz vor Benachteiligung (z.B. Kündigung), wenn Arbeitnehmer:innen bei Verstößen gegen zwingende Vorschriften des Arbeitnehmer:innenschutzes ihre Arbeit niederlegen

·         Uneingeschränkter Zugang zu Trinkwasser und menschenwürdigen Sanitäreinrichtungen und Sicherstellung, dass Belastungen, die durch das Tragen von Arbeitskleidung entstehen, gering gehalten werden

 

2) Festlegung von echten Temperaturobergrenzen für die Arbeit in Innenräumen

 

·         Ab 25°C verpflichtender Maßnahmenkatalog, um unter 30°C zu bleiben

·         Ab einer Raumtemperatur von 30°C bezahlt Hitzefrei, solange keine kühlere Alternative von Arbeitgeber:innen angeboten wird

·         Ausgleichsmaßnahmen (z.B. zusätzliche bezahlte Pausen in kühlen Räumen, bezahlte Freizeit) für „spezielle Hitzearbeitsplätze“ wie Gießereien, Wäschereien, Küchen o.Ä.

 

 

3) Absicherung der neuen Schutzbestimmungen mit einem wirksamen Kontroll- und Sanktionsmechanismus

·         Konkretisierung der Strafbestimmungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) bzw. den jeweiligen Spezialgesetzen (z.B. Landarbeitsgesetz 2021)

·         Aufstockung der für die Kontrolle der Einhaltung von Bestimmungen des Arbeitnehmer:innenschutzes zuständigen Organe

·         Verstärkte Intensität der vor-Ort-Kontrollen während Hitzeperioden

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales