Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, BGBl. Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:
I. § 69 lautet:
„§ 69. Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung sind Informationen ausgenommen, die im Zusammenhang mit der nach Art 120c B‑VG für Organe der Selbstverwaltungskörper geltenden Pflicht zur Einhaltung demokratischer Grundsätze sowie der Sicherstellung der sparsamen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben stehen. Sämtliche Informationen zu den Tätigkeiten des Kontrollausschusses und insbesondere dessen Berichte sind von der Verschwiegenheitspflicht jedenfalls ausgenommen. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.“