4055/A XXVII. GP

Eingebracht am 16.05.2024
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Eva-Maria Holzleitner, BSc, Mag. Selma Yildirim, Petra Bayr, MA, MLS,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955, das Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 560/1978; das Bauern-Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 559/1978 und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz BGBl. Nr. 200/1967 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955, das Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 560/1978; das Bauern-Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 559/1978 und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz BGBl. Nr. 200/1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 136 Abs. 1 wird folgende lit. c. angefügt:

„c. die sonstigen Mittel, die zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft dienen.

2. In §136 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen nach § 123 sind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Mittel, die zur Verhinderung einer Schwangerschaft dienen, auf Kosten des Versicherungsträgers abzugeben. Eine Rezeptgebühr nach Abs. 3 ist nicht einzuheben.

(8) Der Bund hat dem Versicherungsträger die Kosten der nach Abs. 7 abgegebenen Mittel zu ersetzen. Der Versicherungsträger hat die Kosten im Quartal festzustellen und sie an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bund hat die Aufwendungen innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung dem Versicherungsträger zu ersetzen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 92 Abs. 1 wird folgende lit. c. angefügt:

„c. die sonstigen Mittel, die zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft dienen.“

2. In §92 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen nach § 83 sind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Mittel, die zur Verhinderung einer Schwangerschaft dienen, auf Kosten des Versicherungsträgers abzugeben. Eine Rezeptgebühr nach Abs. 3 ist nicht einzuheben.

(8) Der Bund hat dem Versicherungsträger die Kosten der nach Abs. 7 abgegebenen Mittel zu ersetzen. Der Versicherungsträger hat die Kosten im Quartal festzustellen und sie an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bund hat die Aufwendungen innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung dem Versicherungsträger zu ersetzen.“

 

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 86 Abs. 1 wird folgende lit. c. angefügt:

„c. die sonstigen Mittel, die zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft dienen.“

2. In § 86 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen nach § 78 sind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Mittel, die zur Verhinderung einer Schwangerschaft dienen, auf Kosten des Versicherungsträgers abzugeben. Eine Rezeptgebühr nach Abs. 3 ist nicht einzuheben.

(8) Der Bund hat dem Versicherungsträger die Kosten der nach Abs. 7 abgegebenen Mittel zu ersetzen. Der Versicherungsträger hat die Kosten im Quartal festzustellen und sie an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bund hat die Aufwendungen innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung dem Versicherungsträger zu ersetzen.“


 

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 1 wird folgende lit. c. angefügt:

„c. die sonstigen Mittel, die zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft dienen.“

2. In § 64 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen nach § 56 sind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Mittel, die zur Verhinderung einer Schwangerschaft dienen, auf Kosten des Versicherungsträgers abzugeben. Eine Rezeptgebühr nach Abs. 3 ist nicht einzuheben.

(8) Der Bund hat dem Versicherungsträger die Kosten der nach Abs. 7 abgegebenen Mittel zu ersetzen. Der Versicherungsträger hat die Kosten im Quartal festzustellen und sie an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bund hat die Aufwendungen innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung dem Versicherungsträger zu ersetzen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

 

 


 

Begründung:

Frauen und Männer sollen einen selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Umgang mit Sexualität und Verhütung leben können. Das darf nicht von der ökonomischen Situation abhängig sein.

 

Österreich ist eines der wenigen westeuropäischen Länder, in dem Verhütung nicht einmal teilweise von den Krankenkassen bezahlt wird.

 

Verschiedene Gruppen von Frauen -  etwa junge Mädchen, Frauen aus sozial benachteiligten Schichten, Frauen mit geringem Einkommen -  haben einen erschwerten bzw. überhaupt keinen Zugang zu Verhütungsmitteln.

 

Frauen sind zu einem größeren Teil als Männer in einer Beziehung für die Verhütung verantwortlich. Auch die Finanzierung lastet in einem größeren Ausmaß auf den Frauen. Und das obwohl Frauen in Österreich deutlich weniger verdienen als Männer. 51 % aller Frauen aber nur 38 % der Männer kommen finanziell alleine für die Verhütung auf.

 

Aus dem Verhütungsreport geht hervor, dass Zwei Drittel der Jugendlichen wirksame Verhütungsmittel nutzen würden, wären diese kostenlos. Besonders wirksame und langfristige Verhütungsmethoden sind in Österreich aber sehr teuer bzw. haben hohe Initialkosten. Speziell junge und von Armut betroffene Frauen -  das betrifft oft Alleinerzieherinnen oder Frauen mit Kindern -  können sich das nicht leisten.

 

Die Kostenübernahme von Verhütungsmitteln kann ein wirksamer gesundheitspolitischer Beitrag zur Verringerung von ungewollten Schwangerschaften sein und sollte daher forciert werden. Sie bietet außerdem das Potential, Verhütung für viele Frauen und Männer in Österreich zu verbessern.