Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Wort „keiner“ durch das Wort „keine“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Personen“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8 und § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 erster und dritter Satz entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.

4. In § 15 Abs. 1 Z 5 und § 23 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder von dem Bundesminister für Justiz“ ersetzt.

5. In § 15 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „schriftlichen“ ersetzt.

6. In § 16 Abs. 5 zweiter Satz und § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz“ ersetzt.

7. In § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz“ ersetzt.

8. In § 28 wird das Wort „Organisationen“ durch das Wort „Organisation“ ersetzt.

9. In § 36 Abs. 2 Z 10 erster Satz wird das Wort „denen“ durch das Wort „der“ ersetzt.

10. In § 36 Abs. 2 Z 15 entfällt das Wort „ist“.

11. In § 37 Abs. 1 wird in Z 2 nach der Wortfolge „erhoben und“ das Wort „dürfen“ eingefügt und in Z 3 die Wortfolge „und müssen“ durch den Ausdruck „ , dafür“ ersetzt.

12. In § 68 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz“ ersetzt.

13. Dem § 70 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 8 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 28, § 36 Abs. 2 Z 10 erster Satz und Z 15, § 37 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“