4085/A XXVII. GP
Eingebracht am 12.06.2024
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 und das Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 und das Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, BGBl. Nr. 144/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird geändert:
(2) Die Höhe des Tarifs für Dienstnehmer und Dienstgeber bleibt der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten, wobei der Tarif vom Landesgesetzgeber für alle Abgabepflichtigen einheitlich zu regeln ist, wobei die Höhe jeweils maximal 0,25 Prozent für den Dienstgeber sowie den Dienstnehmer betragen darf und unterjährige sowie rückwirkende Tarifänderungen unzulässig sind.
2. § 10 Abs. 5 wird angefügt:
(5) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. X/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Artikel 2
Das über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG), BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 122 Abs. 8 entfällt; die Abs. 9 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen "(8)" bis "(10)".
2. Der § 122 Abs. 8 lautet:
"(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen."
3. § 126 Abs. 1 letzter Satz lautet: "Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und der Umlage gemäß dem neuen § 122 Abs. 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen."
4. In § 129 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
5. Dem § 150 wird folgender Abs. 12 angefügt:
"§ 122 Abs. 8 bis 10 sowie § 126 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 129 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft."
Entlastungspaket: Runter mit den Lohnnebenkosten!
Österreich befindet sich mit seiner Steuer- und Abgabenquote auf dem Faktor Arbeit im internationalen Spitzenfeld. Laut Statistik der OECD liegt Österreich 2023 auf Platz 3, hinter Belgien und Deutschland, noch vor Frankreich. Die Abgabenbelastung auf Arbeit, der sogenannte "average tax wedge", steigt in Österreich von 46,9% auf 47,2% und liegt damit deutlich über dem OECD-Durchschnitt von 34,8%. Am Durchschnittsverdienst von Vollzeit-Verdienenden von rund 57.000 Euro brutto pro Jahr hängen mittlerweile etwa 34.000 Euro an Steuern und Abgaben.
Wir NEOS fordern mit unserer Mission 40% langfristig eine deutliche Senkung der Abgabenlast. Jede:r Erwachsene zahlt 2024 durchschnittlich 2.130 Euro mehr an Steuern und Abgaben verglichen mit einer Quote von 40%. Trotz immer wieder versprochener Entlastungen wurden diese bislang nicht eingehalten. NEOS legen nun ein konkretes Entlastungspaket vor, das eine erste, deutliche Reduktion der Lohnnebenkosten vorsieht. Mit den vorliegenden Gesetzesänderungen wäre eine Reduktion der Lohnnebenkosten um fast einen Prozentpunkt (genau 0,92 Prozentpunkte) möglich. Die Abschaffung des Wohnbauförderungsbeitrages würde 0,5 Prozentpunkte und die Abschaffung der Kammerumlage 2 weitere 0,42 Prozentpunkte ausmachen. Das Entlastungspaket von NEOS zielt darauf ab, die Steuer- und Abgabenlast auf Arbeit nachhaltig zu senken, um den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken und den Menschen mehr Netto vom Brutto zu ermöglichen.
Ad Artikel 1: Senkung des Wohnbauförderungsbeitrags
Der österreichische Wohnbauförderungsbeitrag wird jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen übernommen. Er beträgt gegenwärtig bundesweit insgesamt 1% der Beitragsgrundlage bis zur Höchstbemessungsgrundlage. Damit werden 0,5 % von Arbeitnehmern und 0,5 % von Arbeitgebern übernommen. Beim Arbeitgeber ist dieser Teil den nicht-arbeitnehmerbezogenen Lohnnebenkosten zuzurechnen. Beide Hälften werden vom Arbeitgeber an den zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt. Somit haftet der Arbeitgeber für die Einbehaltung der Abgabe.
Das Aufkommen aus den Wohnbauförderungsbeiträgen kommt den Bundesländern zugute. Sie können auch die prozentuale Höhe des Beitrags nach oben hin unbegrenzt festlegen. Da das Aufkommen nicht zweckgewidmet ist, wird nur ein Teil davon für den Wohnbau verwendet. Ein anderer (großer) Teil versickert in den Budgets der Bundesländer. Damit werden Wohnbauförderungsbeiträge teilweise für ganz andere Dinge als den Wohnbau benutzt. Das Aufkommen aus den Wohnbauförderungsbeiträgen hat sich zwischen 2000 und 2019 fast verdoppelt, die Ausgaben für Wohnbauförderungen sind im gleichen Zeitraum aber um 15 Prozent gesunken.
Die nachfolgende Tabelle aus der Publikation "Wohnbauförderung in Österreich 2022" des Instituts für Immobilien, Bauen und Wohnen GmbH zeigt die Ausgaben für Wohnbauförderungen. Aus den Länderbudgets kamen davon lediglich insgesamt 477 Millionen Euro. Allein im Jahr 2022 betrug das Aufkommen aus den Wohnbauförderungsbeiträgen aber insgesamt ca. 1,30 Mrd. Euro. Somit wurden nur ca. 37 % dieser Beiträge tatsächlich für den Wohnbau verwendet.

Ad Artikel 2: Entlastungsversprechen einfach umsetzen durch Abschaffung der Kammerumlage 2
Viele Expert:innen verweisen darauf, dass die Abgaben auf Löhne und Gehälter in Österreich zu hoch sind. Aktuell lastet die Finanzierung der Wirtschaftskammer in Form der Kammerumlage 2 zu großen Teilen auf den Schultern der Arbeitnehmer:innen. Es ist weder logisch noch fair, dass die Leistung der Arbeitnehmer:innen die Basis für die Wirtschaftskammerfinanzierung bildet. Diese Gesetzesänderung soll den ohnehin sehr vermögenden Wirtschaftskammern die Gesetzesgrundlage für die Kammerumlage 2 entziehen. Das bewirkt eine nachhaltige Entlastung der österreichischen Unternehmen in Höhe von mehreren hundert Millionen jedes Jahr, laut WKO-Voranschlag 433 Mio. EUR allein im Jahr 2024. Dies wäre ein machbarer, erster Schritt, um in Richtung einer Senkung der Lohnnebenkosten um jährlich 0,5 Prozentpunkte zu kommen. Den Ausfall der Einnahmen soll die Wirtschaftskammern, die über Rücklagen in Höhe von 2 Milliarden Euro verfügen, dazu motivieren, durch umfassende Reformen effizientere Strukturen aufzubauen und den verschwenderischen Lebensstil der Kammerfunktionäre endlich zu beenden.
Diese Gesetzesänderung soll am 1. Jänner 2025 in Kraft treten.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft‚ Industrie und Energie zuzuweisen.