4004/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.04.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.04.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 221 wird in Abs. 3 folgender Satz angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen:

„…die Bilanzsumme ein fünffaches….. .“

„Gesellschaften sind jedenfalls als groß zu qualifizieren, wenn die Bilanzsumme ein Fünf-Faches des Wertes nach § 221 Abs. 2 überschreitet.“

 

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) gilt stets als große Kapitalgesellschaft.

 

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) gilt stets als große Kapitalgesellschaft. Gesellschaften sind jedenfalls als groß zu qualifizieren, wenn die Bilanzsumme ein Fünf-Faches des Wertes nach § 221 Abs. 2 überschreitet.

 

2. In § 221 wird im Abs. 4a das Wort „Aktiengesellschaften“ durch das Wort „Kapitalgesellschaften“ ersetzt.

 

(4a) Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) sind, haben die Schwellenwerte nach den Abs. 1 bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.

 

(4a) AktiengesellschaftenKapitalgesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) sind, haben die Schwellenwerte nach den Abs. 1 bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.

 

3. In § 906 wird nach Abs. 54 folgender Abs. 55 angefügt:

 

 

„(55) § 221 Abs. 3 und Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2024 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.“

(55) § 221 Abs. 3 und Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2024 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.