Bundesgesetz, mit dem das Klimabonusgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Klimabonusgesetz – KliBG, BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 lautet Abs. 2:
„(2) Personen, an die der regionale Klimabonus nach § 2 ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages und in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß § 4.“