Bundesgesetz, mit dem ein Zielnetz für die Eisenbahninfrastruktur definiert wird (Zielnetzgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem ein Zielnetz für die Eisenbahninfrastruktur definiert wird (Zielnetzgesetz)
Vorausschauende Planung des Schienenverkehrsnetzes
§ 1. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein längerfristiges Planungsinstrument (Zielnetz) für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur zu entwickeln. Dabei ist auf einen mindestens fünfzehnjährigen Planungszeitraum abzustellen. Die Ergebnisse sind der öffentlichen Begutachtung zu unterziehen.
§ 2. Wird von der Bundesregierung dieses Planungsinstrument (Zielnetz) beschlossen, so haben die Organe der ÖBB Holding AG und ihrer Tochterunternehmen sowie die Schienen-Controll Kommission sich an diesem Planungsinstrument (Zielnetz) zu orientieren.
§ 3. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Nationalrat einen Bericht über das beschlossene Planungsinstrument (Zielnetz) innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnisnahme durch die Bundesregierung vorzulegen.
§ 4. Erstmalig ist das Planungsinstrument (Zielnetz) bis 20. Oktober 2024 dem Nationalrat vorzulegen.
Vollzugsklausel
§ 5. Der Vollzug dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Inkrafttreten
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit 1.10.2024 in Kraft.