4012/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 17.04.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist nur der Kurztitel selbst bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird Eine solche Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das mit dem das Bundesgesetz der Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärztegesetz‑TÄG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung des Bundesgesetz der Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärztegesetz‑TÄG) |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters ist die Angabe „StF“ überflüssig und es fehlen Beistriche sowie am Ende die Wortfolge „wird wie folgt geändert“; daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Tierärztegesetz – TÄG, BGBl. I Nr. 171/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG) StF: BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023 |
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Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen Novellierungsanordnung ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet: |
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(2) Besondere Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind: |
„(2) Besondere Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind: |
(2) Besondere Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind: |
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1. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist, |
1. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder einer anderen, nach dem Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020 eingerichteten Hochschule, abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,“ |
1. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder einer anderen, nach dem Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020 eingerichteten Hochschule, abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist, |