4015/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 17.04.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages ist § 22 Abs. 1 Z 15 idF BGBl. I Nr. 10/2022 zwar in Geltung, aber noch nicht in Kraft; die Textgegenüberstellung wurde in dieser Fassung erstellt; siehe dazu auch die Anmerkung aus dem RIS: Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft
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In § 22 Abs. 1 Z 15 tritt an die Stelle des Verweises „§ 3 Abs. 2 Z 3“ der Verweis „§ 3 Abs. 3“. |
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§ 22. (1) Das Inverkehrbringen folgender Energieträger ist in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen: |
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§ 22. (1) Das Inverkehrbringen folgender Energieträger ist in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen: |
1. … |
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1. … |
15. Biogas, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff und synthetisches Gas gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des Erdgasabgabegesetzes; |
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15. Biogas,
ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter
Wasserstoff und synthetisches Gas gemäß § 3 Abs. |