4003/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Michael Seemayer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 17.04.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist nur der Kurztitel selbst bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz BGBl 314/1994 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz BGBl 314/1994 geändert wird |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Richtig müsste der Eingang lauten: Das Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2023, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Arbeitsmarktservicegesetz BGBl 314/1994 zuletzt geändert BGBl I 174/2023 wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 38d Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen. |
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(2) Der Verwaltungsrat hat Richtlinien für die überbetriebliche Ausbildung, die den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften für Ausbildungseinrichtungen vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, zu erlassen. Die Richtlinien haben auf die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis Bedacht zu nehmen und können daher auch Ausbildungsverträge, die sich nicht über die gesamte Lehrzeit erstrecken, zulassen, soweit dadurch eine umfassende Ausbildung im jeweiligen Lehrberuf mit dem Ziel des Lehrabschlusses nicht gefährdet wird. Die Richtlinien haben Bestimmungen über die während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen zu enthalten. |
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(2) Der Verwaltungsrat hat Richtlinien für die
überbetriebliche Ausbildung, die den berufsausbildungsrechtlichen
Vorschriften für Ausbildungseinrichtungen vergleichbare
Qualitätsstandards enthalten, zu erlassen. Die Richtlinien haben auf die
Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der
auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis Bedacht zu
nehmen und können daher auch Ausbildungsverträge, die sich nicht
über die gesamte Lehrzeit erstrecken, zulassen, soweit dadurch eine
umfassende Ausbildung im jeweiligen Lehrberuf mit dem Ziel des Lehrabschlusses
nicht gefährdet wird. |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) lauten: 2. Nach § 38d Abs. 2 wird folgender neuer Abs. 2a eingefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. Dem § 38d Abs. 2 wird Folgender Abs. 2a angefügt: |
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„(2a) Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe hat sich an den für den Lehrberuf geltenden Lehrlingsentgelten in verwandten Wirtschaftszweigen, die auf Grund von Kollektivverträgen festgesetzt sind, zu orientieren. Diese sind vom Verwaltungsrat jährlich neu zu verordnen und im Bundesgesetzblatt II zu veröffentlichen. In dieser Verordnung sind die entsprechenden Bruttolehrlingsentgelte anzuführen und die Nettolehrlingsentgelte zu bestimmen.“ |
(2a) Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe hat sich an den für den Lehrberuf geltenden Lehrlingsentgelten in verwandten Wirtschaftszweigen, die auf Grund von Kollektivverträgen festgesetzt sind, zu orientieren. Diese sind vom Verwaltungsrat jährlich neu zu verordnen und im Bundesgesetzblatt II zu veröffentlichen. In dieser Verordnung sind die entsprechenden Bruttolehrlingsentgelte anzuführen und die Nettolehrlingsentgelte zu bestimmen. |