4038/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Meri Disoski,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.05.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.05.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (15.05.2024):

1. § 158 enthält nur Absätze bis inkl. Abs.  4.

2. Dem NR wurde am 15.05.2024 die Regierungsvorlage 2553 der Beilagen zugeleitet, die die Anfügung eines neuen Abs. 5 im § 158 vorschlägt.

3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht aufgenommen.

Da es sich um eine noch nicht in Kraft getretene Fassung des § 158 handelt, wurde dieser Teil der TGÜ grün hinterlegt.

1. Im § 158 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) Hebammenbeistand nach § 159 ist über die Bestimmungen des § 157 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.

(6) Hebammenbeistand nach § 159 ist über die Bestimmungen des § 157 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (15.05.2024):

1. Das ASVG enthält nur Paragraphen bis inkl. § 799.

2. Dem NR wurde am 15.05.2024 die Regierungsvorlage 2553 der Beilagen zugeleitet, die die Anfügung eines neuen § 800 vorschlägt. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht aufgenommen.

3. Dem NR wurde am 17.04.2024 die Regierungsvorlage 2530 der Beilagen zugeleitet, die die Anfügung eines neuen § 801 vorschlägt. Die parlamentarischen Beratungen dazu wurden noch nicht aufgenommen.

2. Nach § 801 wird folgender § 802 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024

 

§ 802. § 158 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“

§ 802. § 158 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 102 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Hebammenbeistand nach Abs. 2 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“

(1a) Hebammenbeistand nach Abs. 2 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.

 

2. Nach § 412 wird folgender § 413 angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024

 

§ 413. § 102 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“

§ 413. § 102 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 97 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

„(3a) Hebammenbeistand nach Abs. 4 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“

(3a) Hebammenbeistand nach Abs. 4 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.

 

2. Nach § 407 wird folgender § 408 angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024

 

§ 408. § 97 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“

§ 408. § 97 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 74 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“

(4) Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (15.05.2024):

1. Das B-KUVG enthält nur Paragraphen bis inkl. § 287.

2. Dem NR wurde am 15.05.2024 die Regierungsvorlage 2553 der Beilagen zugeleitet, die die Anfügung eines neuen § 288 vorschlägt.

3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht aufgenommen.

2. Nach § 288 wird folgender § 289 samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024

 

§ 289. (1) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.“

§ 289. (1) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.