405/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.04.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.04.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem § 1104 des Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), authentisch ausgelegt wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die Parlamentsdirektion informiert, dass von ihr zu dieser Gesetzesinitiative keine Textgegenüberstellung erstellt wurde.

Dies kann mehrere Gründe haben, z.B. ein komplett neues Gesetz, umfangreiche Tabellen, Abschluss des Gesetzgebungsverfahren bereits vor der Erstellung oder wie im gegenständlichen Fall der Vorschlag einer authentischen Interpretation.

Danke für Ihr Verständnis!

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Bundesgesetz, mit dem § 1104 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), authentisch ausgelegt wird“

 

Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des § 1104 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

 

 

Artikel I

 

 

§ 1104 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916, wird gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass solange durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grundlage von § 1 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, das Betreten von Betriebsstätten untersagt ist, diese Betriebsstätten gar nicht gebraucht oder benutzt werden können und somit die Rechtsfolgen des § 1104 ABGB, letzter Halbsatz eintreten und kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten ist.

 

 

Artikel II

 

 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.