4065/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Eva Blimlinger, Sabine Schatz,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 16.05.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung des Opferfürsorgegesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 13c Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende des ersten Satzes durch einen Punkt ersetzt, der zweite Satz entfällt. |
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§ 13c. (1) Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen dem Kreis der im § 1 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren; die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gelten sinngemäß. |
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§ 13c. (1) Personen,
die am 13. März 1938 die österreichische
Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März
1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz
im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen dem
Kreis der im § 1 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Opfer
zuzuzählen sind, auf Antrag die in den §§ 13a und 13b
vorgesehenen Leistungen zu gewähren |
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2. § 14d entfällt Abs. 2, der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. |
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(2) Auf Anspruchswerber nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. |
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(3) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 13d sinngemäß anzuwenden. |
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3. § 15 Abs. 2, 5 und 7 entfallen. |
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4. § 15 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“, der Ausdruck „bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten Umständen sowie“ entfällt. |
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5. § 15 Abs. 4, 6 und 8 erhalten die Absatzbezeichungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“, im neuen Abs. 3 wird der Ausdruck „(Abs. 3)“ durch den Ausdruck „(Abs. 2)“ ersetzt. |
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§ 15. (1) … |
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§ 15. (1) … |
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(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 4) ist nicht gegeben, wenn der Anspruchswerber wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Verurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht getilgt ist und nach der Natur des strafbaren Tatbestandes eine mißbräuchliche Ausnützung der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes anzunehmen ist; das gleiche gilt, wenn sein Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich in Widerspruch steht oder stand. |
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(3) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung wird bei Eintreten von im Abs. 2 erwähnten Umständen sowie bei mißbräuchlicher Verwendung der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises verwirkt. |
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(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Abs. 3) spricht das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen. |
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(5) Eine zuerkannte Anspruchsberechtigung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) aberkannt werden, wenn auf Grund einer amtlichen Überprüfung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt der Zuerkennung der Anspruchsberechtigung im Abs. 2 erwähnte Umstände vorlagen, die der Anspruchswerber bei der Anspruchswerbung verschwiegen oder auch selbst nicht gewußt hat. |
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(6) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) dann aberkannt oder gemindert werden, wenn bei der Rentenwerbung oder während des Rentenbezuges Umstände verschwiegen oder nicht rechtzeitig angezeigt wurden, die für die Einstellung oder Bemessung der Rente von bestimmendem Einfluß sind. |
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(7) Der Anspruch auf Rentenfürsorge nach § 11 und Heilfürsorge nach § 12 besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Abs. 2 nicht gegeben ist oder die Anspruchsberechtigung wegen einer solchen Verurteilung nach Abs. 3 und 4 verwirkt beziehungsweise nach Abs. 5 aberkannt und die Amtsbescheinigung aus diesem Grund eingezogen worden ist. |
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(8) Eine wegen des Erlöschens der Anspruchsberechtigung im Sinne des Abs. 1 lit. b eingestellte Hinterbliebenenrente wird frühestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren auf Antrag wiedergewährt, wenn die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und |
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1. die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau (der Ehemann) als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange aus dieser Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist; |
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1. die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und die Auflösung der Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) erfolgte oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau (der Ehemann) als schuldlos anzusehen ist, wenn und insolange aus dieser Ehe kein den notwendigen Lebensunterhalt deckender Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) erwachsen ist; |
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2. die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin) aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft keine den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte zufließen. |
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2. die neue Lebensgemeinschaft durch den Tod des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin) aufgelöst wurde und aus dieser Lebensgemeinschaft keine den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkünfte zufließen. |
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Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Abs. 5 gewährt. |
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Zur Hinterbliebenenrente wird über Antrag Unterhaltsrente nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Abs. 5 gewährt. |