4016/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Lukas Hammer, Johannes Schmuckenschlager,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 17.04.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Klimabonusgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Klimabonusgesetz – KliBG, BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2023, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen Novellierungsanordnung ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. In § 3 lautet Abs. 2: |
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(2) Personen, an die der regionale Klimabonus nach § 2 ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß § 4. |
„(2) Personen, an die der regionale Klimabonus nach § 2 ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages und in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß § 4.“ |
(2) Personen, an die der regionale Klimabonus nach
§ 2 ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr,
für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten
den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages |