4037/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 15.05.2024
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möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag.a
Selma Yildirim, Eva-Maria Holzleitner BSc,
Genossinnen und Genossen,
betreffend Mehr Transparenz bei Gehaltsangaben in Stelleninseraten
In Österreich gilt das Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung. Seit 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt zu machen. Seit 1. August 2013 gilt die Regelung auch, wenn kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt. Ausnahmen gelten für Geschäftsführer:innen, Vorstandsmitglieder bzw. hohe Führungspositionen.
Im Gleichbehandlungsgesetz § 23 Absatz 2 ist nachzulesen:
„Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Dies gilt sinngemäß für Arbeitsverträge in Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, ausgenommen Arbeitnehmer/innen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.“[1]
Werden die Bestimmungen nicht eingehalten, können Bewerber:innen oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft eine Verwaltungsstrafe bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Diese liegt nach einer Ermahnung im ersten Fall aktuell bei 360 Euro.[2] Diese Strafhöhen sind äußerst gering und haben keine abschreckende Wirkung. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass die Gehaltsangaben in Stelleninseraten oft gar nicht vorhanden sind bzw. wenn, nicht aussagekräftig. So wird sehr unspezifisch und im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes auch unzureichend oft auf eine „gute Bezahlung“, auf Entlohnung gemäß Kollektivvertrag ohne dessen Nennung oder das Vertragsbediensteten-Gesetz verwiesen. Das reicht jedoch nicht aus, um Stellenbewerber:innen einen konkreten Anhaltspunkt über das zu erwartende Entgelt zu geben. Auch das geringstmögliche Gehalt anzugeben ist wenig aussagekräftig und hilfreich für eine realistische Einschätzung und informierte Positionierung in einer Gehaltsverhandlung.
Einige Beispiele aus der Ausgabe der Tiroler Tageszeitung vom 2. März 2024:
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Echte Lohntransparenz ist ein wichtiger Schritt für gerechte Bezahlung, und um endlich die Lohnschere zwischen Frauen und Männern zu schließen. Stelleninserate bieten hier auf den ersten Blick und für jede und jeden sofort zugänglich einen Überblick über die Verdienstmöglichkeiten. Auch das kann für die Berufswahl - Stichwort „Frauenberufe“ – hilfreich sein. Was die Gehaltsangaben in Stelleninseraten betrifft, gibt es Verbesserungsmöglichkeiten, die zu mehr Transparenz und damit Gerechtigkeit führen könnten. Eine Nachschärfung des Gesetzes wäre daher – nach über 10 Jahren - erstrebenswert. Bewerber:innen sollte es möglichst leicht gemacht werden, sich ein Bild über Verdienstmöglichkeiten zu machen. Das Ist-Gehalt oder eine Bandbreite der möglichen Bezahlung sollte in den Stelleninseraten ebenso verpflichtend angeführt werden, wie die Anzahl der Arbeitsstunden bei Teilzeit oder Regelungen zu Überstundenpauschalen. Ebenso sollten auch freie Dienstnehmer:innen von der Regelung umfasst sein. Die Ressourcen der Gleichbehandlungsanwaltschaft sind begrenzt, was bedeutet, dass es nicht möglich ist, regelmäßig und großflächig Stelleninserate und auf ihre Korrektheit zu überprüfen. Es wäre daher sinnvoll, wenn auch Arbeiterkammer und ÖGB die Möglichkeit hätten, Stelleninserate mit fehlenden oder mangelhaften Gehaltsangaben zur Anzeige zu bringen.
Im Bundesgleichbehandlungsgesetz sind lt. § 1 Absatz 2 folgende Arbeitsverhältnisse ausgenommen:
1. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes
2. Zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde
3. Zum Bund.[3]
Dementsprechend sind Regelungen zu treffen, damit auch die öffentliche Hand in Stelleninseraten zu transparenten Gehaltsangaben verpflichtet ist.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Ministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt, wird aufgefordert, Schritte zur Verbesserung der Einkommenstransparenz zu setzen und die Regelung zu Gehaltangaben in Stelleninseraten aus dem Jahr 2011 bzw. 2013 nachzuschärfen. Insbesondere soll in Stelleninseraten verpflichtend angeführt werden:
- das Ist-Gehalt oder eine Bandbreite der möglichen Bezahlung;
- bei Teilzeitstellen das Arbeitsausmaß;
- bei Überstundenpauschalen transparente Informationen zu Gehalt im Verhältnis zur Arbeitszeit;
- Informationen zu Sonderzahlungen angeführt und freie Dienstnehmer:innen aufgenommen werden;
- zusätzliche Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrags und der voraussichtlichen Einstufung in die Verwendungsgruppe in Stellenausschreibungen;
- Arbeiterkammer und ÖGB sollen fehlerhafte oder unvollständige Stelleninserate zur Anzeige bringen können.
- Außerdem sollen von der Pflicht transparenter Gehaltsangaben in Stelleninseraten auch alle Gemeinden, Länder und der Bund umfasst werden.“
Zuweisungsvorschlag: Gleichbehandlungsausschuss
[1] Vgl.: RIS - Gleichbehandlungsgesetz § 23 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 05.03.2024 (bka.gv.at)
[2] Vgl.: RIS - Gleichbehandlungsgesetz § 24 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 05.03.2024 (bka.gv.at)
[3] Vgl.: RIS - Gleichbehandlungsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 05.03.2024 (bka.gv.at)