4014/A XXVII. GP
Eingebracht am 17.04.2024
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Antrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. xxx/2024, wird wie folgt geändert:
§ 29a Abs. 11 und 12 lauten:
„(11) Bedingung für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß Abs. 1 an ein Land ist, dass diese Bundesmittel in den Jahren 2024 bis 2026 vom Land zusätzlich zu der aus Landesmitteln finanzierten Wohnbauförderung verwendet werden.
(12) Die Länder haben die Zuschüsse gemäß Abs. 1 und 6 zu beantragen und in den Fällen des Abs. 1 die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 zu belegen, wobei im Neubaubereich als Maßstab der Vergleich zur Anzahl der im Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 zugesicherten Wohnungen für den Nachweis der Zusätzlichkeit heranzuziehen ist. Die Länder müssen ex ante einen Mittelverwendungsbedarf einmelden und eine Mittelverwendungsplanung darlegen. Die Länder haben dem Bund jährlich einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der gesamten Wohnbauförderung des Landes sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4, 10 und 11 vorzulegen; diese Berichte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bund hat die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.“
Begründung:
Eines der Ziele der Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder gemäß § 29a FAG 2024 im Rahmen des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ der Bundesregierung ist die Zusätzlichkeit, um Impulse für die Bauwirtschaft zu schaffen. Für die Zweckzuschüsse gemäß Abs. 1 iHv. 780 Mio. € im Neubau ist dafür vorgesehen, dass in den Jahren 2024 bis 2026 im Durchschnitt die Summe die Zahl der im Rahmen der Wohnbauförderung der Länder zugesicherten Wohnungen die Vergleichsgröße der durchschnittlichen Zusicherungen in den Jahren 2022 und 2023 übersteigt.
Die konkrete Ausgestaltung der Förderrichtlinien bleibt Sache der für die Wohnbauförderung zuständigen Länder. Die Länder haben gemäß Abs. 12 in ihren Anträgen ex ante eine Mittelverwendungsplanung darzulegen, sodass auch darzulegen sein wird, dass in diesem Zeitraum im Vergleich zu dieser Benchmark insgesamt mehr Wohnungen neu gefördert und gebaut werden; dabei wird auch darzulegen sein, welche Instrumente der Wohnbauförderung vorgesehen werden. Die Länder sind nicht gehindert, ihre Förderungsrichtlinien anzupassen bzw. kann eine derartige Anpassung durchaus die Ziele dieser Zweckzuschüsse unterstützen, wie insbesondere die Schaffung von zusätzlichem leistbaren Wohnraum. Die Grenze für eine derartige Anpassung bildet aber selbstverständlich, dass die Mittelverwendung im Rahmen eines für Wohnbauförderung zweckmäßigen Niveaus verbleibt.
Auch die Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderung bleiben grundsätzlich den Ländern überlassen, allerdings sind die für die Verwendung der Zweckzuschüsse vorgesehenen Bedingungen (Höhe der Mieten und antispekulative Regelungen, Kaufpreisbildung nach WGG, Photovoltaikanlagen) von den Ländern und den Förderungsnehmern einzuhalten und ist die Einhaltung dieser Bedingungen von den Ländern auch zu überprüfen – auch diese Überprüfung wird in den Anträgen und Berichten darzulegen sein.
Nach der derzeitigen Formulierung des § 29a FAG 2024 haben die Länder jedoch auch für die Zweckzuschüsse gemäß Abs. 6 zur Finanzierung von Förderungsdarlehen an natürliche Personen im Rahmen des Konjunkturpakets zu belegen, dass die Mittel vom Land zusätzlich zu der aus Landesmitteln finanzierten Wohnbauförderung verwendet werden. Diese strenge Additionalität ist im Bereich der Förderungen an natürliche Personen nur schwer darstellbar, insbesondere im Neubaubereich kann die vorgesehene Vergleichsgröße – das ist auch hier die Anzahl der im Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 zugesicherten Wohnungen – die Antragstellung erschweren.
Um dessen ungeachtet rasch Impulse für die Bauwirtschaft setzen zu können, soll der Nachweis der Additionalität für die von den Ländern aufgenommenen ÖBFA-Darlehen gemäß § 29a Abs. 6 FAG 2024 zum Zwecke der Förderung des Wohnbaus (Neubau und Sanierung) durch natürliche Personen in Form von Förderungsdarlehen entfallen.
Im Sinne der Transparenz sollen die Berichte der Länder über die Verwendung der Zweckzuschüsse auf der Homepage des BMF veröffentlicht werden. Dabei soll die Entwicklung der gesamten Wohnbauförderung über mehrere Jahre (zumindest seit dem Jahr 2022) dargestellt werden.
ZUWEISUNGSVORSCHLAG: FINANZAUSSCHUSS