4070/A XXVII. GP
Eingebracht am 16.05.2024
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) erlassen wird sowie das ABBAG-Gesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, das Garantiegesetz 1977 und das KMU-Förderungsgesetz geändert werden (COFAG Sammelgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) erlassen wird sowie das ABBAG-Gesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, das Garantiegesetz 1977 und das KMU-Förderungsgesetz geändert werden (COFAG Sammelgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG)
1. Hauptstück
Gegenstand
Neuordnung der Aufgaben
§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes werden die nach § 2 Abs. 2 Z 7 iVm Abs. 2a Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 228/2021, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben zur
1. Gewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich von Haftungen und Garantien zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 228/2021, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind;
2. Rückforderung zu Unrecht auf Grundlage von Förderverträgen erhaltener finanzieller Leistungen sowie Regressforderungen aus Haftungen und Garantien der COFAG;
3. Restrukturierung oder Betreibung von Forderungen aus Haftungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, oder gemäß § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, übertragen wurden sowie die
4. Dokumentation der Durchführung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse und Verarbeitung der dazu anfallenden Daten und Informationen
neu geordnet.
(2) Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen. Mit Ablauf des 31. Juli 2024 enden damit die Befugnisse der COFAG, soweit diese nicht zu deren Abwicklung ab dem 1. August 2024 erforderlich sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Förderantrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages nach den Bestimmungen der in Abs. 9 angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen.
(2) Fördervertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein auf Grundlage eines Förderantrages mit der COFAG oder dem Bund abgeschlossenes Rechtsgeschäft.
(3) Antragsteller im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine juristische oder natürliche Person, die einen Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages gestellt hat.
(4) Vertragspartner im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer aus einem Fördervertrag nach Abs. 2 vertraglich berechtigt ist.
(5) Auszahlungsbetrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gesamte aufgrund eines Fördervertrages ausgezahlte Betrag einschließlich allfälliger Vorauszahlungen und Verrechnungen durch die COFAG oder den Bund, auch wenn die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgt.
(6) Negativer Auszahlungsteilbetrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Teilbetrag, um den der Auszahlungsbetrag aufgrund eines späteren Förderantrages vermindert wurde.
(7) Auszahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die aufgrund eines Fördervertrages erfolgte Zahlungsanweisung der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG); bei mehreren Zahlungsanweisungen aufgrund eines Fördervertrages, die letzte Zahlungsanweisung. Auszahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist weiters die Verrechnung von Förderbeträgen durch die COFAG oder den Bund zum Zeitpunkt der Zahlungsanweisung des saldierten Betrages bzw. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rückerstattungsbetrages oder der Saldierung auf null.
(8) Rückerstattungsanspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der öffentlich-rechtliche Anspruch des Bundes gegen einen Vertragspartner auf Leistung eines Betrages gemäß § 14 Abs. 2.
(9) Verordnungen im Sinne des Abs. 1 sind
1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 143/2020 in der geltenden Fassung;
2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020 in der geltenden Fassung;
3. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 326/2020 in der geltenden Fassung;
4. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 467/2020 in der geltenden Fassung;
5. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800 000), BGBl. II Nr. 497/2020 in der geltenden Fassung;
6. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 503/2020 in der geltenden Fassung;
7. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 567/2020 in der geltenden Fassung;
8. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020 in der geltenden Fassung;
9. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), BGBl. II Nr. 71/2021 in der geltenden Fassung;
10. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl. II Nr. 74/2021 in der geltenden Fassung;
11. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall, (VO Ausfallsbonus II) BGBl. II Nr. 342/2021 in der geltenden Fassung;
12. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II), BGBl. II Nr. 343/2021 in der geltenden Fassung;
13. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl. II Nr. 518/2021, in der geltenden Fassung;
14. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III), BGBl. II Nr. 582/2021 in der geltenden Fassung;
15. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), BGBl. II Nr. 348/2023 in der geltenden Fassung;
16. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe, BGBl. II Nr. XXX/2024 in der geltenden Fassung.
Verordnungsermächtigung
§ 3. (1) Die in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen sind auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie die in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen abzuändern, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichförmigen Vollzuges der nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben geboten erscheint.
(3) Mit Verordnung nach Abs. 2 kann insbesondere vorgesehen werden, dass bis zu einem Betrag von x Euro aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der Einbringung eines auf den Bund übergegangenen Rückforderungsanspruchs der COFAG oder von der Einbringung eines Rückerstattungsanspruchs abgesehen werden kann.
(4) Mit Verordnung nach Abs. 2 ist eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückerstattungsansprüche aufgrund solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen bestehen insoweit, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Für Rückerstattungen von finanziellen Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt wurden, beträgt die betragliche Grenze 12.500 Euro pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2002.
(5) Rückerstattungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Abs. 4 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.
(6) Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs nach Abs. 4 ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden.
2. Hauptstück
COFAG
1. Abschnitt
Abwicklung und endgültige Liquidation
§ 4. (1) Die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) hat dafür zu sorgen, dass die COFAG beginnend mit 1. August 2024 abgewickelt und anschließend unter Wahrung der Interessen des Bundes ehestmöglich vollständig liquidiert wird. Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen dazu bis spätestens 31. Juli 2024 einen mit der COFAG erstellten Abwicklungs- und Liquidationsplan vorzulegen, in dem das Vorgehen und die Maßnahmen zur Abwicklung und ehestmöglichen Liquidation der COFAG dargelegt sind. Der Abwicklungs- und Liquidationsplan hat auch eine Personal-, Finanz- und Liquiditätsplanung zu enthalten. Soweit dies zur Umsetzung des Abwicklungs- und Liquidationsplans erforderlich ist, hat die ABBAG der COFAG entsprechende Weisungen zu erteilen.
(2) Der Aufsichtsrat sowie der Beirat der COFAG sind mit Ablauf des 31. Juli 2024 aufzulösen und die Funktionen ihrer Mitglieder ohne weiteren Anspruch auf finanzielle Zuwendungen zu beenden.
(3) Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die Maßnahmen und den Stand der Liquidation der COFAG jeweils zum Ende jedes Kalendermonats zu berichten und die vollständige Liquidation der COFAG anzuzeigen. Mit dieser Anzeige ist dem Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit und Abwicklung der COFAG vorzulegen, mit dem über die gesamte Geschäftstätigkeit der COFAG vollumfänglich Rechenschaft abgelegt wird.
(4) Die COFAG ist verpflichtet, die ABBAG bestmöglich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen, an den dafür erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich mitzuwirken und ihr alle dazu erforderlichen Informationen zu erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Mit der endgültigen Liquidation sind dem Bundesminister für Finanzen alle Bücher und Schriften der COFAG in lesbarer und elektronisch verarbeitbarer Form zu übergeben. Diese Bücher und Schriften sind für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Auflösung der COFAG im Firmenbuch eingetragen wurde, aufzubewahren, sofern andere gesetzliche Vorschriften nicht längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.
(6) Ein im Rahmen der Abwicklung der COFAG allenfalls entstehender und auf die ABBAG übergehender (Liquidations-)Gewinn im Sinne des § 19 KStG 1988 bzw. des § 27 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.
Beendigung der Aufgaben
§ 5. (1) Die ABBAG und die COFAG sind verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen und diesen dazu die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.
(2) Die ABBAG und die COFAG haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass über alle Förderanträge tunlichst bis spätestens 31. Juli 2024 rechtswirksam entschieden ist.
Rechtsübergang
§ 6. (1) Sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen gehen mit 1. August 2024 unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter.
(2) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. August 2024 von der COFAG anhängig gemacht oder gegen die COFAG als Partei anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, tritt der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteienbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen.
(3) Der Bund tritt am 1. August 2024 in alle Verpflichtungen aus den Förderanträgen ein, womit auch allfällige Klagen aus diesen ab diesem Zeitpunkt gegen ihn zu richten sind. Für diese Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Gebarung der COFAG
§ 7. (1) Die ABBAG und die COFAG sind zur sorgsamen und sparsamen Gebarung verpflichtet. Insbesondere sind von diesen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes alle Verpflichtungen ehestmöglich zu beenden und keine Verpflichtungen einzugehen, aus denen diesen oder dem Bund nach dem 31. Juli 2024 nicht notwendige finanzielle Aufwendungen erwachsen könnten oder durch die die endgültige Liquidation der COFAG verzögert werden könnte.
(2) Die COFAG hat die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel zum Stichtag 31. Juli 2024 abzurechnen und den in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag, nach Abzug des im Liquidationsplan ausgewiesenen Betrages, der für die endgültige Liquidation erforderlich sein soll, umgehend an den Bund auszuzahlen.
2. Abschnitt
Gewährung finanzieller Maßnahmen
Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle
§ 8. (1) Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß § 2 Abs. 9 zuständig.
(2) Die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen obliegt ab 1. August 2024 dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.
(3) Die Bedeckung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 erfolgt in der Untergliederung 45. Diesbezügliche Anordnungen im Gebarungsvollzug können von den mit der Bearbeitung der Förderanträge betrauten Stellen getroffen werden.
Entscheidung über den Förderantrag
§ 9. (1) Die nach § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen.
(2) Soweit ein Förderantrag unvollständig oder nicht nachvollziehbar ist, ist der Antragsteller von der Abwicklungsstelle unter Setzung einer unerstreckbaren, acht Wochen nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die erforderlichen Ergänzungen binnen dieser Frist vorzunehmen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt.
(3) Zur Prüfung der mit einem Förderantrag begehrten Ansprüche durch die zuständige Abwicklungsstelle ist der Antragsteller verpflichtet, dieser ohne unnötigen Aufschub alle Auskünfte zu erteilen und diese aus eigenem über alle Änderungen zu informieren, die für die Beurteilung der begehrten Ansprüche von Bedeutung sein könnten.
(4) Dem Antragsteller ist auf seinen begründeten Antrag von der zuständigen Abwicklungsstelle Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Förderungsantrages zu erteilen, soweit seit dem Zeitpunkt des Eingangs des Förderantrages oder einer nachfolgenden Eingabe mehr als sechs Monate vergangen sind.
Fördervertrag
§ 10. (1) Der Förderantrag kann vom Bund durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen angenommen werden.
(2) Dem Antragsteller ist mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wurde.
Garantien und Haftungen der COFAG
§ 11. (1) Garantien und Haftungen, die die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach § 2 Abs. 9 im eigenen Namen übernommen hat, bleiben aufrecht. § 6 ist anzuwenden.
(2) Der Bund tritt in die Verträge mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zur Abwicklung der Garantien und Haftungen ein.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, unter Einhaltung beihilfenrechtlicher Vorgaben im Einzelfall die Laufzeit dieser Garantien auf bis zu sechs Jahre zu verlängern, soweit dadurch eine Inanspruchnahme der Garantien verhindert werden kann.
Berichtspflichten
§ 12. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils dem Budgetausschuss des Nationalrates zum 31. Dezember sowie zum 30. Juni einen Bericht vorzulegen, in dem die Maßnahmen und der Stand der Liquidation der COFAG sowie die aus der Gewährung von finanziellen Maßnahmen nach diesem Abschnitt für den Bund resultierenden Auswirkungen dargestellt sind.
3. Abschnitt
Rückerstattung
Öffentlich-rechtlicher Anspruch
§ 13. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Rückerstattungsanspruch
§ 14. (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Empfänger nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.
Festsetzung der Rückerstattung
§ 15. (1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht
1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
Verzinsung der Rückerstattung
§ 16. (1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor.
(2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
(3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zuständigkeit
§ 17. (1) Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Antragsteller nicht Unternehmer im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre.
(2) Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.
Übergangsvorschriften
§ 18. (1) Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entfällt, soweit von der COFAG vor dem 1. August 2024 bereits
1. der Betrag gemäß § 14 Abs. 2 vom Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder
2. eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen hat und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind (§ 6 Abs. 1). Die Rückzahlung aufgrund eines negativen Auszahlungsteilbetrages (§ 2 Abs. 6) gilt nicht als zivilrechtliche Vereinbarung.
(2) Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag erlischt mit 1. August 2024, soweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht.
(3) Sehen die Verordnungen nach § 2 Abs. 9 Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der COFAG vor, so bestehen diese ab dem 1. August 2024 auch gegenüber dem zuständigen Finanzamt.
(4) Ist eine Prüfung auf der Grundlage des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes – CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, am 1. August 2024 nicht abgeschlossen, gelten alle vor dem 1. August 2024 gesetzten Handlungen des Organs des zuständigen Finanzamts als aufgrund der BAO gesetzte Handlungen. Die Prüfung ist ab 1. August 2024 auf der Grundlage der BAO fortzuführen.
4. Abschnitt
Übertragung von Forderungen aus Haftungen
§ 19. Forderungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, oder gemäß § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zum Zweck der Restrukturierung oder Betreibung übertragen wurden, sind ehestmöglich [ab 31. Juli 2024] auf die AWS rechtsgeschäftlich zu übertragen.
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung
§ 20. (1) Die COFAG hat ehestmöglich ab 31. Juli 2024 alle Daten, die von ihr für Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 verarbeitet worden sind, den nachstehenden Stellen zu übermitteln und spätestens mit der vollständigen Liquidation der COFAG zu löschen:
1. Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 an die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle;
2. Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 2 an die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle und, soweit dieses der COFAG bekannt ist, das nach § 17 zuständige Finanzamt;
3. Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 3 an die AWS;
4. Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 4 an den Bundesminister für Finanzen.
(2) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten aus dem Datenbestand der COFAG sowie von Daten, die auf der Grundlage des CFPG verarbeitet worden sind, durch die übernehmenden Rechtsträger (Abs. 1) ist zulässig, soweit dies für Zwecke der Gewährung finanzieller Maßnahmen, für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs, für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, die Erteilung von Auskünften gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten oder sonst gesetzlich erforderlich ist.
(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb der Datenbank gemäß Abs. 1 und 2 betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO.
(4) Die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, die Daten hinsichtlich der in § 2 Abs. 9 genannten Verordnungen für Zwecke der Abwicklung von Förderungen zu verarbeiten. Die zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, diese Daten mit den zum Antragsteller oder Vertragspartner vorhandenen Daten abzugleichen und gemeinsam zu verarbeiten.
(5) Die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) übermittelt der BHAG als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Auszahlung der finanziellen Leistungen die Namen und Kontodaten der Antragsteller. Die BHAG ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiterin verpflichtet, die Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(6) Die personenbezogenen Daten des Antragstellers oder Vertragspartners sind zu löschen, sobald diese auf Grund des Eintrittes der Verjährung nicht mehr zur Durchsetzung eines auf den Bund übergegangenen Anspruchs, zur Erhebung des Rückerstattungsanspruchs oder zur Abwehr von Ansprüchen des Antragstellers gegen den Bund benötigt werden.
Mitwirkungsverpflichtungen
§ 21. Antragsteller und Vertragspartner haben allen Einrichtungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Gebühren und Abgaben
§ 22. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Bund ist von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. § 5 ABBAG-Gesetz bleibt unberührt.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 23. Bei den in diesem Bundegesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf § 2 Abs. 2 Z 7, § 2a und § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz sowie auf § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden.
Inkrafttreten
§ 25. Dieses Bundesgesetz tritt mit XX. Juli 2024 in Kraft.
Vollzugsklausel
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 22 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer
Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 125/2023, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet „Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes“, sein Kurztitel „ABBAG-Gesetz“.
2. In § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt nach dem Beistrich das Wort „sowie“.
3. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird im ersten Gliedsatz der Artikel „das“ durch den Artikel „dem“, am Ende der Ziffer der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „sowie“ angefügt.
4.§ 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. der Gründung von Brückeninstituten und der Übernahme von Anteilen an Brückeninstituten gemäß §§ 78 ff Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, sowie der Gründung von Brücken-Zentralen Gegenparteien und der Übernahme von Anteilen an Brücken-Zentralen Gegenparteien gemäß § 4d Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG), BGBl. I Nr. 97/2012“
5. In § 2 Abs. 2 Z 5 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
6. In § 2 Abs. 2 Z 6 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „sowie“ angefügt.
7. § 2 Abs. 2 Z 7 lautet:
„7. die Gründung und die Übernahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die als Brückeninstitut gemäß §§ 78 ff BaSAG fungieren können, sowie“
8. § 2 Abs. 2 Z 8 lautet:
„8. die Gründung und die Übernahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die als Brücken-Zentrale Gegenpartei gemäß § 4d ZGVG fungieren können.“
9. § 2 Abs. 2a entfällt.
10. § 3a entfällt samt Überschrift.
11. § 3b entfällt samt Überschrift.
12. In § 6 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Vizekanzler“ ersetzt.
13. § 6a entfällt samt Überschrift.
14. § 6b entfällt samt Überschrift.
15. § 6c entfällt.
16. § 7 lautet:
„§ 7. (1) §§ 1, 2, 3 und 5 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, § 2 Abs. 2 Z 5, Z 6, Z 7 und Z 8, § 2 Abs. 2a, §§ 3a und 3b, §§ 6, 6a, 6b, 6c sowie § 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2024 treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes
Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 120/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfallen die Z 1, 3 und 5.
2. In § 2 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder in einer auf § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gestützten Verordnung“.
3. Der 2. Abschnitt entfällt.
4. Der 4. Abschnitt entfällt.
5. Der 4b. Abschnitt entfällt.
6. In § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Energiekostenausgleich
eingeführt wird
Das Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird, BGBl. I Nr. 37/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 8 entfällt samt Überschrift.
2. Der bisherige Text des § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 8 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund
der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden
Das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 126/2023, wird wie folgt geändert:
In § 10 wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Juli 2024“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe
Das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 42/2023, wird wie folgt geändert:
In § 239a Abs. 6 wird nach dem Wort „COVID-19-Krisensituation“ die Wortfolge „sowie in Angelegenheiten des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2024,“ angefügt.
Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe
Das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 232/2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 4 wird nach dem letzten Beistrich die Wortfolge „sowie in Angelegenheiten der Rückerstattung gemäß COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2024,“ angefügt.
Artikel 8
Änderung des Garantiegesetzes 1977
Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2a, 2b, 2c und 2d entfallen.
2. In § 16 werden folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt:
„(6) § 1 Abs. 2a und 2b treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2a übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 135/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 anzurechnen.
(7) § 1 Abs. 2c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß § 1 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2023 bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der Gesellschaft an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die Gesellschaft zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
(8) Mit Ablauf des 31. Juli 2024 treten außer Kraft:
1. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV), BGBl. II Nr. 153/2020;
2. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 154/2020;
3. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID-19-SchadloshaltungsauszahlungsV), BGBl. II Nr. 400/2021.“
Artikel 9
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 2a, 2c und 2d entfallen.
3. § 8 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 8, § 8 Abs. 2 entfällt.
4. § 9 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
5. In § 10 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:
„(19) § 7 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 123/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß § 7 Abs. 2 anzurechnen.
(20) § 7 Abs. 2c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß § 7 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der AWS oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die AWS zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die ÖHT übergegangen sind, sind ab dem 1. Augsut 2024 von der ÖHT auf die AWS zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die AWS unentgeltlich zu übertragen. Dabei ist § 7 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 sinngemäß anzuwenden. Die Übertragung dieser Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit. Die AWS hat sämtliche Erlöse aus der Betreibung der ihr von der COFAG oder der ÖHT übertragenen Forderungen der von der AWS zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der AWS gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 übernommenen Garantien gebildeten Rücklage für Schadensfälle zuzuführen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Bereits vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, war geplant, die auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung in § 2 Abs. 2a Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, von der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) – nunmehr Abbaumanagementgesellschaft des Bundes – gegründete COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) aufzulösen und die dieser Gesellschaft obliegenden Aufgaben auf andere Rechtsträger zu übertragen. Mit dem vorliegenden Bundesgesetz sollen die der COFAG obliegenden Aufgaben und ihre Wahrnehmung neu geordnet sowie die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der COFAG durch Beschluss der Alleingesellschafterin ABBAG ermöglicht werden. Damit soll auch den Vorgaben des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 entsprochen werden.
Die Liquidation der COFAG erfordert auch eine Neuregelung der durch § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz ehemals erfolgten Übertragung von Regressforderungen auf die COFAG. Die Regressforderungen aus 100%igen Überbrückungsgarantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) sollen künftig durch die AWS betrieben werden. Gleichzeitig werden die anlässlich der COVID-19-Krise erlassenen Haftungsbestimmungen im Garantiegesetz 1977 und im KMU-Förderungsgesetz aufgehoben, weil diese als wirtschaftspolitische Maßnahme nicht mehr benötigt werden.
Die gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 werden auch zum Anlass genommen, das ABBAG-Gesetz um die obsolet gewordenen Bestimmungen zu bereinigen.
Die legistischen Anpassungen in den anderen Gesetzen erfolgen ebenfalls in Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen) und Z 6 (Zivilrechtswesen).
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
II. Besonderer Teil
Allgemeines:
Mit Art. 4 des Bundesgesetzes vom 15.3.2020 (COVID-19-Gesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, wurde das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, geändert, um die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) oder eine von dieser gegründete Tochtergesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen und dem Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1 leg. cit., die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu ermächtigen und auszustatten.
Auf Grundlage des § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz wurde von der ABBAG die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen (§ 6a Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 2 Abs. 5 ABBAG-Gesetz wurde die COFAG vom Bund so ausgestattet, dass diese in der Lage war, die ihr übertragenen kapital- und liquiditätsstützenden Maßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die COFAG erbrachte und erbringt ihre Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen privatrechtsförmig im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundes.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, wurden § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 2a, § 3b Abs. 2 und § 6a ABBAG-Gesetzes idF BGBl. I Nr. 228/2021 mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 als verfassungswidrig aufgehoben.
Bereits vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 hatte der Bundesminister für Finanzen als Vertreter des Alleingesellschafters Bund der Geschäftsführung der ABBAG am 27. Juni 2023 den Auftrag erteilt, gemeinsam mit der Geschäftsführung und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der COFAG ein Abwicklungskonzept betreffend die COFAG auszuarbeiten und bis spätestens September 2023 vorzulegen.
Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 werden die gesetzlichen Bestimmungen, die Grundlage für die Tätigkeit der COFAG waren bzw. sind, mit 31. Oktober 2024 außer Kraft treten. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Abwicklung der COFAG „voraussichtlich notwendig“ sein wird und daher die bestehenden Aufgaben der COFAG wohl auf staatliche Behörden übertragen werden müssen (Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 126).
Nach dem genannten Abwicklungskonzept nimmt die COFAG derzeit folgende Aufgaben wahr:
1. Bearbeitung von COVID-19-Förderanträgen („Geschäftsbereich ‚Vergabe von Förderungen‘“),
2. Abwehr und Verfolgung von (un-)berechtigten Ansprüchen aus COVID-19-Förderungen („Geschäftsbereich ‚Rechtsverfolgung und Rückforderungen‘“),
3. Restrukturierung und Einbringung von Forderungen aus Garantien und Haftungen, die ihr von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) übertragen wurden („Geschäftsbereich ‚Garantien‘“) sowie
4. Sonstige Aufgaben (insb. Dokumentation, Archivierung) („Geschäftsbereich ‚Entwicklung und Wartung Fördermanager, IT, Reporting und Datenmanagement‘“).
Mit Blick auf diese Aufgaben war zur ehestmöglichen Abwicklung der COFAG und zur Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 zu klären,
1. durch welche Maßnahmen der COFAG ab welchem Zeitpunkt welche ihr bis dato obliegenden Aufgaben entzogen werden,
2. auf welche Organisationseinheit(en) des Bundes diese Aufgaben übertragen werden und
3. ob diese übertragenen Aufgaben von der/den übernehmenden Organisationseinheit(en) des Bundes privatwirtschaftlich oder hoheitlich abgewickelt werden.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 ist die Aufgabenwahrnehmung durch die COFAG als staatliche Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG zu qualifizieren. Dafür war für den Verfassungsgerichtshof insbesondere maßgeblich, dass der COFAG die Erbringung wesentlicher Teile der staatlichen COVID-19-Hilfen übertragen wurde und diese dabei an die Vorgaben aus den entsprechenden Verordnungen des Bundesministers für Finanzen, die im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu erlassen waren, gebunden war (Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 53). Dazu kommt, dass der Bund durch § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz verpflichtet wurde, die COFAG finanziell so auszustatten, dass diese ihre gesetzlich vorgesehenen (erheblichen) Verpflichtungen erfüllen kann (Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 54). Von Bedeutung war auch die Erwägung, dass die nach dem ABBAG-Gesetz zu ergreifenden finanziellen Maßnahmen zum Teil als funktionelles Äquivalent zu den (hoheitlich zu vollziehenden) Entschädigungsregelungen nach dem EpidemieG 1950 ausgestaltet waren (vgl. bereits VfSlg. 20.397/2020). Vom Verfassungsgerichtshof wurde weiters hervorgehoben, dass der COFAG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nahezu kein unternehmerischer Spielraum zukommt (Erkenntnis vom 5.10.2023, Rz 56 ff.) und diese nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist (Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 61).
Soweit die Aufgaben, die mit der Gewährung von COVID-19-Hilfen durch die COFAG verbunden sind, als „staatliche Privatwirtschaftsverwaltung“ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B‑VG zu qualifizieren sind und der Verfassungsgerichtshof insofern die Ausgliederung dieser Aufgaben auf die COFAG als verfassungswidrig erkannt hat, erscheint es geboten, staatliche Behörden oder Dienststellen (im organisatorischen Sinn) mit diesen Aufgaben zu betrauen. Dazu kommt, dass diese als staatliche Hilfen ausgestaltet sind und vollständig aus staatlichen Mitteln finanziert werden.
Im Erkenntnis vom 5. Oktober 2023 trifft der Verfassungsgerichtshof keine Festlegung, welche staatliche Behörde oder Dienststelle in Hinkunft mit den Aufgaben der COFAG betraut werden soll, wenngleich der Verfassungsgerichtshof aufgrund des Sachzusammenhanges eine Präferenz für eine Zuständigkeit der Abgabenbehörden erkennen lässt. Damit liegt es grundsätzlich im (weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des (einfachen) Gesetzgebers, die zuständigen Organisationseinheit(en) und die diesen obliegenden Aufgaben festzulegen.
Die Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 führt dazu, dass es letztlich zwei (Rückabwicklungs‑) Regime – jenes der COFAG und jenes der Organisationseinheit(en) des Bundes – bei der Wahrnehmung der Aufgaben geben wird, soweit diese weiter anfallen. In der vorliegenden Konstellation ist dies eine notwendige Konsequenz der Fristsetzung des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 140 Abs. 5 B-VG, weil bis zu einer Neuregelung die Aufgaben noch nach dem alten Regime durchzuführen sind (vgl. Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 125 f.). Nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung kommt hingegen das neue Regime zur Anwendung.
In dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 wird nicht ausdrücklich festgelegt, welche Organisationseinheit(en) des Bundes für die Durchführung der Aufgaben der COFAG – insbesondere für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen COVID-19 Hilfen – zukünftig zuständig sein soll(en) bzw. vom einfachen Gesetzgeber zulässiger Weise zuständig gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof verweist jedoch an mehreren Stellen auf die Finanzverwaltung (vgl. Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 77 u. 81). Der Verfassungsgerichtshof geht zudem bei der Prüfung, ob die Übertragung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Bundes auf die COFAG im Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot steht, ausdrücklich auf die Prüfaufgaben der Finanzämter nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, ein (Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Rz 81).
Eine Zuständigkeit der Abgabenbehörden für die Rückforderung erscheint daher auf Grund des engen sachlichen Zusammenhanges, der sich auch in den bereits bestehenden Kompetenzen der Finanzämter nach dem CFPG widerspiegelt, naheliegend und jedenfalls sachlich gerechtfertigt.
Eine Zuständigkeit der Abgabenbehörden könnte nach § 51 Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, durch den (einfachen) Gesetzgeber festgelegt werden.
Der Verfassungsgerichtshof lässt es in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023 offen, ob die von der COFAG privatwirtschaftlich wahrgenommenen Aufgaben zukünftig in gleicher Weise oder hoheitlich von den Organisationseinheit(en) des Bundes vollzogen werden sollen.
Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, entscheidet in jedem Einzelfall das Gesetz (vgl. etwa Ballon/Fucik/Lovrek in Fasching/Konecny3 § 1 JN Rz 4). Nach § 1 des Gesetzes vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN), RGBl. Nr. 111/1895, gehören bürgerliche Rechtssachen vor die ordentlichen Gerichte, soweit diese nicht durch besondere Gesetze an andere Behörden oder Organe verwiesen sind. Damit steht es – im Rahmen der allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben (Sachlichkeitsgebot, verfassungsrechtliches Effizienzprinzip, Art. 6 EMRK etc.) – grundsätzlich in der sachlichen Disposition des (einfachen) Gesetzgebers, welche Behörden er in bürgerlichen Rechtssachen zuständig macht.
Weder die Zuerkennung von COVID-19-Hilfen noch deren Rückforderung ist ihrem jeweiligen Wesen nach ausschließlich als bürgerliche Rechtssache zu qualifizieren, die jedenfalls von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist. Vielmehr spricht gerade die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass die COVID-19-Hilfen (zum Teil) ein funktionelles Äquivalent zu den (hoheitlich zu vollziehenden) Entschädigungsregelungen nach dem EpidemieG 1950 seien, dafür, den Vollzug dieser Aufgaben hoheitlich auszugestalten, wenn dazu Behörden oder Dienststellen des Bundes zuständig gemacht werden. Dazu kommt, dass es dem (einfachen) Gesetzgeber nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich freisteht, ob er eine Angelegenheit dem Bereich hoheitlicher oder dem Bereich privatwirtschaftlicher Vollziehung zuweist (vgl. etwa VfSlg. 20.099/2016).
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 lässt es daher zu, die der COFAG derzeit obliegenden Aufgaben zukünftig entweder privatwirtschaftlich oder hoheitlich zu vollziehen. Gleichfalls steht dieses Erkenntnis der Einrichtung eines Rechtszuges an die Verwaltungsgerichte nicht entgegen.
Aus Anlass der auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 gebotenen Neuregelung kann daher auch, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, die „Verfahrensart“ geändert werden.
Die sachliche Rechtfertigung für eine derartige gesetzliche Maßnahme und die Festlegung einer geänderten Vollzugsform ergibt sich auch aus dem bestehenden Aufgabenbereich der Behörden mit ihren Dienststellen, die zukünftig die Aufgabe wahrnehmen soll. Sachlich gerechtfertigt und effizient erscheint es, für den Vollzug der auf Grund des Erkenntnisses vom 5. Oktober 2023 nunmehr von Organisationseinheiten des Bundes wahrzunehmenden Aufgaben bestehende Organisationsstrukturen und Abläufe bestmöglich nutzbar zu machen, um einen budgetintensiven abermaligen Aufbau neuer Strukturen zu vermeiden.
Soweit die Abgabenbehörden für die Aufgaben der COFAG zuständig gemacht werden sollten, ist es daher jedenfalls sachlich gerechtfertigt, dass sich diese auf „gewohntem Terrain“ bewegen können: Die Abgabenbehörden erfüllen ihre Aufgaben in aller Regel hoheitlich und damit in einem Verwaltungsverfahren mit der Erlassung von Bescheiden. Dagegen wäre eine privatwirtschaftliche Wahrnehmung der Tätigkeit ungewohnt und würde wesentlich mehr neue Ressourcen und Einarbeitungszeit erfordern. Dies wäre wiederum aus der Perspektive des verfassungsrechtlichen Effizienzgebotes problematisch.
Da mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention vollständig entsprochen wurde, stellt Art. 6 EMRK jedenfalls kein Hindernis für eine Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Verwaltungsbehörde im hoheitlichen Vollzug dar. Gegen einen Bescheid der Behörde bestünde nämlich die Möglichkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht), das jedenfalls den Gerichtsbegriff der EMRK erfüllt (vgl. VwGH 10.9.2020, Ro 2020/17/0011).
Ebenfalls im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt es, ob verfahrensrechtlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), oder die BAO anwendbar gemacht wird. Für die Abgabenbehörden ist die BAO zweifellos die „sachnächste“ Verfahrensordnung.
Auf Grundlage dieser Vorgaben und Überlegungen werden die gesetzlichen Maßnahmen zur Neuordnung der Wahrnehmung der derzeit der COFAG obliegenden Aufgaben nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet.
1. Die COFAG wird beginnend mit 31. Juli 2024 als Gesellschaft abgewickelt und soll ehestmöglich unter der Verantwortung der Alleingesellschafterin ABBAG vollständig liquidiert werden. Bis 31. Juli 2024 hat die COFAG tunlichst alle noch offenen COVID-19-Förderanträge abzuschließen und alle Aufgaben aus dem Geschäftsbereich „Vergabe von Förderungen“ zu erledigen. Soweit bis zu diesem Stichtag Förderanträge noch unerledigt sein sollten, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese auf den Bund und den Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle über. Die Zuerkennung von Förderungen erfolgt diesfalls weiter privatwirtschaftlich, weil angesichts der nur mehr wenigen offenen Fälle – im Gegensatz zur Aufgabe der Rückforderung – ein Wechsel des maßgeblichen Zuerkennungsregimes (von privatwirtschaftlich auf öffentlich-rechtlich) nicht zweckmäßig und effizient wäre.
2. Forderungen, die der COFAG von der AWS oder der ÖHT zum Zweck der Restrukturierung oder Betreibung übertragen worden sind, werden beginnend mit 31. Juli 2024 ehestmöglich auf die AWS übertragen, die ab dem 1. August 2024 diese Aufgabe wahrnehmen wird.
3. Die COFAG bleibt auch in Liquidation und damit nach dem 31. Juli 2024 für die Bereitstellung der Daten und Informationen, die für den Vollzug der Aufgaben durch die Abgabenbehörden erforderlich sind, verantwortlich und hat dafür die Abwicklung auszurichten.
4. Die Abgabenbehörden werden für die Rückforderung von COVID-19-Hilfen, soweit diese zu Unrecht von der COFAG ausbezahlt wurden, ab 1. August 2024 zuständig gemacht. Dabei sind die nachfolgend dargestellten Grundsätze zu beachten.
Die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen COVID-19-Hilfen der COFAG wird durch das vorliegende Bundesgesetz als hoheitlicher (öffentlich-rechtlicher) Rückerstattungsanspruch ausgestaltet.
Für diese Ausgestaltung ist zunächst von Bedeutung, dass der Bund nach den Regelungen des ABBAG-Gesetzes verpflichtet war, die COFAG zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben finanziell auszustatten. Bei den durch die COFAG gewährten Hilfen hat es sich daher – bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – um Leistungen aus dem Bundeshaushalt gehandelt. Dies rechtfertigt es bereits, dass der Bund zu Unrecht ausbezahlte Förderungen von den Vertragspartnern aufgrund eines originären Anspruches zurückverlangt.
Bei der Ausgestaltung des maßgeblichen Rückforderungsregimes (privatwirtschaftlich oder öffentlich-rechtlich) ist weiters zu berücksichtigen, dass die Aufgabe der Rückforderung die quantitativ und qualitativ größte der noch verbleibenden Aufgaben der COFAG ist. Das organisatorische Sachlichkeitsgebot sowie das verfassungsrechtliche Effizienzgebot gebieten, jene Organisationseinheit des Bundes in jener Verfahrensart zuständig zu machen, welche die Aufgabe der Rückforderung am effizientesten und kostengünstigsten erledigen kann. Dabei handelt es sich auf Grundlage der obigen Erwägungen jedenfalls um die Abgabenbehörden in einem hoheitlichen Rückforderungsverfahren. Die Abgabenbehörden verfügen nämlich über keine hinreichende Expertise in der zivilrechtlichen Rückforderung von Förderungen, wohingegen eine hoheitliche Rückforderung von Geldbeträgen für diese ein „gewohntes Terrain“ darstellt.
Der Rückerstattungsanspruch soll demnach auch nach den Bestimmungen der BAO und den übrigen die Abgaben regelnden und sichernden Vorschriften (z.B. Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) erhoben werden. Gegen die in diesen Angelegenheiten erlassenen Bescheide oder anderen behördlichen Maßnahmen steht die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht („BFG“) offen. Die Entscheidungen des BFG unterliegen der Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Gleichzeitig soll durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sichergestellt werden, dass den Vertragspartnern der COFAG durch die Ausgestaltung des Rückerstattungsanspruches als originärer öffentlich-rechtlicher Anspruch kein unsachlicher Nachteil entsteht. So wird durch den vorliegenden Entwurf insbesondere sichergestellt, dass die Vertragspartner auch gegen den Bund mit Ansprüchen aus Förderverträgen gegen die COFAG aufrechnen können.
Der Behördenaufbau erfährt durch das vorgeschlagene Bundesgesetz keine Änderung. Die Aufgabe der Rückforderung wird operativ vom Finanzamt Österreich mit seinen Dienststellen und dem Finanzamt für Großbetriebe wahrgenommen. Für die Steuerung der Ressourcen und die Sicherstellung einer einheitlichen Fachaufsicht ist in der für die Abgabenbehörden zuständigen Sektion I im Bundesministerium für Finanzen durch Einrichtung einer neuen Einheit („Rückforderung Ausgleichshilfen COVID‑19“) organisatorisch Vorsorge zu treffen. Dies gilt insbesondere für eine effiziente Fachaufsicht bei der Erhebung des Rückerstattungsanspruches.
Zu § 1 (Neuordnung der Aufgaben)
In Abs. 1 werden in einzelnen Ziffern alle Aufgaben strukturiert dargestellt, die der COFAG nach § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz idF vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 auf Grund der Übertragung nach § 2 Abs. 2a leg. cit. obliegen und ihren Unternehmensgegenstand bilden. Aufgrund der Aufhebung von Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof sowie der Änderung dieses Gesetzes durch das COFAG Sammelgesetz ist auf diese Bestimmungen statisch zu verweisen.
Durch die Darstellung der derzeit der COFAG obliegenden Aufgaben in § 1 und der nachfolgenden, in Abschnitten gegliederten Neuordnung der Aufgaben sowie ihrer Wahrnehmung sollen die gesetzlichen Maßnahmen von den Normunterworfenen leicht nachvollzogen werden können.
Von Z 1 sind alle Maßnahmen umfasst, zu denen die COFAG nach den Verordnungen nach § 3b ABBAG-Gesetz befugt wurde und die mit finanziellen Auswirkungen für sie verbunden sein können. Dabei handelt es sich um die Auszahlung von Förderbeträgen und die Übernahme von Garantien oder Haftungen durch die COFAG. Die von Z 1 umfassten Garantien und Haftungen unterscheiden sich von den in Z 3 genannten Haftungen dadurch, dass diese von der COFAG im eigenen Namen übernommen wurden.
Soweit finanzielle Leistungen nach Z 1 zu Unrecht gewährt wurden, obliegt es der COFAG derzeit auch, diese zurückzufordern. Diese derzeit der COFAG obliegende Aufgabe der zivilrechtlichen Rückforderung von zu Unrecht an Vertragspartner ausgezahlten finanziellen Maßnahmen wird im Rahmen der gesetzlichen Neuordnung der Aufgaben der COFAG in ein neues Regelungsregime unter Wahrung der Gleichbehandlung der Schuldner und der Sicherstellung eines gesetzeskonformen Budgetvollzuges überführt. An die Stelle der in Z 2 beschriebenen Aufgabe der zivilrechtlichen Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen tritt der von den Abgabenbehörden einzuhebende öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch, der im 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes (§§ 13 ff.) näher geregelt wird.
Z 2 umfasst darüber hinaus auch Regressforderungen aus Haftungen und Garantien, die von der COFAG nach Verordnung gemäß § 2 Abs. 9 begeben wurden. Derartige Ansprüche entstehen aus der Haftungs- oder Garantieerklärung und erfordern nicht jedenfalls ein unrechtmäßiges Verhalten. Diese Ansprüche gehen nach § 6 Abs. 1 auf den Bund über und sind von diesem als Partei im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Dies gilt daher für sämtliche denkbaren Ansprüche aus Haftungen und Garantien der COFAG.
In Z 3 findet sich die Aufgabe der COFAG zur Restrukturierung und Betreibung von Forderungen, die ihr mit § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, und mit § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) übertragen wurden.
Z 4 fasst die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der der COFAG obliegenden Aufgaben erforderliche Dokumentation und Datenerfassung zusammen. Die von dieser Ziffer umfassten Aufgaben werden grundsätzlich gemeinsam mit der Übertragung der Aufgaben nach den Z 1 bis 3 geregelt. Mit § 20 wird eine Rechtsgrundlage für die Übertragung der Daten der COFAG auf die übernehmenden Organisationseinheiten des Bundes geschaffen.
Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass mit Beginn der Abwicklung der COFAG mit 1. August 2024 die in Abs. 1 zusammengefassten Aufgaben vom Bund wahrzunehmen sind. Durch die Wortfolge „beginnend ab 1. August 2024 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes“ wird klargestellt, dass die COFAG auch nach Beginn ihrer Abwicklung einzelne Aufgaben wahrnehmen muss, soweit dies der Gesetzgeber anordnet. Eine solche Anordnung besteht etwa für die von Abs. 1 Z 3 und Z 4 umfassten Aufgaben. Beispielsweise hat die COFAG beginnend ab 1. August 2024 zur (Rück-)Übertragung von Regressforderungen gemäß § 19 Zessionsvereinbarungen mit der AWS zu schließen.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):
In Abs. 1 wird der Begriff „Förderantrag“ als ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages nach den Bestimmungen der in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen definiert. Grundsätzlich sollte über alle Förderanträge tunlichst bis zum 31. Juli 2024 von der COFAG entschieden worden sein (§ 5 Abs. 2). Soweit nach diesem Stichtag noch Förderanträge offen sein sollten, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber nach Maßgabe des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes auf den Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle über.
Die Definition des Begriffs „Fördervertrag“ in Abs. 2 soll die von diesem Bundesgesetz erfassten Rechtsgeschäfte zwischen Vertragspartnern und der COFAG bzw. dem Bund klar darlegen. Gegenstand eines „Fördervertrags“ können Zuschüsse sowie Garantien und Haftungen sein, die von der COFAG in eigenem Namen auf Grund einer Verordnung nach Abs. 9 zugesagt wurden.
Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz hat denselben Anwendungsbereich wie bisher § 1 Z 1 lit. a CFPG, erweitert um die Fälle des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021. Je nach Vertragsausgestaltung ist es möglich, dass FAQs wie z.B. die „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000)“ Bestandteil des Fördervertrages sind.
Abs. 3 definiert den Begriff des Antragstellers im Sinne dieses Bundesgesetzes. Im Gegensatz zum Begriff des Vertragspartners (Abs. 4) ist mit dem Antragsteller (noch) kein Fördervertrag mit der COFAG oder dem Bund abgeschlossen worden.
Mit Abs. 4 wird klargestellt, wer als Vertragspartner im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist. Es sollen auch Personen darunter fallen, die beispielsweise kraft Universalsukzession in die Rechte jener Person eingetreten sind, die ursprünglicher Vertragspartner war.
Der „Auszahlungsbetrag“ soll gemäß Abs. 5 den gesamten Förderbetrag, einschließlich allfälliger Vorauszahlungen und Verrechnungen umfassen – unabhängig davon, ob der Betrag in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt wurde.
In Fällen, in denen die Förderung in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt worden ist und der erste Teilbetrag aufgrund einer Schätzung oder Ähnlichem ausgezahlt worden ist, können spätere Auszahlungsteilbeträge zu einem Rückforderungsanspruch der COFAG geführt haben. Ein solcher Rückforderungsanspruch kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass anstelle der geschätzten Werte niedrigere tatsächliche Werte getreten sind oder die für die Förderung erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden konnten. Ein solcher Rückforderungsanspruch wird in Abs. 6 als „negativer Auszahlungsteilbetrag“ definiert.
Mit der näheren Determinierung der „Auszahlung“ in Abs. 7 soll insbesondere ihr Zeitpunkt eindeutig festgestellt werden können. Der relevante Zeitpunkt ist jener, in dem die konkrete Auszahlung von der Buchhaltungsagentur des Bundes veranlasst worden ist. D.h. bei mehrfach erfolgter Zahlungsanweisung (z.B. das im Antrag angegebene Konto wurde inzwischen geschlossen oder die angegebene Kontoverbindung ist ungültig), ist nur die erfolgreiche Zahlungsanweisung maßgeblich. Wurde der Förderbetrag daher in Form mehrerer Teilbeträge gezahlt, liegt die „Auszahlung“ folglich erst nach der letzten Zahlungsanweisung vor. Als Auszahlung soll außerdem die Verrechnung von Förderbeträgen durch die COFAG gelten. Im Fall einer Restauszahlung soll hierfür der Zeitpunkt der Zahlungsanweisung des saldierten Betrages relevant sein. Bei Vorliegen eines Rückerstattungsbetrages oder Saldierung auf null soll der Zeitpunkt der Bekanntgabe relevant sein. Der Auszahlungszeitpunkt hat in weiterer Folge für die Entstehung des Rückerstattungsanspruchs (§ 15) Relevanz.
Durch Abs. 8 wird nochmals klargestellt, dass der „Rückerstattungsanspruch“ als öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bundes gegen einen Vertragspartner auf Leistung eines Betrages gemäß § 14 Abs. 2 ausgestaltet ist.
In Abs. 9 werden jene Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz aufgezählt, auf die an mehreren Stellen des Gesetzes verwiesen wird und die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auch weiter anzuwenden sind.
Zu § 3 (Verordnungsermächtigung)
Mit dem COFAG Sammelgesetz wird unter anderem § 3b ABBAG-Gesetz aufgehoben, dessen Abs. 3 bislang die gesetzliche Grundlage für die in § 2 Abs. 9 aufgezählten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen dargestellt hat.
Abs. 1 stellt klar, dass diese Verordnungen ungeachtet dieser Aufhebung auch weiterhin maßgeblich sind, soweit der Förderantrag fristgerecht eingebracht worden ist. Nach den Verordnungen nach § 2 Abs. 9 ist jedenfalls ab Mai 2024 eine Antragstellung nicht mehr zulässig, womit durch die Neuordnung für die Antragsteller kein Rechtsverlust eintreten kann.
Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie zur Änderungen der in § 2 Abs. 9 genannten Verordnungen, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichmäßigen Vollzuges der nunmehr vom Bund wahrzunehmenden Aufgaben geboten erscheint. Werden durch Verordnungen nach § 3 Abs. 2 finanzielle Leistungen in Aussicht gestellt, so dürfen diese unter Berücksichtigung sämtlicher, bereits in den in § 2 Abs. 9 vorgesehenen beihilfenrelevanten Leistungen den Gesamtbetrag von 19 Milliarden Euro nicht überschreiten. Dadurch ist sicherzustellen, dass der von der Europäischen Kommission wettbewerbsrechtlich genehmigte Beihilfenrahmen nicht überschritten wird.
Mit Abs. 3 soll der Bundesminister für Finanzen dazu ermächtigt werden, aus Gründen der Verwaltungsökonomie bis zu einem Betrag von x Euro von der Einbringung des Rückerstattungsanspruches (§ 14 Abs. 2) oder der Einbringung eines auf den Bund übergegangenen (zivilrechtlichen) Rückforderungsanspruches der COFAG abzusehen. Mit dieser Bestimmung soll zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Vertragspartner insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, bei der Rückerstattung die bisherige Rückforderungspraxis der COFAG beizubehalten. Diese Vorgehensweise kann auch auf Rückforderungsansprüche erstreckt werden, die von der COFAG auf den Bund übergegangen und nun von diesem zu betreiben sind. Soweit in Verordnungen nach § 2 Abs. 9 vorgesehen ist, dass von der Rückforderung bei Unterschreiten bestimmter Betragsgrenzen abgesehen werden kann, bleiben diese auch weiterhin maßgeblich (§ 15 Abs. 2).
Auch im Fall der „Einbringung des Rückerstattungsanspruches“ ist für die Betragsgrenze von x Euro der von der Einbringung jeweils betroffene Betrag heranzuziehen. Damit ist beispielsweise im Fall der Insolvenz eines Schuldners auf die von ihm voraussichtlich im Falle der Einbringung des Rückforderungsanspruches oder der Erhebung des Rückerstattungsanspruches zu erlangende Quotenzahlung abzustellen.
In den Abs. 4 bis 6 werden weiterhin erforderliche Bestimmungen zum Umgang mit Bestandszinsen aus § 3b ABBAG-Gesetz übernommen, der durch das COFAG Sammelgesetz aufgehoben wird.
Abs. 4 sieht eine Verordnungsermächtigung zum Umgang mit finanziellen Maßnahmen und Rückforderungen in Fällen vor, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Die Rückforderung bei Überschreiten der betraglichen Grenze bezieht sich dabei grundsätzlich immer auf den gesamten Bestandszins der im Zeitraum des behördlichen Betretungsverbotes vom begünstigten Unternehmen entrichtet wurde.
Abs. 5 stellt klar, dass Rückforderungen nach Abs. 4 nur insoweit zu erfolgen haben, als das begünstigte Unternehmen bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von Dritten zurückerhält.
Für die Höhe dieser finanziellen Maßnahmen oder Rückforderungen ist gemäß Abs. 6 die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjekts in jenen Zeiträumen maßgeblich, in denen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war.
Zu § 4 (Abwicklung und endgültige Liquidation)
Als Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023 und der Neuordnung der der COFAG obliegenden Aufgaben und ihrer Wahrnehmung ist diese ab 31. Juli 2024 gesellschaftsrechtlich abzuwickeln und ehestmöglich zu liquidieren.
Diese Verpflichtung hiezu trifft die ABBAG als Alleingesellschafterin der COFAG gemeinsam mit der zu liquidierenden COFAG. Dabei regeln die Abs. 1 bis 3 die der ABBAG in diesem Zusammenhang übertragenen Verpflichtungen.
Abs. 4 stellt klar, dass die COFAG die ABBAG bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen in jeder erforderlichen Art und Weise zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen zu erteilen hat.
Abs. 5 enthält eine Sonderregelung über die Bücher und Schriften der COFAG.
Durch Abs. 6 wird klargestellt, dass ein allfälliger Gewinn aus der Liquidation der COFAG nicht nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerbar ist.
Zu § 5 (Beendigung der Aufgaben)
Durch Abs. 1 werden sowohl die ABBAG als auch die COFAG verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Dazu sind den Organen des Bundes ohne Aufschub auch die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.
Abs. 2 sieht vor, dass die ABBAG und die COFAG dafür Sorge zu tragen haben, dass über alle Förderanträge tunlichst bis zum 31. Juli 2024 rechtswirksam entschieden ist. Durch die Einfügung des Wortes „tunlichst“ wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Entscheidung über sämtliche Förderanträge bis zu diesem Datum wohl nicht möglich sein wird.
Zu § 6 (Rechtsübergang)
Die Bestimmung sieht in Abs. 1 einen Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten der COFAG aus den Förderverträgen auf den Bund vor. Ein solcher Übergang ist insbesondere erforderlich, um die in Aussicht genommene endgültige Liquidation der COFAG zu ermöglichen.
Abs. 2 sieht einen ex-lege-Parteiwechsel (Bund statt COFAG) in allen gerichtlichen Verfahren vor, die vor dem 1. August 2024 von der COFAG anhängig gemacht oder gegen diese anhängig geworden sind, und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen zum Gegenstand haben. Der Parteiwechsel umfasst auch eine Nebenintervention und überhaupt alle Konstellationen in einem zum 1. August 2024 bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren, in dem die COFAG in den angesprochenen Angelegenheiten kraft dieses Bundesgesetzes nicht mehr als Partei legitimiert ist. Die Regelung gilt daher insbesondere auch im Falle einer bereits erfolgten Forderungsanmeldung durch die COFAG in laufenden Insolvenzverfahren. In einem solchen Fall ist das Anmeldeverzeichnis von Amts wegen richtig zu stellen. Davon umfasst sind auch andere Verfahren, die aus Anlass eines Verfahrens nach dieser Bestimmung eingeleitet werden, wie etwa ein Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
Abs. 3 stellt klar, dass ab dem 1. August 2024 allfällige Klagen aus Förderanträgen gegen den Bund zu richten sind, weil dieser für derartige behauptete Ansprüche ab diesem Zeitpunkt passiv legitimiert ist.
Zu § 7 (Gebarung der COFAG)
In Abs. 1 wird angeordnet, dass die ABBAG und die COFAG im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes keine Verträge abschließen dürfen, die den Bund nach dem 31. Juli 2024 finanziell belasten würden. Darüber hinaus sind alle laufenden Geschäfte und Verträge der COFAG ehestmöglich zu beenden, um sicherzustellen, dass der ABBAG, der COFAG oder dem Bund aus den darin enthaltenen Verpflichtungen nach dem 31. Juli 2024 keine nicht notwendigen finanziellen Aufwendungen erwachsen oder die endgültige Liquidation der COFAG verzögern könnten. Nicht notwendig sind derartige finanzielle Aufwendungen, soweit diese nicht dem gesetzmäßigen Vollzug dieses Bundesgesetzes unter möglichster Schonung des Bundeshaushaltes dienen.
Die Abrechnung nach Abs. 2 hat zum Stichtag 31. Juli 2024 zu erfolgen. Das Gesetz lässt offen, bis zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung zu dem genannten Stichtag zu erfolgen hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die für die Abwicklung und Liquidation der COFAG zuständigen Organe ausreichend Zeit für die sorgfältige Erstellung der Abrechnung haben. Dessen ungeachtet ist die COFAG verpflichtet, ehestmöglich die Abrechnung vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Beträge an den Bund zu überweisen, soweit diese nicht bereits mit Gesellschafterweisung zu einer Vorauszahlung angehalten wurde.
Zu § 8 (Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle):
Die Bestimmung regelt in Abs. 1, dass ab dem 1. August 2024 der Bund über Förderanträge zu entscheiden hat. Der Bundesminister für Finanzen wird als Abwicklungsstelle für die privatwirtschaftlich zu erbringenden Leistungen bestimmt. Dieser kann sich dazu Dienststellen in seinem Wirkungsbereich bedienen. Dies wird insbesondere in dem Umfang zweckmäßig sein, in dem die Abgabenbehörden bereits bisher nach den Bestimmungen des CPFG eingeschritten sind. Gleichfalls empfiehlt es sich, dabei auch auf die derzeit bestehenden Zuständigkeiten Rücksicht zu nehmen.
Mit Abs. 2 wird der Bundesminister für Finanzen zur Abwicklungsstelle bestimmt, die zur Entscheidung über Förderanträge zuständig ist.
Soweit über Förderanträge von der COFAG bis 31. Juli 2024 entschieden wurde und dem Antragsteller Ansprüche zuerkannt wurden, ist der Bund zur Leistung verpflichtet (§ 6 Abs. 1).
Aufgrund des engen materiellen Zusammenhangs mit den bisherigen Auszahlungen für Leistungen der COFAG sowie der Verrechnung des zukünftigen öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Rückerstattungsanspruchs, soll die Bedeckung künftiger finanzieller Maßnahmen der Finanzverwaltung in der UG 45 erfolgen. Dafür werden den zuständigen Dienststellen die entsprechenden Anordnungsbefugnisse eingeräumt.
Zu § 9 (Entscheidung über den Förderantrag):
Die Bestimmung enthält nähere Regelungen über das Verfahren zur Entscheidung über einen Förderantrag durch den Bundesminister für Finanzen als zuständige Abwicklungsstelle.
Zu § 10 (Fördervertrag):
Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG).
Zu § 11 (Garantien und Haftungen der COFAG):
Abs. 1 stellt klar, dass Garantien und Haftungen, welche die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach § 2 Abs. 9 im eigenen Namen übernommen hat (§ 1 Abs. 1 Z 1), aufrecht bleiben. Durch den Verweis auf § 6 wird deutlich, dass die diesbezüglichen vertraglichen Rechte und Pflichten der COFAG auf den Bund übergehen.
Abs. 2 bestimmt, dass der Bund in die Verträge mit der Oesterreichischen Kontrollbank zur Abwicklung der Garantien und Haftungen eintritt. Eine Kündigung dieser Verträge ausschließlich aus Gründen des Vertragseintritts des Bundes ist ausgeschlossen.
Abs. 3 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben im Einzelfall die Laufzeit einer Garantie auf bis zu sechs Jahre zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um eine Inanspruchnahme des Bundes aus dieser Garantie durch den Garantienehmer zu verhindern. Dies kann insbesondere erforderlich sein, wenn dadurch für den Bund ein finanzieller Nachteil abgewendet werden kann.
Zu § 13 (Öffentlich-rechtlicher Anspruch):
Mit den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes wird ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistung eines Betrages zum Ausgleich der zu Unrecht einem Vertragspartner gewährten finanziellen Maßnahmen ausgeformt. An die Stelle des im Zivilrechtsweg durch die COFAG einklagbaren Anspruchs gegen den Vertragspartner auf Rückforderung des Betrags, den dieser dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht erhalten hat, tritt ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung. Dadurch soll insbesondere die Gleichbehandlung aller Vertragspartner und ein gesetzmäßiger Budgetvollzug gewährleistet werden.
Zu § 14 (Rückerstattungsanspruch)
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen soll der Rückerstattungsanspruch gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen der BAO und den übrigen die Abgaben regelnden und sichernden Vorschriften (z.B. Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) erhoben werden. Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften soll der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO gelten.
Der Rückerstattungsanspruch errechnet sich gemäß Abs. 2 zunächst aus Beträgen, die dem Vertragspartner nach den Verordnungen und dem Vertragsverhältnis nicht zugestanden sind (Z 1). Zudem kann sich der Rückerstattungsanspruch aus dem unionsrechtlichen Beihilfenrecht (Z 2) sowie aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (Z 3), ergeben.
Nach der Z 1 soll der Differenzbetrag zwischen dem von der BHAG im Auftrag der COFAG bzw. dem Bund an den Vertragspartner ausgezahlten Betrag und dem aufgrund des Vertragsverhältnisses zustehenden Betrag zu entrichten sein.
Der Rückerstattungsanspruch erfasst somit nach der Z 1 Fälle, in denen die im Fördervertrag vereinbarte finanzielle Leistung wegen einer nach der einschlägigen Förderrichtlinie falschen Bemessungsgrundlage zu hoch ausgefallen ist – z.B. weil im Förderantrag falsche Angaben (z.B. zur Umsatzhöhe der Vorjahre, zu den Fixkosten oder zur unternehmerischen Tätigkeit) gemacht worden sind, weil die Förderrichtlinie durch den Antragsteller falsch ausgelegt worden ist (z.B. falscher Ansatz der Bestandszinsen) oder weil die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht (vollständig) erfüllt worden sind (z.B. ein Antrag auf eine weitere Auszahlungstranche nicht gestellt worden ist oder weil der Vertragspartner bereits im Zeitpunkt der Auszahlung als Unternehmen in Schwierigkeiten zu beurteilen gewesen wäre oder weil sich Änderungen bei Bestandszinsenzahlungen gemäß § 3 Abs. 4 bis 6 ergeben haben).
Z 2 umfasst Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, nicht vollständig den von den Organen der Europäischen Union vertretenen beihilfenrechtlichen Vorgaben entspricht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Förderung an einen Vertragspartner ausgezahlt worden ist, der erstmals nach dem 30. Juni 2022 einen Antrag auf Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III eingebracht hat und kein Umwidmungsantrag gestellt wird, oder wenn der Auszahlungsbetrag die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten hat.
Der Rückerstattungsanspruch besteht nur in jenem Ausmaß, in dem der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteigt, der dem Vertragspartner nach dem Beihilfenrecht zusteht. Wird eine Förderrichtlinie nachträglich an die Vorgaben der Organe der Europäischen Union angepasst, etwa durch eine Verordnung nach § 3 Abs. 2, besteht in diesem Umfang kein Rückerstattungsanspruch. Ein negativer Differenzbetrag ist jedenfalls ausgeschlossen.
Nach der Z 3 ist der gesamte ausgezahlte Betrag zu entrichten, wenn ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der nach der derzeit geltenden Rechtslage aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021, zu einem Erstattungsanspruch geführt hätte. Zu diesem Zweck wird auf das genannte Bundesgesetz in der Fassung nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G 172/2022, statisch verwiesen.
Mit dem letzten Satz des Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Rückerstattungsansprüche nur jene Beträge umfassen, die der Vertragspartner nicht bereits an die COFAG oder den Bund zurückgezahlt hat.
Abs. 3 legt fest, dass der Vertragspartner gegen den Rückerstattungsanspruch mit vollstreckbaren Ansprüchen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder gegen den Bund aus welchem Rechtstitel auch immer zustehen, aufrechnen kann.
Zu § 15 (Festsetzung der Rückerstattung):
Gemäß Abs. 1 ist für das Entstehen des Rückerstattungsanspruchs zu differenzieren: Ist die Auszahlung bereits vor Ablauf des 31. Juli 2024 erfolgt, entsteht der Rückerstattungsanspruch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Ist dies nicht der Fall, so entsteht dieser mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
Die Rückerstattung soll gemäß Abs. 2 im Einklang mit der Grundregel in § 198 BAO amtswegig vom zuständigen Finanzamt (§ 17) durch Abgabenbescheid festgesetzt werden. Eine Ausnahme hiervon soll gelten, wenn die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Bagatellgrenzen für die Rückerstattung bei der Berechnung des Rückerstattungsanspruches nicht überschritten werden.
Die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruches richtet sich nach § 210 BAO. Diese tritt daher gemäß Abs. 3 mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Festsetzungsbescheids ein.
Die Rückerstattung ist auf ein Abgabenkonto im Sinn des § 213 Abs. 2 BAO zu verbuchen. Die Verrechnung von Rückständen und Guthaben, die sich aus den Abgabenvorschriften ergeben, ist nach Maßgabe von § 214 BAO zulässig.
Abs. 4 sieht vor, dass ein Rückerstattungsanspruch zehn Jahre nach seinem Entstehen verjährt und die Verjährungsfrist frühestens mit 1. August 2024 zu laufen beginnt. Die Abweichung zur allgemeinen Verjährungsfrist im Abgabenrecht ergibt sich daraus, dass die Aufgabe der Rückforderung den quantitativ und qualitativ größten Teil der verbleibenden Aufgaben der COFAG darstellt. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Übertragung der Aufgabe der Rückforderung von der COFAG an den Bund und die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruches organisatorische Anpassungen erfordert.
Die Anwendung des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wird zwar dem Grunde nach nicht ausgeschlossen, soweit allerdings durch die Antragstellung das strafgerichtliche Delikt des Betrugs (§ 146 StGB) verwirklicht wurde, ändert sich an der gerichtlichen Strafbarkeit durch die Neuordnung der der COFAG obliegenden Aufgaben und ihrer Wahrnehmung nichts.
Zu § 16 (Verzinsung der Rückerstattung):
Diese Bestimmung sieht eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrages vor. Abs. 1 regelt Auszahlungen, die nicht in mehreren Teilbeträgen bestehen. Für den Zeitraum ab Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides sind gemäß Abs. 1 1. Satz Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen. Der Auszahlungszeitpunkt ist in § 2 Abs. 7 definiert. Soweit es sich um Beträge handelt, die aufgrund einer nicht vollinhaltlich den Vorgaben der Organe der Europäischen Union entsprechenden Verordnung (Förderrichtlinie) ausgezahlt worden sind, ist beihilfenrechtlich zwingend vorzusehen, dass die den Rückerstattungsbetrag betreffenden Zinsen „von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar [sind]“ (Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2015/1589 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 248 vom 24.09.2015, S. 9 – VVO). Aus diesem Grund ist der Rückerstattungsbetrag in diesen Fällen gemäß Abs. 1 2. Satz bis zu seiner Entrichtung zu verzinsen.
Liegt ein formeller Negativbeschluss (Rückforderungsbeschluss) der Europäischen Kommission, in dem der Zinssatz festgelegt wird, nicht vor, müssen die Mitgliedstaaten diesen unter Einhaltung der unionsrechtlichen Mindestverzinsung selbst berechnen. Das unionsrechtlich erforderliche Minimum an Verzinsung aufgrund des Beihilfenrechts beträgt ein Prozentpunkt über dem Basiszinssatz des zurückzufordernden Betrages. Die Zinshöhe hat sich bei Auszahlung von Förderbeträgen aufgrund von nicht den Vorgaben der Organe der Europäischen Union entsprechenden Förderrichtlinien daher nach diesem unionsrechtlich erforderlichen Minimum von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu richten.
Die Abweichung hinsichtlich des zu verzinsenden Zeitraumes in Fällen, in denen der Auszahlungsbetrag nicht nach den Vorgaben der Organe der Europäischen Union gewährt wurde, rechtfertigt sich mit verwaltungsökonomischen Zwecken im Sinne des allgemeinen verfassungsrechtlichen Effizienzgebotes (Art. 126b B-VG), weil eine Verzinsung bis zur Bekanntgabe des die Zinsen festsetzenden Bescheides eine Vollziehung unterstützt und den Ressourceneinsatz minimiert. Der unterschiedliche Zinssatz ist bereits dadurch sachlich gerechtfertigt, dass bei einem Fördervollzug gegen die Vorgaben der Organe der Europäischen Union schon aufgrund dieser Förderrichtlinien ein zu hoher Betrag ausgezahlt wurde, ohne dass der Antragsteller eine unrichtige Berechnung der Förderung veranlasst hat. Diese Berechnung ist diesfalls dem Antragsteller nämlich nicht zuzurechnen. Es wäre daher nicht sachgerecht, die aufgrund solcher, nicht den Vorgaben der Organe der Europäischen Union vollinhaltlich entsprechender Förderrichtlinien ausgezahlten Beträge mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
Um in Fällen des Abs. 1 2. Satz eine Doppelverzinsung zu vermeiden, sollen die aufgrund einer Stundung oder Aussetzung (§ 212, § 212a BAO) anfallenden Zinsen der Verzinsung des Rückerstattungsanspruches nach Abs. 1 vorgehen.
Abs. 2 regelt die Verzinsung des Rückerstattungsanspruches, wenn diesem Auszahlungen in mehreren Teilbeträgen zu Grunde liegen. Danach ist in Fällen, in denen mehrere Auszahlungsteilbeträge geleistet wurden, jeder Teilbetrag, der den rechtmäßigen Zahlungsanspruch übersteigt, ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Dies gilt auch für Zahlungsanweisungen nach allfälliger Verrechnung. Ergibt sich nach Verrechnung eines Betrages aus der Rückforderung oder einer Saldierung auf null (§ 2 Abs. 7) durch die COFAG keine Zahlungsverpflichtung, soll die Verzinsung mit dem Zeitpunkt der entsprechenden Bekanntgabe beginnen. Dies gilt auch, wenn nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) bekannt gegeben wurde. Falls die Bekanntgabe der Zahlungsverpflichtung oder der Saldierung auf null nicht bereits mit der zweiten Auszahlungstranche, sondern erst mit einer späteren (dritten) Auszahlungstranche erfolgt ist, soll die Verzinsung ab dem Datum der Bekanntgabe der letzten Zahlungstranche erfolgen.
Die Zinsen sollen gemäß Abs. 3 vom zuständigen Finanzamt (§ 17) durch Abgabenbescheid festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um einen Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 BAO. Im Einklang mit der z.B. bereits in §§ 205, 205a und 205c BAO vorgesehenen Bagatellgrenze von 50 Euro für die Anspruchs-, Gutschrifts-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen, sind auch diese Zinsen nicht festzusetzen, wenn sie den Betrag von 50 Euro unterschreiten.
Zu § 17 (Zuständigkeit):
Die Erhebung der Rückerstattung soll gemäß Abs. 1 jenem Finanzamt obliegen, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
Um z.B. auch Fälle der so genannten „Liebhaberei“ zu erfassen, wird zudem die Zuständigkeit für jenes Finanzamt festgelegt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vertragspartners zuständig wäre, wenn dieser Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wäre.
Klarstellend wird in Abs. 2 festgehalten, dass das BFG das zuständige Verwaltungsgericht im ordentlichen Rechtsmittelverfahren ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Rückerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs. 1 ein nach den Abgabenvorschriften zu erhebender (§ 1 Abs. 3 BAO) öffentlich-rechtlicher Anspruch ist und damit neben der BAO, der Abgabenexekutionsordnung und dem Zustellgesetz auch das Bundesfinanzgerichtsgesetz anwendbar ist.
Zu § 18 (Übergangsvorschriften):
Gerade auch zur Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, sind die der COFAG obliegenden Aufgaben neu zu ordnen und von der staatlichen Verwaltung in der vom Gesetzgeber angeordneten Weise wahrzunehmen. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, besteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch, den der betroffene Vertragspartner an den Bund zu leisten hat (§ 13). Eine Ausnahme hiervon soll gemäß Abs. 1 bestehen, wenn die COFAG vor diesem Stichtag den Betrag gemäß § 14 Abs. 2 vom Vertragspartner bereits vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht oder eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung abgeschlossen hat (z.B. in Raten). Als gerichtliche Geltendmachung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Anmeldung der Forderung in einem allfälligen Insolvenzverfahren des Vertragspartners. Ist der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder eine Vereinbarung über die Rückforderung getroffen worden, entsteht ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch nicht, sondern tritt der Bund in diese Ansprüche der COFAG ein. Dafür ist auch Voraussetzung, dass der Gegenstand der zivilrechtlichen Vereinbarung nicht bloß ein negativer Auszahlungsteilbetrag war (§ 2 Abs. 6).
Insbesondere zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Vertragspartner und des gleichmäßigen Vollzugs aller Förderverträge unter dem Regime der Verordnungen nach § 2 Abs. 9 besteht der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch in gleichem Umfang und unter gleichen Voraussetzungen wie der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag. Soweit ein solcher zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch nicht vor dem 1. August 2024 gerichtlich geltend oder zum Gegenstand einer zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung gemacht wurde (Abs. 1), tritt nach Abs. 2 an seine Stelle der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch.
Abs. 3 sieht vor, dass bisher gegenüber der COFAG bestehende Melde- und Informationspflichten aus den einschlägigen Förderrichtlinien mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenüber dem zuständigen Finanzamt auszuüben sind. Von dieser Bestimmung sind sämtliche Mitwirkungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten des Antragstellers nach den Förderrichtlinien erfasst. Sie betrifft z.B. die Verpflichtung bei Nichteinhaltung der maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik bis 31. Dezember 2024 (Punkt 8.2.1. der Spätantragsrichtlinien) bzw. die Verpflichtung zur Mitteilung von Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Punkt 8.1.8 iVm 8.2.9. der Spätantragsrichtlinien). Weiters sind von der Melde- und Informationspflicht insbesondere auch folgende nachträgliche Ereignisse umfasst:
– Versicherungsleistungen,
– Epidemieentschädigungen bzw. andere zu berücksichtigende Förderungen, die ggf. dieselben Fixkosten abdecken,
– Bestandszinsminderungen und
– sonstige nachträgliche Nachlässe durch Geschäftspartner zu Fixkosten (im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen).
Wurde eine Prüfung nach dem CFPG bereits vor dem 1. August 2024 eingeleitet, aber nicht abgeschlossen, sind gemäß Abs. 4 die Prüfungshandlungen rückwirkend mit ihrem Beginn der BAO zu unterwerfen, womit die sowohl vor als auch die nach dem 1. August 2024 für eine solche Prüfung gesetzten Prüfungshandlungen der BAO unterliegen. Daher sind von § 2 Abs. 3 CFPG nicht Ansprüche gegen Organwalter aus Prüfungen nach diesem Gesetz erfasst, weil diese spezielle Haftungsregelung nur auf Ansprüche der COFAG gegen Bedienstete der Republik Österreich anzuwenden ist.
Zu § 19 (Übertragung von Forderungen aus Haftungen):
Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass die von der AWS und ÖHT auf die COFAG seinerzeit übertragenen Regressforderungen aus 100%-COVID-19-Überbrückungsgarantien nun auf die AWS zu übertragen sind, soweit die Forderungen nicht bereits beglichen wurden. Die Übertragung auf die AWS wird durch § 16 Abs. 7 Garantiegesetz 1977 und § 10 Abs. 20 KMU-Förderungsgesetz näher ausgeformt.
Zu § 20 (Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung):
Mit der Bestimmung wird eine explizite Rechtsgrundlage für die Datenübertragung und -verarbeitung zum Vollzug dieses Bundesgesetzes geschaffen. Diese ist – zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der BAO – auch deshalb erforderlich, weil bis zur Entstehung des Rückerstattungsanspruchs (1. August 2024 bzw. der Zeitpunkt, an dem nach dem 1. August 2024 eine Auszahlung erfolgt) ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis bestanden hat.
Nach Abs. 1 sind die Daten, die von der COFAG zur Wahrnehmung der ihr bislang nach § 1 Abs. 1 obliegenden Aufgaben verarbeitet worden sind, den in dieser Bestimmung festgelegten Einrichtungen, die Organe des Bundes sind, zu übermitteln. Diese Übermittlung hat ehestmöglich zu erfolgen; die COFAG hat die übertragenen Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz benötigt werden. Zur Sicherstellung der Neuordnung der Aufgaben und ihrer Wahrnehmung kann es daher auch angezeigt sein, dass die COFAG auch nach Übermittlung der Daten an die Einrichtungen bzw. Organe des Bundes diese noch weiterverarbeitet, beispielsweise um der Gefahr eines Datenverlustes zu begegnen.
In Abs. 1 Z 2 wird auch die Abwicklungsstelle als Adressat der Datenübermittlung genannt, weil diese für die Rückforderungen der von der COFAG geltend gemachten Ansprüche zuständig ist, soweit diese Rückforderungsansprüche auf den Bund übergegangen sind.
Abs. 1 Z 3 erfasst die Daten aus der Aufgabe der COFAG nach § 1 Abs. 1 Z 3, sohin der Restrukturierung und Betreibung von Forderungen, die ihr von der AWS und der ÖHT im Zusammenhang mit 100%-COVID-19-Überbrückungsgarantien übertragen worden sind. Diese Daten sind nunmehr der AWS zu übertragen.
Von Abs. 1 Z 4 sind auch Daten erfasst, die zu sonstigen Aufgaben der COFAG von dieser verarbeitet wurden, wie beispielsweise für die Homepage, FAQs und ähnliches.
Die Verwendung und Verarbeitung des Datenbestands der COFAG soll gemäß Abs. 2 zulässig sein. Darüber hinaus sollen auch jegliche Unterlagen, die vom Finanzamt auf Grundlage des CFPG erstellt worden sind, verwendet und verarbeitet werden können. Dies gilt, soweit dies für die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs oder die Erteilung von Auskünften gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten notwendig ist. Dies schließt die Einbringung mit ein (vgl. § 1 Abs. 3 BAO).
Die Abs. 4 und 5 sehen nähere Regelungen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Gewährung finanzieller Maßnahmen im Sinne des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes vor.
Abs. 6 enthält eine Regelung zur Löschung der personenbezogenen Daten von Antragstellern und Vertragspartnern. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollen diese nur solange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
Zu § 21 (Mitwirkungsverpflichtungen):
Um eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers oder Vertragspartners beim Vollzug der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sicherzustellen, ist dieser verpflichtet, dem zuständigen Organ auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen bereitzustellen. Durch das Abstellen auf das Förderverhältnis anstelle des Fördervertrags wird deutlich, dass die Mitwirkungsverpflichtungen umfassend und weit zu verstehen sind.
Zu § 24 (Verweise auf andere Bundesgesetze):
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird, sind diese als dynamische Verweisungen zu verstehen; dies gilt jedoch nicht für die in dieser Bestimmung ausdrücklich bezeichneten Verweise.
Zu Artikel 2
(Änderung des ABBAG-Gesetzes)
Zu Z 1 (Titel):
Der Titel des Gesetzes einschließlich des Kurztitels wird zur Klarstellung entsprechend dem Firmenwortlaut der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes geändert.
Zu Z 2, 3, 5 und 6 (§ 2 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 5 und Z 6):
Redaktionelle Änderungen dieser Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes, die durch Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, sowie der Abwicklung der COFAG und Neuordnung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Zu Z 4, 7 und 8 (§ 2 Abs. 1 Z 3, sowie Abs. 2 Z 7 und Z 8):
Zur Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, wird die auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung in § 2 Abs. 2a Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, von der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) – nunmehr Abbaumanagementgesellschaft des Bundes – gegründete COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) aufgelöst und die dieser Gesellschaft obliegenden Aufgaben auf andere Rechtsträger übertragen. Dadurch entfällt der Unternehmensgegenstand eines Ergreifens von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, wie er durch § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 in der Fassung des COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, vorgesehen war.
Stattdessen wird in § 2 Abs. 1 Z 3 die Zuständigkeit der ABBAG zur Gründung von Brückeninstituten und Übernahme dieser Anteile gemäß §§ 78 ff Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, sowie zur Gründung von Brücken-Zentralen Gegenparteien und Übernahme dieser Anteile gemäß § 4d Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG), BGBl. I Nr. 97/2012, aufgenommen.
Zu Z 9, 10, 11, 13, 14 und 15 (§ 2 Abs. 2a, § 3a, § 3b, § 6a, § 6b und § 6c):
Durch Auflösung der COFAG und Übertragung ihrer Aufgaben auf andere Rechtsträger in Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, sind diese Bestimmungen nicht mehr erforderlich. Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen, zur Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Maßnahmen, sowie eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen, die bislang das ABBAG-Gesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 228/2021, enthalten hat, werden nun in das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz aufgenommen.
Zu Z 12 (§ 6):
Durch das Ersetzen des Begriffs „Bundeskanzler“ durch „Vizekanzler“ wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Z 16 (§ 7):
In Abs. 2 werden die im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft gesetzt.
Zu Artikel 3 (Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes)
1. Zu Z 1, 2, 3 und 6 (§ 1 Z 1, § 2 Abs. 3 und 2. Abschnitt sowie § 20 Abs. 3):
Als Folge des Erkenntnisses des VfGH vom 5. Oktober 2023, G 265/2022-45, sollen gewisse Aufgaben der COFAG auf die staatliche Verwaltung übertragen werden. Daher können die Bestimmungen, die die Überprüfung und allfällige zivilrechtliche Rückforderungsansprüche gewährter COVID-19-Förderungen der COFAG (Zuschüsse und Haftungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014) zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. Juli 2024 entfallen.
2. Zu Z 1, 4 und 6 (§ 1 Z 3 und 4. Abschnitt sowie § 20 Abs. 3):
Da § 37b Abs. 7 AMSG mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft getreten ist (§ 79 Abs. 7 AMSG), werden seit diesem Zeitpunkt keine COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen mehr gewährt. Da eine nachträgliche Überprüfung durch die Finanzämter nach dem 31. Juli 2024 nicht mehr erforderlich ist, können die Bestimmungen, die die Überprüfung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. Juli 2024 entfallen.
3. Zu Z 1, 5 und 6 (§ 1 Z 5 und 4b. Abschnitt sowie § 20 Abs. 3):
Da das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getreten ist (§ 11 Abs. 2 leg.cit.), werden seit diesem Zeitpunkt keine Förderungen auf dieser Grundlage mehr gewährt. Da eine nachträgliche Überprüfung durch die Finanzämter nach dem 31. Juli 2024 nicht mehr erforderlich ist, können die Bestimmungen, die die Überprüfung dieser Förderungen zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. Juli 2024 entfallen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird)
Zu 1 und 2:
Es handelt sich um eine aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober, G 265/2023-45 erforderliche Rechtsbereinigung. Die betreffende Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden)
Das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, betrifft ausschließlich Zuschüsse, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, geleistet werden. Die Überprüfung und allfällige Rückforderung dieser Förderungen wird ab 1. August 2024 auf die staatliche Verwaltung übertragen. Dabei werden die Rückforderungsbeträge als öffentlich-rechtliche Rückerstattungsansprüche ausgestaltet, die nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, und den übrigen die Abgaben regelnden und sichernden Vorschriften (z.B. Abgabenexekutionsordnung, Bundesfinanzgerichtsgesetz, Zustellgesetz) durchgesetzt werden. Im Zuge dessen wurde der Rückerstattungstatbestand (§ 14) in das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz übernommen, alle übrigen Bestimmungen sind obsolet geworden. Das Bundesgesetz kann daher bereits eineinhalb Jahre vor dem bisher vorgesehenen Datum außer Kraft treten.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe)
Das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe soll angepasst werden, um Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern die Vertretung in Angelegenheiten des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes [BGBl. I Nr. xxx/2024], zu ermöglichen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe)
Das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe soll angepasst werden, um Bilanzbuchhaltern die Vertretung in Angelegenheiten der Rückerstattung gemäß COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz [BGBl. I Nr. xxx/2024], zu ermöglichen. Im Zeitraum zwischen 20. Mai 2020 und 31. August 2021 war den Bilanzbuchhaltern gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2020 auch die Vertretung in Beihilfeangelegenheiten in Zusammenhang mit Zuschüssen, die einem Unternehmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. 51/2014, gewährt werden, vorbehalten.
Zu Artikel 8 (Änderung des
Garantiegesetzes 1977)
Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 2a, 2b, 2c und 2d sowie § 16 Abs. 6 bis 8):
Sämtliche im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zum Garantiegesetz 1977 erlassenen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
§ 16 Abs. 6 normiert das Außerkrafttreten des § 1 Abs. 2a (Ermächtigung zur Festlegung des Haftungsrahmens mit Verordnung) sowie der aufgrund dieses § 1 Abs. 2a erlassenen Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV. Die Aufhebung dieser Verordnung hindert nicht eine Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus.
Bei der Aufhebung des § 1 Abs. 2b handelt es sich um eine rein technische Bereinigung. Die in § 1 Abs. 2c enthaltene Stundungsregelung ist obsolet.
Aufgrund der ab 1. August 2024 einzuleitenden Abwicklung und nachfolgenden Auflösung der COFAG ist es erforderlich, in § 16 Abs. 7 vorzusehen, dass die gemäß § 1 Abs. 2d von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) auf die COFAG übertragenen Regressforderungen wieder auf die AWS rückübertragen werden und wie künftig entstehende Regressforderungen von der AWS zu betreiben sind.
Mit § 16 Abs. 8 werden auch die Verordnungen, mit denen der COFAG Aufgaben im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Schadloshaltungsverpflichtungen des Bundes für COVID-19-Garantien der AWS und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) übertragen wurden, aufgehoben.
Zu Artikel 9 (Änderung des
KMU-Förderungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3):
Da das Amtsblatt zur Wiener Zeitung nicht mehr besteht, sind Richtlinien gemäß § 4 KMU-FG zukünftig in der gemäß § 5 WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, bei der Wiener Zeitung GmbH eingerichteten elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen.
Zu Z 2, 3 und 5 (§ 7 Abs. 2a, 2c und 2d, § 8 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 19 und 20):
Sämtliche im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise erlassenen und noch bestehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
Mit § 10 Abs. 19 wird das Außerkrafttreten des § 7 Abs. 2a (Ermächtigung zur Festlegung des Haftungsrahmens mit Verordnung) normiert. Als Folge tritt auch die COVID-19-HaftungsrahmenV außer Kraft, die auf Grundlage des § 7 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 erlassen worden war. Die Aufhebung dieser Verordnung steht einer Verlängerung von Verpflichtungen über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus nicht entgegen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren.
Aufgrund der Liquidation der COFAG ist es erforderlich, dass die gemäß § 7 Abs. 2d von der AWS auf die COFAG übertragenen Regressforderungen mit § 10 Abs. 20 wieder auf die AWS rückübertragen werden. Diese sind wie künftig entstehende Regressforderungen von der AWS zu betreiben Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anfallende Regressforderungen aus 100%igen Überbrückungsgarantien, die von der ÖHT gewährt wurden, sind nunmehr nicht mehr auf die COFAG, sondern auf die AWS zu übertragen. Die Bedingungen der Übertragung entsprechen der bisherigen Regelung.
Zu Z 4 (§ 9 Abs. 2):
Dieser Absatz kann aufgrund des zwischenzeitlich weggefallenen Anwendungsbereichs entfallen.