4004/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 17.04.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2023, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 221 wird in Abs. 3 folgender Satz angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „…die Bilanzsumme ein fünffaches….. .“ |
„Gesellschaften sind jedenfalls als groß zu qualifizieren, wenn die Bilanzsumme ein Fünf-Faches des Wertes nach § 221 Abs. 2 überschreitet.“ |
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(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) gilt stets als große Kapitalgesellschaft. |
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(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) gilt stets als große Kapitalgesellschaft. Gesellschaften sind jedenfalls als groß zu qualifizieren, wenn die Bilanzsumme ein Fünf-Faches des Wertes nach § 221 Abs. 2 überschreitet. |
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2. In § 221 wird im Abs. 4a das Wort „Aktiengesellschaften“ durch das Wort „Kapitalgesellschaften“ ersetzt. |
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(4a) Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) sind, haben die Schwellenwerte nach den Abs. 1 bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen. |
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(4a) |
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3. In § 906 wird nach Abs. 54 folgender Abs. 55 angefügt: |
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„(55) § 221 Abs. 3 und Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2024 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.“ |
(55) § 221 Abs. 3 und Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2024 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. |