4087/A XXVII. GP

Eingebracht am 12.06.2024
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Strafvollzugsgesetz (StVG.) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz - StVG.)  geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 233/2022, wird wie folgt geändert:

 

Im §149 Abs. 5 entfällt das Wort "ersten".

 

Begründung

 

Gerade bei Gewaltdelikten wird im Hinblick auf die körperliche Integrität bei Opfern häufig eine diffuse Beeinträchtigung des Gefühls der Selbstbestimmung ausgelöst. Die Überwindung dieser Folgen ist keine einfache und braucht viel Unterstützung. Sie kann unter anderem durch das Vertrauen auf Rechtsmechanismen positiv beeinflusst werden. Kommt es beispielsweise in Folge einer Vergewaltigung oder häuslicher Gewalt zu Verurteilungen, so ermöglicht die vom Täter zu verbüßende Freiheitsstrafe den betroffenen Opfern oft eine schnellere und nachhaltigere Bewältigung des durch den verbrecherischen Übergriff verursachten Traumas. Das kann dazu führen, dass Betroffene schneller wieder in ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zurückfinden.

Um diesen Betroffenen auch die Sicherheit zu geben, dass Täter ihre Strafe verbüßen und für eine gewisse Zeit keine Gefahr darstellen, erlaubt das Strafvollzugsgesetz, dass besagte Opfer sich über die Haftentlassung informieren lassen können und ermöglicht es diesen, beispielsweise sicherheitstechnische oder auch einfach nur emotionale Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen und nicht dem Risiko einer Retraumatisierung durch permanente Angst ausgesetzt zu sein. Werden Täter allerdings rückfällig, verstärkt sich diese Angst, ohne das Opfer eine Handhabe haben. Eine erneute Information über weitere Haftentlassungen ist daher im Sinne des Opferschutzes geboten und stellt eine wirksame Opferschutzmaßnahme dar, ohne gleichzeitig Täter nach Verbüßung der Strafe mit überbordenden gesellschaftlichen Konsequenzen zu belasten.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.