4001/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Dr. Astrid Rössler,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 17.04.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Emissionsgesetz-Luft 2018 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Emissionsgesetz-Luft 2018 – EG-L 2018, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Emissionsgesetz-Luft 2018, BGBl. I Nr. 75/2018, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Für einen besseren Überblick wird unpräjudiziell in der gegenständlichen TGÜ die Novellierungsanordnung 7 begleitend dargestellt. |
7. Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt. |
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§ 1. … bis § 4. …
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§ 1. … bis § 4. …
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1. In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt. |
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7. Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt. |
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Emissionsinventuren und -prognosen sowie informative Inventurberichte |
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Emissionsinventuren und -prognosen sowie informative Inventurberichte |
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§ 5. (1) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen. |
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§ 5. (1) Die
Bundesministerin für |
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2. In § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2284“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt. |
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(2) Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 5, Art. 8, Art. 21 Abs. 2 und des Anhang IV Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in Anspruch genommen werden. |
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(2) Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 5, Art. 8, Art. 21 Abs. 2 und des Anhang IV Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. |
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7. Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt. |
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Nationale Luftreinhalteprogramme |
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Nationale Luftreinhalteprogramme |
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§ 6. (1) Die Bundesregierung hat ein erstes nationales Luftreinhalteprogramm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Koordination durchzuführen und das erste nationale Luftreinhalteprogramm bis spätestens 1. April 2019 an die Europäische Kommission zu übermitteln. |
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§ 6. (1) Die
Bundesregierung hat ein erstes nationales Luftreinhalteprogramm zur
fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der in Anlage 1
genannten Luftschadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, die nationalen
Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4 zu
erfüllen. Die Bundesministerin für |
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(2) Die Bundesregierung hat das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren und zu überarbeiten. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Koordination durchzuführen und das überarbeitete nationale Luftreinhalteprogramm an die Europäische Kommission zu übermitteln. |
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(2) Die Bundesregierung hat das nationale
Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren und zu
überarbeiten. Die Bundesministerin für |
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(3) Unbeschadet von Abs. 2 hat die Bundesregierung das jeweilige nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung von Emissionsinventuren oder von Emissionsprognosen (§ 5) zu aktualisieren und zu überarbeiten, wenn aus den gemäß § 5 übermittelten Daten hervorgeht, dass die in § 4 Abs. 1 genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder wenn die Gefahr besteht, dass sie nicht erfüllt werden. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Koordination durchzuführen und das aktualisierte nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von zwei Monaten nach seiner Fertigstellung an die Europäische Kommission zu übermitteln. |
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(3) Unbeschadet von Abs. 2 hat die Bundesregierung das
jeweilige nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von 18 Monaten nach
Übermittlung von Emissionsinventuren oder von Emissionsprognosen
(§ 5) zu aktualisieren und zu überarbeiten, wenn aus den
gemäß § 5 übermittelten Daten hervorgeht, dass die
in § 4 Abs. 1 genannten nationalen
Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder wenn die
Gefahr besteht, dass sie nicht erfüllt werden. Die Bundesministerin für
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(4) … |
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(4) … |
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(5) … |
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(5) … |
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(6) Der Entwurf eines nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf der Internetseite des Bundeministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogrammes binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind in angemessener Weise bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die nationalen Luftreinhalteprogramme gemäß den Abs. 1 bis 3 auf der Internetseite des Bundeministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus kundzumachen. |
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(6) Der Entwurf eines nationalen Luftreinhalteprogrammes
gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf der Internetseite des
Bundeministeriums für |
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(7) Innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Abs. 6 können unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt sind, bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einen begründeten Antrag auf Überprüfung des nationalen Luftreinhalteprogrammes in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen, stellen, über den die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid zu entscheiden hat. |
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(7) Innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des
nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Abs. 6 können
unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen,
die gemäß § 19 Abs. 7 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000),
BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt sind, bei der Bundesministerin für |
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(8) Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP‑G 2000 anerkannt sind, können bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einen begründeten Antrag auf Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Abs. 2 oder 3 stellen. Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der in Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen unverzüglich mit der Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes zu beginnen. Bei Nichtvorliegen der in Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen hat die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Bescheid über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erlassen. |
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(8) Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie
Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP‑G 2000
anerkannt sind, können bei der Bundesministerin für |
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(9) …. bis (11) … |
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(9) …. bis (11) … |
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Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen |
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Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen |
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§ 7. (1) bis (5)
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§ 7. (1) bis (5)
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(6) Geht aus den gemäß § 5 übermittelten Daten hervor, dass die in § 4 Abs. 1 genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder besteht die Gefahr, dass sie nicht erfüllt werden können, kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit den jeweils gemäß BMG zuständigen Bundesministern gemäß den Grundsätzen des Abs. 3 zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen mit Verordnung festlegen. |
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(6) Geht aus den gemäß § 5
übermittelten Daten hervor, dass die in § 4 Abs. 1
genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt
werden oder besteht die Gefahr, dass sie nicht erfüllt werden können,
kann die Bundesministerin für |
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(7) … |
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(7) … |
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3. In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2284“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt. |
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Ökosystemmonitoring |
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Ökosystemmonitoring |
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§ 8. (1) Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 9 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2016/2284 für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen. |
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§ 8. (1) Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 9 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen. |
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7. Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt. |
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(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Abs. 1 insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur |
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(2) Die Bundesministerin für |
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1. bis zum 1. Juli 2018 den Standort der Monitoringstellen und die für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren; |
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1. bis zum 1. Juli 2018 den Standort der Monitoringstellen und die für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren; |
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2. bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Abs. 1 erhobenen Monitoringdaten. |
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2. bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Abs. 1 erhobenen Monitoringdaten. |
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Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Angaben gemäß Z 1 und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln. |
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Die Bundesministerin für |
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§ 9. … |
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§ 9. … |
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4. § 10 samt Überschrift lautet: |
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Strafbestimmung |
„Aufsichtstätigkeit, Strafbestimmung |
Aufsichtstätigkeit, Strafbestimmung |
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§ 10. (1) Die gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Gebote und Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung zu überprüfen. |
§ 10. (1) Die gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Gebote und Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung zu überprüfen. |
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(2) Soweit dies zur Vollziehung einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung erforderlich ist, sind die mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organe der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zum Zwecke der Ausübung der Aufsichtstätigkeit zu betreten. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Anlagen und Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. |
(2) Soweit dies zur Vollziehung einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung erforderlich ist, sind die mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organe der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zum Zwecke der Ausübung der Aufsichtstätigkeit zu betreten. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Anlagen und Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. |
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(3) Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen, Gebäude oder Grundstücke betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten. |
(3) Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen, Gebäude oder Grundstücke betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten. |
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§ 10. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer |
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer |
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1. entgegen § 7 Abs. 7 Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt; |
1. entgegen § 7 Abs. 7 Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt; |
1. entgegen § 7 Abs. 7 Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt; |
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2. Gebote oder Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht einhält. |
2. Gebote oder Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht einhält.“ |
2. Gebote oder Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht einhält. |
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§ 11. … |
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§ 11. … |
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5. § 12 lautet: |
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Bezugnahme auf Richtlinien |
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Bezugnahme auf Richtlinien |
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§ 12. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, umgesetzt. |
„§ 12. Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, und 2. die delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode für die Berichterstattung über die Emissionsprognosen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L vom 17.1.2024, umgesetzt.“ |
§ 12. Durch dieses
Bundesgesetz 1. die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, und 2. die delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode für die Berichterstattung über die Emissionsprognosen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L vom 17.1.2024, umgesetzt. |
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§ 13. … bis § 14. …
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§ 13. … bis § 14. …
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
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§ 15. (1) und (2) |
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§ 15. (1) und (2) |
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6. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt: |
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„(3) § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 samt Überschrift und § 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“ |
(3) § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 samt Überschrift und § 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. |
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Anlage 1 … |
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Anlage 1 … |