4038/A XXVII. GP
Eingebracht am 15.05.2024
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Antrag
der Abgeordneten Elisabeth Pfurtscheller, Meri Disoski
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 158 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
(6) Hebammenbeistand nach § 159 ist über die Bestimmungen des § 157 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Nach § 801 wird folgender § 802 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 802. § 158 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 102 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Hebammenbeistand nach Abs. 2 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Nach § 412 wird folgender § 413 angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 413. § 102 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 97 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Hebammenbeistand nach Abs. 4 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Nach § 407 wird folgender § 408 angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 408. § 97 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 74 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Nach § 288 wird folgender § 289 samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 289. (1) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.“
Begründung
Es handelt sich bei Hebammenbeistand um eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 117 Z 4 lit. a ASVG und entsprechende Bestimmungen in den Parallelgesetzen). Er tritt in der Regel 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung oder mit der Entbindung ein. Eine Entbindung liegt vor, wenn ein Kind lebend oder tot geboren wird. Für die Definition der Begriffe Lebend- und Totgeburt wird auf das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zurückgegriffen. Für die Unterscheidung zwischen einer Fehl- und einer Totgeburt ist das Gewicht des Fötus ausschlaggebend; wird die Grenze von 500 Gramm nicht erreicht, so liegt eine Fehlgeburt vor.
Personen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befinden, dennoch aber eine Fehlgeburt erleiden, haben derzeit mangels Versicherungsfalls der Mutterschaft keinen Anspruch auf Hebammenbeistand. Daher wird normiert, dass ein solcher Anspruch besteht, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt. Die Regelungen zum Hebammenbeistand treten mit 1. September 2024 in Kraft und sind auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Hebammenleistungen anzuwenden.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen den Antrag dem Gleichbehandlungsausschuss zuzuweisen.