4065/A XXVII. GP
Eingebracht am 16.05.2024
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Antrag
der Abgeordneten Ernst Gödl, Eva Blimlinger, Sabine Schatz
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 13c Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende des ersten Satzes durch einen Punkt ersetzt, der zweite Satz entfällt.
2. § 14d entfällt Abs. 2, der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
3. § 15 Abs. 2, 5 und 7 entfallen.
4. § 15 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“, der Ausdruck “bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten Umständen sowie“ entfällt.
5. § 15 Abs. 4, 6 und 8 erhalten die Absatzbezeichungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“, im neuen Abs. 3 wird der Ausdruck „(Abs. 3)“ durch den Ausdruck „(Abs. 2)“ ersetzt.
Begründung
Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz (OFG) sieht vor, dass ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nicht gegeben ist, wenn der:die Anspruchswerber:in wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Verurteilung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine missbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen des OFG anzunehmen ist. Dies gilt ebenso, wenn das Verhalten mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand. Gemäß § 15 Abs. 7 besteht bei diesen Sachverhalten aber ein Anspruch auf Rentenfürsorge und Heilfürsorge.
Die in § 15 Abs. 2 OFG normierte Verwirkung der Anspruchsberechtigung, etwa solange entsprechende ungetilgte strafgerichtliche Verurteilungen bestehen, ist den übrigen Sozialentschädigungsgesetzen (Kriegsopferversorgungsgesetz, Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz und Heimopferrentengesetz) fremd. Durch den vorgeschlagenen Entfall der Sondernorm des § 15 Abs. 2 - und die dadurch erforderlichen weiteren legistischen Anpassungen - soll das OFG den sozialentschädigungsrechtlichen Bestimmungen angeglichen werden. Die Neuregelung soll es ermöglichen, dass nach § 1 OFG anspruchsberechtigte Personen auch bei ungetilgten strafgerichtlichen Verurteilungen eine Amtsbescheinigung oder einen Opferausweis erhalten können, und somit in der Folge allenfalls auch Rentenfürsorge und Heilfürsorge. Die Zugehörigkeit zu einer Opfergruppe gemäß § 1 OFG sollte durch ungetilgte Straftaten nicht aufgehoben werden. Dies unabhängig davon, ob die Verurteilung in der 2. Republik oder in der NS-Zeit erfolgte, in der Personen, die trotz verbüßter Straftaten und ohne ein weiteres Delikt begangen zu haben, politisch als sogenannte „Berufsverbrecher“ verfolgt und deportiert wurden.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales