4001/A XXVII. GP

Eingebracht am 17.04.2024
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ANTRAG

der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Dr. Astrid Rössler

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Emissionsgesetz-Luft 2018 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Emissionsgesetz-Luft 2018 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Emissionsgesetz-Luft 2018, BGBl. I Nr. 75/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.

2. In § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2284“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.

3. In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2284“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.

4. § 10 samt Überschrift lautet:

„Aufsichtstätigkeit, Strafbestimmung

§ 10. (1) Die gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Gebote und Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung zu überprüfen.

(2) Soweit dies zur Vollziehung einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung erforderlich ist, sind die mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organe der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zum Zwecke der Ausübung der Aufsichtstätigkeit zu betreten. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Anlagen und Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

(3) Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen, Gebäude oder Grundstücke betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer

           1. entgegen § 7 Abs. 7 Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;

           2. Gebote oder Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht einhält.“

5. § 12 lautet:

§ 12. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, und

           2. die delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode für die Berichterstattung über die Emissionsprognosen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L vom 17.1.2024,

umgesetzt.“

6. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 samt Überschrift und § 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

7. Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Begründung

 

Mit der delegierten Richtlinie (EU) 2024/299 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode für die Berichterstattung über die Emissionsprognosen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L vom 17.1.2024, werden die Anhänge I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1 (NEC‑RL) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, der im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP‑Übereinkommen) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), BGBl. Nr. 158/1983, erfolgt ist, geändert. Die delegierte Richtlinie ist bis spätestens 31. Dezember 2024 in nationales Recht umzusetzen. Mit dieser Novelle sollen somit die relevanten Bezugnahmen des Bundesgesetzes auf die von den Änderungen betroffenen Anhänge der NEC‑RL aktualisiert werden. Der unionsrechtlich vorgegebene Berichtsrahmen als fremde Rechtslage ist bloß Sachverhaltselement der nationalen Regelung. Die Bezugnahme des Bundesgesetzes auf die NEC-RL ist damit kein Verweis, sondern eine bloße Tatbestandsanknüpfung, die eine dynamisierte Ausgestaltung erlaubt. Die zum Tatbestandselement erhobenen Richtlinienbestimmungen sind dem Vollzug des Bundesgesetzes zugrunde zu legen. Zudem sollen auch alle weiteren Bezugnahmen des Bundesgesetzes auf Anhänge der NEC‑RL, die durch delegierte Rechtsakte geändert werden können, und die nicht Verweise, sondern bloß Tatbestandsanknüpfungen sind, dynamisiert werden. Durch die dynamischen Bezugnahmen wird sichergestellt, dass auch künftige Änderungen von Anhängen der NEC‑RL, die durch delegierte Rechtsakte erfolgen, von der nationalen Umsetzung miterfasst sind.

Weiters soll eine Bestimmung betreffend die Aufsichtstätigkeit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für in diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 6 festgesetzte Ge- und Verbote nach dem Muster des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (WV), geschaffen werden, um die Einhaltung von angeordneten Maßnahmen überprüfen zu können.

 

 

 

In formaler Hinsicht wird ersucht, den Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Umweltausschuss zuzuweisen.