4031/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.05.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
|
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird |
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)
Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den legistischen Richtlinien (leg. RL) der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Datenschutzgesetz – DSG, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2023, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
1. In § 8 Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Wort „keiner“ durch das Wort „keine“ ersetzt. |
|
|
(2) Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn 1. … |
|
(2) Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn 1. … |
|
2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adressdaten an Dritte a) … |
|
2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adressdaten an Dritte a) … |
|
b) keiner der betroffenen Personen nach entsprechender Information über Anlass und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat. |
|
b) |
|
|
2. In § 8 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Personen“ ersetzt. |
|
|
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte 1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst, 2. … 3. … erfolgen soll. |
|
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte 1. zum
Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse 2. … 3. … erfolgen soll. |
|
Hinweis der ParlDion: Für eine übersichtlichere Textgegenüberstellung (TGÜ) werden die Novellierungsanordnungen (NovAo´s) 3. bis 7. begleitend und damit wiederholt dargestellt und die jeweils relevanten Teile fett markiert sowie die beantragten Änderungen der Systematik des Datenschutzgesetzes folgend entsprechend gereiht – dies ohne Präjudiz. |
3. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8 und § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 erster und dritter Satz entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“. |
|
|
§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ein Datenschutzrat eingerichtet. Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung, fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes und berät die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben. |
|
§ 14. (1) Beim
Bundesministerium für |
|
|
4. In § 15 Abs. 1 Z 5 und § 23 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder von dem Bundesminister für Justiz“ ersetzt. |
|
|
§ 15. (1) Dem Datenschutzrat gehören an: 1. … |
|
§ 15. (1) Dem Datenschutzrat gehören an: 1. … |
|
5. ein vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu entsendender Vertreter des Bundes; |
|
5. ein
|
|
|
3. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8 und § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 erster und dritter Satz entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“. |
|
|
(3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich mitzuteilen. |
|
(3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1
Z 1 bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, welches bei Verhinderung
des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Entsendung der Mitglieder und
Ersatzmitglieder ist dem Bundesministerium für |
|
|
3. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8 und § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 erster und dritter Satz entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“. |
|
|
|
5. In § 15 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „schriftlichen“ ersetzt. |
|
|
(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endet 1. mit der Abberufung durch die entsendende Stelle (Abs. 1) im Wege einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes, 2. mit der Bekanntgabe des Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied im Wege einer schriftliche Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder 3. … Auf gemäß Abs. 1 Z 7 benannte Mitglieder des Datenschutzrates findet Z 3 Anwendung.
|
|
(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endet 1. mit
der Abberufung durch die entsendende Stelle (Abs. 1) im Wege einer
schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für 2. mit
der Bekanntgabe des Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied im
Wege einer schriftlichen
Mitteilung an das Bundesministerium für 3. … Auf gemäß Abs. 1 Z 7 benannte Mitglieder des Datenschutzrates findet Z 3 Anwendung.
|
|
|
3. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8 und § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 erster und dritter Satz entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“. |
|
|
(6) Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Abs. 5 Z 3) führt das bisherige Präsidium gemäß § 17 Abs. 4 die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem Abs. 1 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich bekannt zu geben. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist zulässig. |
|
(6) Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates
(Abs. 5 Z 3) führt das bisherige Präsidium
gemäß § 17 Abs. 4 die Geschäfte bis zur
konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder
fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des
Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem
Abs. 1 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem
Bundesministerium für |
|
(7) Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat spätestens sechs Wochen nach der Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates stattzufinden und ist vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einzuberufen. |
|
(7) Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat
spätestens sechs Wochen nach der Wahl des Hauptausschusses des
Nationalrates stattzufinden und ist vom Bundesministerium für |
|
(8) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz anzuweisen. |
|
(8) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der
Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der
angemessenen Reisekosten nach Maßgabe der
Reisegebührenvorschriften des Bundes. Die Vergütungen und
Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundesministerium für |
|
|
3. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8 und § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 erster und dritter Satz entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“. |
|
|
§ 16. (1) … |
|
§ 16. (1) … |
|
(3) Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet 1. … 2. mit Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder 3. … Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
|
|
(3) Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet 1. … 2. mit
Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder
einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der
Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das
Bundesministerium für 3. … Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
|
|
|
3. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8 und § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 erster und dritter Satz entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“. |
|
|
|
6. In § 16 Abs. 5 zweiter Satz und § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz“ ersetzt. |
|
|
(5) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden. |
|
(5) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates
obliegt dem Bundesministerium für |
|
|
7. In § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz“ ersetzt. |
|
|
§ 19. (1) … |
|
§ 19. (1) … |
|
(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die 1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte, 2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder 3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Kenntnis zu bringen. |
|
(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die 1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte, 2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder 3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er
neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde
ausübt, unverzüglich der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für |
|
|
6. In § 16 Abs. 5 zweiter Satz und § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz“ ersetzt. |
|
|
(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht. |
|
(3) |
|
|
7. In § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz“ ersetzt. |
|
|
|
4. In § 15 Abs. 1 Z 5 und § 23 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder von dem Bundesminister für Justiz“ ersetzt. |
|
|
§ 23. (1) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzulegen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen. |
|
§ 23. (1) Die
Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres
einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu
erstellen und der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für |
|
|
8. In § 28 wird das Wort „Organisationen“ durch das Wort „Organisation“ ersetzt. |
|
|
§ 28. Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen. |
|
§ 28. Die betroffene
Person hat das Recht, eine Einrichtung, |
|
|
9. In § 36 Abs. 2 Z 10 erster Satz wird das Wort „denen“ durch das Wort „der“ ersetzt. |
|
|
|
10. In § 36 Abs. 2 Z 15 entfällt das Wort „ist“. |
|
|
(2) Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck: 1. … |
|
(2) Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck: 1. … |
|
10. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags aufgrund von Gesetzen möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; |
|
10. „Empfänger“
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder
andere Stelle, |
|
15. „Aufsichtsbehörde“ ist die Datenschutzbehörde; |
|
15. „Aufsichtsbehörde“
|
|
|
11. In § 37 Abs. 1 wird in Z 2 nach der Wortfolge „erhoben und“ das Wort „dürfen“ eingefügt und in Z 3 die Wortfolge „und müssen“ durch den Ausdruck „ , dafür“ ersetzt. |
|
|
§ 37. (1) Personenbezogene Daten 1. … |
|
§ 37. (1) Personenbezogene Daten 1. … |
|
2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden, |
|
2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden, |
|
3. müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
|
|
3. müssen
dem Verarbeitungszweck entsprechen |
|
|
12. In § 68 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz“ ersetzt. |
|
|
§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut. |
|
§ 68. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung
obliegt, die Bundesministerin oder der
Bundesminister für |
|
|
13. Dem § 70 wird folgender Abs. 15 angefügt: |
|
|
|
„(15) § 8 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 28, § 36 Abs. 2 Z 10 erster Satz und Z 15, § 37 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ |
(15) § 8 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 28, § 36 Abs. 2 Z 10 erster Satz und Z 15, § 37 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |