4004/A XXVII. GP
Eingebracht am 17.04.2024
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Antrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 221 wird in Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„Gesellschaften sind jedenfalls als groß zu qualifizieren, wenn die Bilanzsumme ein Fünf-Faches des Wertes nach § 221 Abs. 2 überschreitet.“
2. In § 221 wird im Abs. 4a das Wort „Aktiengesellschaften“ durch das Wort „Kapitalgesellschaften“ ersetzt.
3. In § 906 wird nach Abs. 54 folgender Abs. 55 angefügt:
„(55) § 221 Abs. 3 und Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2024 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss
vorgeschlagen.
Begründung
Zu Ziffer 1 bis 3
Die Größenklassen in den Rechnungslegungsvorschriften stellen auf drei Merkmale ab (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer), bei denen zumindest zwei überschritten werden müssen um die Kapitalgesellschaft als Kleine, Mittelgroße oder Große einstufen zu können. Bei Holdinggesellschaften kann zum Beispiel die Bilanzsumme, auch wenn verhältnismäßig wenig Umsatzerlöse gemacht werden oder wenige Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, sehr groß werden - dennoch können sie als kleine GmbH die Jahresabschlüsse erstellen und zum Firmenbuch einreichen.
Mit der Einführung des § 221 Abs. 4a UGB wurde in der Erläuterung darauf verwiesen, dass es die Richtlinie gestattet, dass Mutterunternehmen ihre Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis berechnen müssen, wobei das bisher nur auf Aktiengesellschaften, die Holdinggesellschaften sind, bezogen wurde.
Zur Vermeidung der Umgehung von Transparenzvorschriften durch Konzernholdings soll mit der Novelle die Einstufung nach aggregierten Größenklassen auf Kapitalgesellschaften, daher auch auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, als Mutter-Unternehmen, erweitert werden. Desweiteren wird eine Gesellschaft als „Große Kapitalgesellschaft“ eingestuft, wenn ihre Bilanzsumme das Fünf-fache des Wertes nach Abs. 2 überschreitet.