409/A XXVII. GP

Eingebracht am 03.04.2020
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Antrag

der Abgeordneten Dr.. Nikolaus Scherak, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

1.      Dem § 107 wird folgender Satz angefügt: "Bei einem vor dem 15. März 2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Juni 2020 nicht in die Frist gemäß § 53 Abs. 1 VO-UA eingerechnet."

2.      Dem § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt: „(10) Der letzte Satz des § 107 idF BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

 

Begründung

Auf Grund der aktuellen Situation in Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie ist es nicht möglich, dass der Ibiza-Untersuchungsausschuss seiner Untersuchungstätigkeit im vorgesehenen Ausmaß nachgeht. Da Untersuchungsausschüsse, die auf Grund eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates eingesetzt wurden, einer engen zeitlichen Beschränkung unterliegen (§ 53 Abs. 1 VO-UA), soll der Ablauf dieser Frist für vier Monate gehemmt werden.

 

 

Erste Lesung gemäß § 108 GOG-NR

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss