4003/A XXVII. GP
Eingebracht am
17.04.2024
Dieser Text ist elektronisch
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Antrag
der Abgeordneten Seemayer, Holzleitner, Genossinnen und Genossen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz BGBl 314/1994 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz BGBl 314/1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz BGBl 314/1994 geändert wird
Das Arbeitsmarktservicegesetz BGBl 314/1994 zuletzt geändert BGBl I 174/2023 wird wie folgt geändert:
1. Im § 38d Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.
2. Dem § 38d Abs. 2 wird Folgender Abs. 2a angefügt:
(2a) Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe hat sich an den für den Lehrberuf geltenden Lehrlingsentgelten in verwandten Wirtschaftszweigen, die auf Grund von Kollektivverträgen festgesetzt sind, zu orientieren. Diese sind vom Verwaltungsrat jährlich neu zu verordnen und im Bundesgesetzblatt II zu veröffentlichen. In dieser Verordnung sind die entsprechenden Bruttolehrlingsentgelte anzuführen und die Nettolehrlingsentgelte zu bestimmen.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.
Begründung:
Die derzeitige Ausbildungsbeihilfe wird vom Verwaltungsrat festgesetzt. Sie ist im zweiten und dritten Lehrjahr gleich hoch. Das führt bei hoher Inflation dazu, dass im dritten Lehrjahr die Kaufkraft der Ausbildungsbeihilfe sogar sinkt. Üblicherweise werden die Lehrlingsentgelte jährlich im Kollektivvertrag angepasst. Daher soll auch jährlich die Ausbildungsbeihilfe neu verordnet werden. Im Sinne der Transparenz soll eine Orientierung an vergleichbare kollektivvertragliche festgesetzten Lehrlingsentgelte erfolgen und eine öffentliche Kundmachung vorgenommen werden.