Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955, das Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 560/1978; das Bauern-Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 559/1978 und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz BGBl. Nr. 200/1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 136 Abs. 1 wird folgende lit. c. angefügt:

              „c. die sonstigen Mittel, die zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft dienen.“

2. In §136 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen nach § 123 sind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Mittel, die zur Verhinderung einer Schwangerschaft dienen, auf Kosten des Versicherungsträgers abzugeben. Eine Rezeptgebühr nach Abs. 3 ist nicht einzuheben.

(8) Der Bund hat dem Versicherungsträger die Kosten der nach Abs. 7 abgegebenen Mittel zu ersetzen. Der Versicherungsträger hat die Kosten im Quartal festzustellen und sie an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bund hat die Aufwendungen innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung dem Versicherungsträger zu ersetzen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 92 Abs. 1 wird folgende lit. c. angefügt:

              „c. die sonstigen Mittel, die zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft dienen.“

2. In §92 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen nach § 83 sind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Mittel, die zur Verhinderung einer Schwangerschaft dienen, auf Kosten des Versicherungsträgers abzugeben. Eine Rezeptgebühr nach Abs. 3 ist nicht einzuheben.

(8) Der Bund hat dem Versicherungsträger die Kosten der nach Abs. 7 abgegebenen Mittel zu ersetzen. Der Versicherungsträger hat die Kosten im Quartal festzustellen und sie an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bund hat die Aufwendungen innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung dem Versicherungsträger zu ersetzen.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 86 Abs. 1 wird folgende lit. c. angefügt:

              „c. die sonstigen Mittel, die zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft dienen.“

2. In § 86 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen nach § 78 sind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Mittel, die zur Verhinderung einer Schwangerschaft dienen, auf Kosten des Versicherungsträgers abzugeben. Eine Rezeptgebühr nach Abs. 3 ist nicht einzuheben.

(8) Der Bund hat dem Versicherungsträger die Kosten der nach Abs. 7 abgegebenen Mittel zu ersetzen. Der Versicherungsträger hat die Kosten im Quartal festzustellen und sie an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bund hat die Aufwendungen innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung dem Versicherungsträger zu ersetzen.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 1 wird folgende lit. c. angefügt:

              „c. die sonstigen Mittel, die zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft dienen.“

2. In § 64 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen nach § 56 sind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Mittel, die zur Verhinderung einer Schwangerschaft dienen, auf Kosten des Versicherungsträgers abzugeben. Eine Rezeptgebühr nach Abs. 3 ist nicht einzuheben.

(8) Der Bund hat dem Versicherungsträger die Kosten der nach Abs. 7 abgegebenen Mittel zu ersetzen. Der Versicherungsträger hat die Kosten im Quartal festzustellen und sie an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bund hat die Aufwendungen innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung dem Versicherungsträger zu ersetzen.“