Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 221 wird in Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„Gesellschaften sind jedenfalls als groß zu qualifizieren, wenn die Bilanzsumme ein Fünf-Faches des Wertes nach § 221 Abs. 2 überschreitet.“
2. In § 221 wird im Abs. 4a das Wort „Aktiengesellschaften“ durch das Wort „Kapitalgesellschaften“ ersetzt.
3. In § 906 wird nach Abs. 54 folgender Abs. 55 angefügt:
„(55) § 221 Abs. 3 und Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2024 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.“