4014/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.04.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.04.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages war die letzte Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 2024 (inkl. eines neuen § 29a; s. dazu unten) bereits beschlossen und kundgemacht, jedoch noch nicht in Kraft getreten.

Um eine Textgegenüberstellung (TGÜ) anbieten zu können, wurde unpräjudiziell diese TGÜ nach der Kundmachung idF des BGBl. I Nr. 32/2024 (kundgemacht am 17.04.2024) mit Stichtag 18.04.2024 erstellt.

Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. xxx/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages 4014/A tritt das gegenständliche Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft (davon ausgenommen: §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 2).

§ 29a Abs. 11 und 12 lauten:

 

(11) Bedingung für die Gewährung von Zweckzuschüssen an ein Land ist, dass die Bundesmittel gemäß Abs. 1 in den Jahren 2024 bis 2026 bzw. die Darlehen gemäß Abs. 6 in den Jahren 2024 bis 2025 vom Land zusätzlich zu der aus Landesmitteln finanzierten Wohnbauförderung verwendet werden.

„(11) Bedingung für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß Abs. 1 an ein Land ist, dass diese Bundesmittel in den Jahren 2024 bis 2026 vom Land zusätzlich zu der aus Landesmitteln finanzierten Wohnbauförderung verwendet werden.

(11) Bedingung für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß Abs. 1 an ein Land ist, dass diediese Bundesmittel gemäß Abs. 1 in den Jahren 2024 bis 2026 bzw. die Darlehen gemäß Abs. 6 in den Jahren 2024 bis 2025 vom Land zusätzlich zu der aus Landesmitteln finanzierten Wohnbauförderung verwendet werden.

(12) Die Länder haben die Zuschüsse gemäß Abs. 1 und 6 zu beantragen und dabei die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 zu belegen, wobei im Neubaubereich als Maßstab der Vergleich zur Anzahl der im Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 zugesicherten Wohnungen für den Nachweis der Zusätzlichkeit heranzuziehen ist. Die Länder müssen ex ante einen Mittelverwendungsbedarf einmelden und eine Mittelverwendungsplanung darlegen. Die Länder haben dem Bund jährlich einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 vorzulegen Der Bund hat die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

(12) Die Länder haben die Zuschüsse gemäß Abs. 1 und 6 zu beantragen und in den Fällen des Abs. 1 die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 zu belegen, wobei im Neubaubereich als Maßstab der Vergleich zur Anzahl der im Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 zugesicherten Wohnungen für den Nachweis der Zusätzlichkeit heranzuziehen ist. Die Länder müssen ex ante einen Mittelverwendungsbedarf einmelden und eine Mittelverwendungsplanung darlegen. Die Länder haben dem Bund jährlich einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der gesamten Wohnbauförderung des Landes sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4, 10 und 11 vorzulegen; diese Berichte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bund hat die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.“

(12) Die Länder haben die Zuschüsse gemäß Abs. 1 und 6 zu beantragen und dabeiin den Fällen des Abs. 1 die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 zu belegen, wobei im Neubaubereich als Maßstab der Vergleich zur Anzahl der im Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 zugesicherten Wohnungen für den Nachweis der Zusätzlichkeit heranzuziehen ist. Die Länder müssen ex ante einen Mittelverwendungsbedarf einmelden und eine Mittelverwendungsplanung darlegen. Die Länder haben dem Bund jährlich einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der gesamten Wohnbauförderung des Landes sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4, 10 und 11 vorzulegen; diese Berichte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bund hat die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.