4073/A XXVII. GP

Eingebracht am 16.05.2024
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Christoph Stark, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern erlassen wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern erlassen wird  

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern

                § 1. (1) Einem Unternehmer ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme und leitungsgebundenem Erdgas (Energieversorgungsunternehmer) auf einem Markt, auf dem er allein oder zusammen mit anderen Energieversorgungsunternehmern eine marktbeherrschende Stellung (§ 4 KartG 2005) hat, diese Stellung zu missbrauchen, indem er Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, der Versorgungsunternehmer weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist.

                (2) Ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot nach Abs. 1 gilt als ein Zuwiderhandeln gegen das Missbrauchsverbot nach § 5 KartG 2005. Die für das Missbrauchsverbot nach § 5 KartG geltenden Bestimmungen des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, kommen in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Antragsbefugnisse beschränkt sind auf § 36 Abs. 4 Z 1 und 2 KartG 2005, entsprechend zur Anwendung.

                § 2. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach § 1 gilt für Verfahren von Verstößen gegen § 1, die bis zum 31.12.2027 beim Kartellgericht eingeleitet sind.

 

 

Begründung

 

Mit der gegenständlichen Gesetzesnovelle soll im Sinne der Abmilderung von Krisenfolgen die Schaffung einer an § 29 deutsches Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (dGWB) angelehnten Sonderbestimmung über den Missbrauch der Marktmacht für Energieversorgungsunternehmer den Wettbewerb auf den durch eine hohe Konzentration gekennzeichneten Strom- und Gasmärkten forcieren und insbesondere den Preismissbrauch verhindern. Anbietern von Elektrizität, Fernwärme und leitungsgebundenem Erdgas soll es verboten werden, Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmer oder von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten. Der Energieversorgungsunternehmer hat aber die Möglichkeit, zu beweisen, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist. Die Bestimmung wird mit 31. Dezember 2027 befristet.

 

Zu § 1:

Der heimische Strom- und Gasmarkt ist in weiten Teilen durch eine hohe Konzentration gekennzeichnet. Die von Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und E-Control eingerichtete Task Force Energie kommt in ihrem Zwischenbericht im Jahr 2023 zur Schlussfolgerung, dass der Wettbewerb am inländischen Energiemarkt im Krisenjahr 2022 quasi zum Erliegen gekommen sei (Taskforce Energie: Bundeswettbewerbsbehörde und E-Control präsentieren Zwischenbericht: BWB Bundeswett­bewerbs­behörde). § 1 des Gesetzes sieht daher ein Verbot für marktbeherrschende Energie­versorgungsunternehmer vor, Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen sind. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Unternehmen ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen fordern als andere Versorgungsunternehmer oder Unternehmer auf vergleichbaren Märkten.

Mit der Bestimmung des Abs. 1 wird das generelle Missbrauchsverbot des § 5 Kartellgesetz 2005 konkretisiert und für diesen Tatbestand eine Beweislastumkehr vorgesehen. Alle materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen aus dem KartG und WettbewerbsG, die für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gelten, kommen daher mit der Einschränkung betreffend der Antragsbefugnisse auf die Amtsparteien und den Regulator zur Anwendung einschließlich aller Bestimmungen zum Ermittlungsverfahren und zum Verfahren vor dem Kartellgericht sowie der jeweiligen Vollzugsbestimmungen in den betroffenen Gesetzen.

Nach der neuen Bestimmung hat der Unternehmer aber die Möglichkeit, zu beweisen, dass die Abweichung, also insbesondere das Verlangen höherer Preise, sachlich gerechtfertigt ist. Der Nachweis eines Marktmachtmissbrauchs durch einzelne Versorger ist im Strom- und aber auch im Gasbereich besonders schwierig, da die Beschaffungszeiträume für Versorger am Großhandelsmarkt sehr lang und die Preisvolatilitäten sehr hoch sind. Es ist daher sowohl schwer zwischen legitimen Strategien des Risikomanagements und verfehlten Einkaufsstrategien als auch zwischen dem Risiko angemessenen Renditen und unangemessenen Renditen zu unterscheiden. Eine Sonderbestimmung, wie die vorliegende kann nur einen engen Geltungsbereich haben, und erscheint im leitungsgebundenen Energiebereich, welcher zu den regulierten Sektoren gehört, aufgrund der beschriebenen besonderen Situation im Sinne der Abmilderung der Krisenfolgen als sachlich gerechtfertigt. Im Fall von Preisunterschieden auf vergleichbaren Märkten ist daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht betreffend die sachliche Rechtfertigung der geforderten Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen ein angemessenes Mittel, welches für die Marktstruktur im Strom-und Gasmarkt sachlich adäquat ist. Aufgrund der besonderen Umstände auf den Gas-und Strommärkten ist eine Sonderregelung hinsichtlich der Verteilung der Beweislast jedenfalls angebracht.

Zudem nimmt die Bedeutung des Fernwärmesektors im Rahmen der Energiewende zu. Da Fernwärmenetze regional oder lokal begrenzt sind und für die angeschlossenen Kunden Alternativen entweder nur eingeschränkt oder nicht verfügbar sind, kommt den Fernwärmeversorgern regional eine Stellung mit Monopolcharakter zu. Dadurch kann auf den Fernwärmemärkten ein hohes Missbrauchspotential bestehen. Aus diesem Grund wird der Fernwärmesektor – wie auch in Deutschland seit dem Jahr 2022 – ebenfalls in den (zeitlich befristeten) Anwendungsbereich der Sonderbestimmung aufgenommen.

Die sachliche Rechtfertigung von bestimmten Preisen kann am leichtesten von den betroffenen Unternehmen erbracht werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde, der Kartellanwalt und die E-Control sowie das Kartellgericht haben sicherzustellen, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten gewahrt bleiben. Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Wettbewerbssituation auf den Energiemärkten ist eine Befristung bis 31.12.2027 vorgesehen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.