4015/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.04.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.04.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages ist § 22 Abs. 1 Z 15 idF BGBl. I Nr. 10/2022 zwar in Geltung, aber noch nicht in Kraft; die Textgegenüberstellung wurde in dieser Fassung erstellt; siehe dazu auch die Anmerkung aus dem RIS:

Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft

 

In § 22 Abs. 1 Z 15 tritt an die Stelle des Verweises „§ 3 Abs. 2 Z 3“ der Verweis „§ 3 Abs. 3“.

 

§ 22. (1) Das Inverkehrbringen folgender Energieträger ist in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen:

 

§ 22. (1) Das Inverkehrbringen folgender Energieträger ist in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen:

           1. …

 

           1. …

        15. Biogas, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff und synthetisches Gas gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des Erdgasabgabegesetzes;

 

        15. Biogas, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff und synthetisches Gas gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des Erdgasabgabegesetzes;