4013/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.04.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.04.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem Art. 15 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen.“

 

(9) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.

 

(9) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (17.04.2024):

1. Art. 151 enthält nur Absätze bis inkl. Abs. 68.

2. Es wurde vom NR am 17.04.2024 beschlossen, dem Art. 151 einen neuen Abs. 69 anzufügen.

3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt noch (s. dazu auch Antrag 3944/A)

Da es sich um eine noch nicht in Kraft getretene Fassung des Art. 151 handelt, wurde dieser Teil der TGÜ grün hinterlegt.

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 70 angefügt:

 

 

„(70) Art. 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesverfassungsgesetzes in Kraft.“

(70) Art. 15 Abs. 9 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesverfassungsgesetzes in Kraft.