Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG), BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2.
(1) Die Mitgliedschaft zu Wirtschaftskammern und Fachorganisationen ist freiwillig.
(2) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen können alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger sein, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld‑, Kredit‑ und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
(3) Mitglieder können auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften sein, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.
(5) Unternehmungen im Sinne der Abs. 2 und 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
(6) Die freiwillige Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.“
2. § 69 lautet:
„§ 69.
Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung sind Informationen ausgenommen, die im Zusammenhang mit der nach Art 120c B‑VG für Organe der Selbstverwaltungskörper geltenden Pflicht zur Einhaltung demokratischer Grundsätze sowie der Sicherstellung der sparsamen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben stehen. Sämtliche Informationen zu den Tätigkeiten des Kontrollausschusses und insbesondere dessen Berichte sind von der Verschwiegenheitspflicht jedenfalls ausgenommen. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.“
3. § 131 lautet:
„§ 131.
Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die Werbekosten der Wirtschaftskammer dürfen den Betrag von 1 Euro je Mitglied jedenfalls nicht übersteigen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.“
4. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:
„§ 131a. Rücklagenobergrenze
(1) In einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft darf das Eigenkapital, abzüglich der für den laufenden Betrieb benötigten Sachanlagen, zum 31.12. ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Haushaltsjahres nicht überschreiten.
(2) Die Überschreitung der Rücklagenobergrenze eines Haushaltsjahres muss im nachfolgenden Jahr spätestens bei der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses festgestellt werden.
(3) Wird in einer Organisationen der gewerblichen Wirtschaft die Überschreitung der Rücklagenobergrenze festgestellt, ist in der betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im folgenden Haushaltsjahr eine Senkung der Umlage/n vorzunehmen. Diese muss zum Ziel haben, die Rücklagenobergrenze am 31.12. des Haushaltsjahres, in dem die Senkung der Umlage/n vorgenommen wird, einzuhalten oder zu unterschreiten.“
5. § 122 Abs. 8 entfällt; die Abs. 9 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(10)“.
6. Der § 122 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen.“
7. § 126 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und der Umlage gemäß dem neuen § 122 Abs. 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.“
8. In § 129 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
9. Dem § 150 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„§ 122 Abs. 8 bis 10 sowie § 126 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2024 treten mit 1. Mai 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 129 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.“