Bundesgesetz, mit dem Zivilprozessordnung (RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 77/2023) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, RGBl. Nr.113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.77/2023, wird wie folgt geändert:

Nach dem § 459 wird folgender § 459a eingefügt:

„(1) Betrifft die behauptete Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten eine private Grundfläche, welche zum Abstellen von ein- oder mehrspurigen Kraftfahrzeugen gewidmet und als solche gekennzeichnet ist, so hat der in seinem Sach- oder Rechtsbesitz an dieser Grundfläche Gestörte vor Einbringung einer Klage gemäß § 454 dem Störer die Möglichkeit einer außergerichtlichen Schlichtung in der Weise einzuräumen, dass der Störer binnen einer Frist von zwei Wochen ab nachweislicher Absendung einer dahingehenden Aufforderung in Schriftform die verbindliche Erklärung abgibt, mit der er sich verpflichtet, Störungen der ihm zur Last gelegten Art künftig zu unterlassen und eine pauschale Abgeltung in der Höhe von € 70,00 binnen 14 Tagen ab Abgabe der Erklärung zu bezahlen. Werden die Erklärung fristgerecht abgegeben und die Abgeltung fristgerecht bezahlt, so erlischt das Recht des Gestörten zur Erhebung einer Besitzstörungsklage.

(2) Betrifft die behauptete Störung im Sinne des Abs. 1 eine private Grundfläche, welche zum Abstellen von ein- oder mehrspurigen Kraftfahrzeugen gewidmet, aber nicht als solche gekennzeichnet ist, so besteht kein Recht zu einem Vorgehen gemäß Abs. 1 und auch kein Recht zur Erhebung einer Besitzstörungsklage.

(3) Die Frist gemäß § 454 Abs. 1 bleibt vom Aufforderungsverfahren gemäß Abs. 1 unberührt. Der Klage gemäß § 454 Abs. 2 ist die Aufforderung gemäß Abs. 1 samt Absendenachweis beizuschließen.

(4) Die vorstehenden Absätze sind auf Klagen, mit denen ein auf §§ 366, 372 oder 523 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch betreffend eine private Grundfläche, welche zum Abstellen von ein- oder mehrspurigen Kraftfahrzeugen gewidmet ist, geltend gemacht wird, sinngemäß anzuwenden.“