4038/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Meri Disoski,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.05.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung (15.05.2024): 1. § 158 enthält nur Absätze bis inkl. Abs. 4. 2. Dem NR wurde am 15.05.2024 die Regierungsvorlage 2553 der Beilagen zugeleitet, die die Anfügung eines neuen Abs. 5 im § 158 vorschlägt. 3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht aufgenommen. Da es sich um eine noch nicht in Kraft getretene Fassung des § 158 handelt, wurde dieser Teil der TGÜ grün hinterlegt. |
1. Im § 158 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt: |
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„(6) Hebammenbeistand nach § 159 ist über die Bestimmungen des § 157 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“ |
(6) Hebammenbeistand nach § 159 ist über die Bestimmungen des § 157 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt. |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung (15.05.2024): 1. Das ASVG enthält nur Paragraphen bis inkl. § 799. 2. Dem NR wurde am 15.05.2024 die Regierungsvorlage 2553 der Beilagen zugeleitet, die die Anfügung eines neuen § 800 vorschlägt. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht aufgenommen. 3. Dem NR wurde am 17.04.2024 die Regierungsvorlage 2530 der Beilagen zugeleitet, die die Anfügung eines neuen § 801 vorschlägt. Die parlamentarischen Beratungen dazu wurden noch nicht aufgenommen. |
2. Nach § 801 wird folgender § 802 samt Überschrift angefügt: |
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„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 |
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 |
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§ 802. § 158 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“ |
§ 802. § 158 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 102 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: |
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„(1a) Hebammenbeistand nach Abs. 2 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“ |
(1a) Hebammenbeistand nach Abs. 2 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt. |
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2. Nach § 412 wird folgender § 413 angefügt: |
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„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 |
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 |
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§ 413. § 102 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“ |
§ 413. § 102 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar. |
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Artikel 3 |
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Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 97 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: |
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„(3a) Hebammenbeistand nach Abs. 4 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“ |
(3a) Hebammenbeistand nach Abs. 4 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt. |
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2. Nach § 407 wird folgender § 408 angefügt: |
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„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 |
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 |
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§ 408. § 97 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“ |
§ 408. § 97 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar. |
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Artikel 4 |
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Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 74 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt: |
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„(4) Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“ |
(4) Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt. |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung (15.05.2024): 1. Das B-KUVG enthält nur Paragraphen bis inkl. § 287. 2. Dem NR wurde am 15.05.2024 die Regierungsvorlage 2553 der Beilagen zugeleitet, die die Anfügung eines neuen § 288 vorschlägt. 3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht aufgenommen. |
2. Nach § 288 wird folgender § 289 samt Überschrift eingefügt: |
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„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 |
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 |
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§ 289. (1) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.“ |
§ 289. (1) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden. |