4066/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.05.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.05.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 21 Abs. 5 lautet:

 

(5) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Abs. 2 die vorgeschriebene Frequenznutzung, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat sie, insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.

„(5) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Abs. 2 die vorgeschriebene Frequenznutzung, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität oder der Energieeffizienz ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Die Reduktion des Energieverbrauchs durch Energieeffizienzmaßnahmen darf nur insoweit erfolgen, als damit keine Verletzung von nicht standortbezogenen Versorgungspflichten einhergeht. Bei Entscheidungen nach diesem Absatz hat die Behörde insbesondere die technische Entwicklung, die Versorgung der Bevölkerung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, der Versorgung der Bevölkerung oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.“

(5) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Abs. 2 die vorgeschriebene Frequenznutzung, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität oder der Energieeffizienz ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. DabeiDie Reduktion des Energieverbrauchs durch Energieeffizienzmaßnahmen darf nur insoweit erfolgen, als damit keine Verletzung von nicht standortbezogenen Versorgungspflichten einhergeht. Bei Entscheidungen nach diesem Absatz hat sie,die Behörde insbesondere die technische Entwicklung, die Versorgung der Bevölkerung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, der Versorgung der Bevölkerung oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.

 

2. Nach § 212 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt:

 

 

„(18) Auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 bestehende Frequenzzuteilungen können auf Antrag des Zuteilungsinhabers auf Grundlage dieser Bestimmung abgeändert werden.“

(18) Auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 bestehende Frequenzzuteilungen können auf Antrag des Zuteilungsinhabers auf Grundlage dieser Bestimmung abgeändert werden.