Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz BGBl 314/1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz BGBl 314/1994 geändert wird
Das Arbeitsmarktservicegesetz BGBl 314/1994 zuletzt geändert BGBl I 174/2023 wird wie folgt geändert:
1. Im § 38d Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.
2. Dem § 38d Abs. 2 wird Folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe hat sich an den für den Lehrberuf geltenden Lehrlingsentgelten in verwandten Wirtschaftszweigen, die auf Grund von Kollektivverträgen festgesetzt sind, zu orientieren. Diese sind vom Verwaltungsrat jährlich neu zu verordnen und im Bundesgesetzblatt II zu veröffentlichen. In dieser Verordnung sind die entsprechenden Bruttolehrlingsentgelte anzuführen und die Nettolehrlingsentgelte zu bestimmen.“