4013/A XXVII. GP

Eingebracht am 17.04.2024
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Antrag gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Johann Singer, Nina Tomaselli

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 15 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen.“

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 70 angefügt:

„(70) Art. 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesverfassungsgesetzes in Kraft.“

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine erhöhte Rechtssicherheit im Bereich der Vertragsraumordnung erzielt werden. Der Landesgesetzgebung soll damit vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VfSlg. 15.625/1999) ermöglicht werden, in der örtlichen Raumplanung eine Koppelung von hoheitlicher Flächenwidmung und privatrechtlicher Vereinbarung vorzusehen. Eine derartige Änderung entspricht auch der Anregung in der Stellungnahme der Verbindungsstelle der Bundesländer zum Antrag 3944/A betreffend die Änderung des B-VG.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.