4029/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 15.05.2024
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Verena Nussbaum,
Genossinnen und Genossen
betreffend Überarbeitung der Kriterien für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
Für die Beantragung eines Parkausweises müssen Menschen mit Behinderungen gem. §29b StVO einen Behindertenpass inklusive der Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorlegen. Ein solcher Parkausweis berechtigt Menschen mit Behinderungen beispielsweise zum Parken auf speziell gekennzeichneten Parkplätzen aber auch zum unbegrenzten Parken in Kurzparkzonen. Die Kriterien, nach welchen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wird, werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung festgelegt. Die einschlägige Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sieht in § 1 Abs 2 Z 3 mehrere Gründe vor, in welchen Fällen eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist: Neben der Vollendung des 36. Lebensmonats müssen zusätzlich nach dem 1. Teilstrich erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Weitere Gründe können erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder auch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen sein. Die Funktionsweise der oberen Extremitäten findet bei der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch keine Berücksichtigung. Doch nicht nur die unteren Extremitäten sind für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend. Auch die oberen Extremitäten sind vor allem in Situationen, in welchen nicht ausreichend Sitzplätze zur Verfügung stehen, für die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen relevant.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, die Kriterien in der Verordnung zur Feststellung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ dahingehend zu überarbeiten, dass zukünftig auch die Funktionalität der oberen Extremitäten Berücksichtigung findet.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales