4066/A XXVII. GP
Eingebracht am 16.05.2024
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Antrag
der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, Süleyman Zorba,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 5 lautet:
„(5) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Abs. 2 die vorgeschriebene Frequenznutzung, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität oder der Energieeffizienz ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Die Reduktion des Energieverbrauchs durch Energieeffizienzmaßnahmen darf nur insoweit erfolgen, als damit keine Verletzung von nicht standortbezogenen Versorgungspflichten einhergeht. Bei Entscheidungen nach diesem Absatz hat die Behörde insbesondere die technische Entwicklung, die Versorgung der Bevölkerung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, der Versorgung der Bevölkerung oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.“
2. Nach § 212 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) Auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 bestehende Frequenzzuteilungen können auf Antrag des Zuteilungsinhabers auf Grundlage dieser Bestimmung abgeändert werden.“
Begründung
Zu § 21 Abs. 5:
Die Ergänzungen in § 21 Abs. 5 TKG 2021 ermöglichen Energieeffizienzmaßnahmen bei Frequenznutzung im Mobilfunkbereich. Dies ist auch vor dem Hintergrund des „Europäischen Grünen Deals“ zu sehen, die Emissionen bis 2030 um mindestens 55% gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Die Möglichkeit des Zuteilungsinhabers, eine Abänderung zu beantragen, wird daher nunmehr um den Aspekt der Energieeffizienz ergänzt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Reduktion des Energieverbrauchs durch Energieeffizienzmaßnahmen nur insoweit erfolgen darf, als damit keine Verletzung von nicht standortbezogenen Versorgungspflichten einhergeht. Daher hat die Behörde bei solchen Entscheidungen unter anderem auch die Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen und es können auch entsprechende Nebenbestimmungen in die Genehmigung aufgenommen werden.
Zu § 212 Abs. 18:
Die Übergangsbestimmung stellt klar, dass die Bestimmung des § 21 Absatz 5 auch auf Frequenzzuteilungen anwendbar ist, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung erteilt wurden.
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung