4046/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 15.05.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek,

Genossinnen und Genossen

betreffend AMS-Debakel für mehrfach geringfügig Beschäftigte

Der Kulturrat hat jüngst auf ein AMS-Debakel für mehrfach geringfügig Beschäftigte hingewiesen. Konkret geht es dabei um die Frage der Arbeitslosigkeit bei Personen, die mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgehen und insgesamt die Geringfügigkeits­grenze überschreiten. Diese hatten bisher keinen Zugang zur Arbeitslosenversicherung, was vom Verfassungsgerichtshof durch ein Erkenntnis aufgehoben wurde. Die Reparaturfrist dafür endete am 31.3.2024. Seit 1.4.2024 sind mehrfach geringfügig Beschäftigte, die aus diesen Beschäftigungen in einem Kalendermonat insgesamt mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (aktuell: 518,44 Euro) verdienen, daher auch arbeitslosenversichert. Eine umfassende gesetzliche Regelung dazu fehlt allerdings bis heute. Anstatt eine gesetzliche Grundlage zu erlassen, hat das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft nämlich entschieden, eine so weitgehende Veränderung durch eine nichtöffentliche (zunächst vorläufige) Durchführungsweisung an das AMS umzusetzen.

Die Arbeitslosenversicherung von mehrfach geringfügig Beschäftigten ist grundsätzlich zu unterstützen. Die konkrete Umsetzung durch eine Durchführungsweisung an das AMS ist jedoch sowohl aus prinzipiellen als auch inhaltlichen Gründen abzulehnen. Im Kern geht es in der Kritik darum, dass die so Arbeitslosenversicherten immer gleich einen ganzen Kalender­monat in die Pflichtversicherung eingebunden werden sollen, unabhängig davon, wann und wie lange sie tatsächlich angestellt waren. Das hat gravierende Folgen nicht zuletzt für alle, die (berufstypisch) tageweise zwischen Beschäftigung und Arbeitslosigkeit jonglieren müssen oder neben einer durchgehenden geringfügigen Beschäftigung einem Beruf nachgehen, der in der Regel kurzfristige Anstellungen bietet. Das betrifft beispielsweise viele bei Film und Theater. Damit lässt die Bundesregierung Künstler:innen und Kreative im Stich, bei denen mehrere geringfügige Beschäftigungen in vielen Fällen zum Alltag gehören und denen jetzt ein Bezug von Arbeitslosengeld in vielen Fällen unmöglich wird – und das, obwohl die Situation vieler Kunstschaffender ohnehin schon prekär ist.

Eine rückwirkende Einbeziehung über tatsächliche Anstellungstage hinaus bedeutet auch: Personen, die dazwischen zurecht Arbeitslosengeld bezogen haben, wird dieses rückwirkend aberkannt und rückgefordert. Das ist potenziell existenzgefährdend und eine Ungleich­behandlung gegenüber anderen Personen, die im laufenden Monat von der Arbeitslosigkeit in ein Beschäftigungsverhältnis mit Pflichtversicherung wechseln. Darüber hinaus ist die Durchführungsweisung nicht öffentlich und nur individuell in den Rechtsfolgen angreifbar. Das Arbeitsministerium leitet diese Vorgangsweise auch nicht aus dem Arbeitslosen­versicherungsgesetz (AlVG) ab, sondern hat nun nicht nachvollziehbar festgelegt, welche Paragraphen noch gelten und welche eingeschränkt oder gar nicht zur Anwendung kommen sollen.

Die Rechtsansicht des Kulturrats wird in einer Stellungnahme auch von der Arbeiterkammer geteilt, die die Durchführungsweisung als „rechtswidrig“ bezeichnet. Darüber hinaus hält sie fest, dass diese Umsetzung bedeutet, „dass betroffene Personen weiterhin einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung unterworfen werden und die Umsetzung bis auf die nun vorliegende Arbeitslosenversicherungspflicht zu keiner Verbesserung oder Gleichstellung von mehrfach geringfügig beschäftigen Personen führt.“[1]

Die Durchführungsweisung ist daher umgehend zurückzunehmen und durch eine ordentliche gesetzliche Grundlage zu ersetzen. Es braucht eine der VfGH-Entscheidung angemessene gesetzliche Lösung, die mehrfach geringfügig Beschäftigte mit Einkommen über der Gering­fügigkeitsgrenze ohne weitere Benachteiligung in die Arbeitslosenversicherung einbezieht, und eine Gleichstellung der Betroffenen mit allen anderen Arbeitslosenversicherten. In diesem Zusammenhang ist zumindest für diese Fälle auch die Wiedereinführung einer täglichen Geringfügigkeitsgrenze zu prüfen.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird aufgefordert, die Durchführungsweisung an das AMS betreffend mehrfach geringfügiger Beschäftigung umgehend zurückzunehmen und dem Nationalrat eine gesetzliche Regelung zuzuleiten, die die Situation der mehrfach geringfügig Beschäftigten nicht verschlechtert, sondern zu ihrer besseren sozialen, insbesondere arbeitslosenversicherungsrechtlichen Absicherung beiträgt.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.



[1]https://emedien.arbeiterkammer.at/viewer/api/v1/records/879555_GEBU_20240415_1533/files/source/879555_GEBU_20240415_1533.pdf