Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 und das Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, BGBl. Nr. 144/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird geändert:

„(2) Die Höhe des Tarifs für Dienstnehmer und Dienstgeber bleibt der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten, wobei der Tarif vom Landesgesetzgeber für alle Abgabepflichtigen einheitlich zu regeln ist, wobei die Höhe jeweils maximal 0,25 Prozent für den Dienstgeber sowie den Dienstnehmer betragen darf und unterjährige sowie rückwirkende Tarifänderungen unzulässig sind.“

2. § 10 Abs. 5 wird angefügt:

„(5) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. X/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Das über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG), BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 122 Abs. 8 entfällt; die Abs. 9 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(10)“.

2. Der § 122 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen.“

3. § 126 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und der Umlage gemäß dem neuen § 122 Abs. 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.“

4. In § 129 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. Dem § 150 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„§ 122 Abs. 8 bis 10 sowie § 126 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 129 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.“