4092/A XXVII. GP
Eingebracht am 12.06.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Himmelbauer, Zorba, Scheucher-Pichler, Blimlinger
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2022, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das E‑Government-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des E‑Government-Gesetzes
Das E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu § 1a folgende Wortfolge angefügt:
„und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 1b folgender Eintrag zu § 1c eingefügt:
„§ 1c. Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs“
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 18 betreffende Eintrag:
„§ 18. über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs“
4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20 folgender Eintrag zu § 20a eingefügt:
„§ 20a. Ersetzendes Scannen“
5. Der Überschrift des § 1a wird folgende Wortfolge angefügt:
„und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger“
6. Dem § 1a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sofern durch Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, ist neben der Möglichkeit des elektronischen Verkehrs zumindest eine andere Kommunikationsart für den Verkehr mit der jeweiligen Stelle vorzusehen. Benachteiligungen von Personen auf Grund der Wahl dieser anderen Kommunikationsart sind unzulässig. Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Verkehrs stellen keine Benachteiligung in diesem Sinne dar.“
7. Nach § 1b wird folgender § 1c samt Überschrift eingefügt:
„Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
§ 1c. Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.“
8. In § 4 Abs. 6 dritter Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
9. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Einem vereinfachten Nachweis von Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Lichtbild der betreffenden Person als weiteres Merkmal kommt in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ‒ FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zu.“
10. In § 4a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „E ID“ durch den Ausdruck „E‑ID“ ersetzt.
11. § 4a Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„In den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist für die Registrierung eines E-ID ein Lichtbild beizubringen, das den Anforderungen gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2023, entspricht, es sei denn der Registrierungsbehörde liegt bereits ein Lichtbild in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 vor, das nicht für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992 vorgelegt wurde.“
12. In § 14a Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „E ID-Inhabers“ durch den Ausdruck „E‑ID‑Inhabers“ ersetzt.
13. § 17 Abs. 3 Z 2 entfällt; das Wort „oder“ am Ende der Z 1 wird durch einen Punkt ersetzt.
14. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
„Ersetzendes Scannen
§ 20a. Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen sowie Akten, die nicht gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch erzeugt und genehmigt wurden, in ein elektronisches Dokument übertragen, sofern dies aufgrund von Art und Inhalt des ursprünglichen Originals tunlich erscheint. Ein auf diese Weise erzeugtes elektronisches Dokument kann das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft ersetzen und gilt selbst als Original, sofern nach dem Stand der Technik die inhaltliche und bildliche Identität des Originals und des elektronischen Dokuments sowie die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.“
15. Dem § 24 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 1a, § 1a Abs. 3, § 1c samt Überschrift, § 4 Abs. 6, § 4a Abs. 3 und 4, § 14a Abs. 2, § 17 Abs. 3 Z 1, § 20a samt Überschrift und § 25 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17 Abs. 3 Z 2 außer Kraft.“
16. Dem § 25 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind bis längstens 31. Dezember 2025 von der Verpflichtung nach § 1c ausgenommen, soweit sie nicht über die für den elektronischen Verkehr erforderlichen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen verfügen.
(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2025 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Prüfung eines vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 letzter Satz zu schaffen.“
Begründung
Allgemeiner Teil
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Interesse der Bürger*innen die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung der Verwaltung geschaffen werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst zur rechtlichen Unterstützung der digitalen Transformation der Verwaltung die folgenden Punkte:
1. Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten
Das E‑Government-Gesetz normiert bereits in der geltenden Fassung gemäß § 1 Abs. 1 die grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an öffentliche Stellen. Diese Wahlfreiheit wurde im Jahr 2017 mit der Einführung des „Rechts auf elektronischen Verkehr“ gemäß § 1a nochmals verdeutlicht. Nunmehr soll in diesem Zusammenhang eine weitere Konkretisierung in Bezug auf die Kommunikationswege mit den Behörden im Bundesbereich ausdrücklich vorgesehen werden. Dadurch wird die Wahlfreiheit der Kommunikationsform nicht nur in Richtung Digitalisierung, sondern auch der Bestand von anderen Kommunikationsarten wie physische Antragstellung, per Briefpost oder telefonisch gefestigt.
2. Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
Eine ausdrückliche Verpflichtung aller Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, miteinander digital zu kommunizieren, soll als Hebel für die digitale Transformation der Verwaltung dienen. Die vorgeschlagene Regelung sieht für den Bereich des Bundes für Verwaltungsorgane, also Behörden sowie Organe ohne hoheitliche Befugnisse, mittelbar vor, dass die entsprechenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür bis längstens Ende 2025 geschaffen werden müssen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt darf eine papierbasierte Kommunikation zwischen Verwaltungsorganen nur mehr ausnahmsweise dann stattfinden, wenn im Einzelfall eine digitale Kommunikation unzweckmäßig wäre. Zu denken ist etwa an die Übermittlung lediglich in Papierform vorhandener Akten(-teile).
3. Ersetzendes Scannen
Als „ersetzendes Scannen“ wird die Digitalisierung von in Papierform vorhandenen Unterlagen und Akten(-teilen) in einer Weise verstanden, durch welche das Scanprodukt an die Stelle des Originalakts treten kann. Zur ausdrücklichen Regelung des „ersetzenden Scannens“ soll die Beweiskraft von eingescannten Unterlagen und Akten klargestellt werden. Die durch das Scannen erstellten elektronischen Dokumente sollen unter bestimmten Voraussetzungen, die der Scanvorgang erfüllen muss, die ursprünglichen Originale (mit gleichbleibender Beweiskraft) ersetzen. Dadurch können elektronische Aktenverwaltungssysteme effizienter genutzt werden. Überdies wird eine rechtssichere Skartierung von Papierakten ermöglicht, was in der öffentlichen Verwaltung die Kosten für die Aktenlagerung reduzieren kann.
4. Erleichterte Beibringung eines Lichtbilds bei der E-ID-Registrierung
Die Beibringung eines Lichtbilds des*der Betroffenen bei einer E-ID-Registrierungsbehörde soll dahingehend vereinfacht werden, dass dieses Erfordernis auch erfüllt werden kann, indem die Registrierungsbehörde auf ein Lichtbild des*der Betroffenen zurückgreift, das im Identitätsdokumentenregister vorhanden ist.
5. Beweiskraft elektronischer Ausweise als amtlicher Lichtbildausweis
Der Verwendung eines elektronischen Ausweises in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, soll die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises (im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) zugesprochen werden. Damit wird klargestellt, dass einem elektronischen Ausweis die von Bürger*innen erwartete Rechtsqualität und Verwendungsmöglichkeit als Ausweis gegenüber Behörden und Gerichten zukommt.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden…“) sowie, je nachdem, welche Angelegenheit betroffen ist, auf die sonstigen Tatbestände der Kompetenzverteilung, insbesondere die Art. 10 und 11 B‑VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis), Z 10 (§ 4a Abs. 3 zweiter Satz) und Z 12 (§ 14a Abs. 2 dritter Satz):
Die Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen und Eintragungen im Inhaltsverzeichnis.
Zu Z 5 und 6 (Überschrift zu § 1a und § 1a Abs. 3):
Das E‑Government-Gesetz soll – schon seit seiner Stammfassung, BGBl. I Nr. 10/2004, aus dem Jahr 2004 – gemäß § 1 Abs. 1 den elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen, „unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen“ erleichtern.
Diese Wahlfreiheit wurde im Jahr 2017 mit BGBl. I Nr. 40/2017 mit der Einführung des „Rechts auf elektronischen Verkehr“ gemäß § 1a E-GovG, wonach jedermann in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden hat, nochmals verdeutlicht. Dadurch haben Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die Wahlfreiheit, in welcher Art und Weise sie mit Behörden kommunizieren wollen. Die elektronische Kommunikation sollte damit forciert werden und die Basis für eine „digital first“-Strategie bilden. Die Einführung dieses Rechts änderte freilich nichts an der Zulässigkeit – und Erwünschtheit – anderer vorgesehener Formen, mit Gerichten und Verwaltungsbehörden in Kontakt zu treten, etwa mittels physischer Eingaben. Es besteht seither somit zumindest im Bereich Behörde zu Bürgerinnen und Bürgern das subjektive Recht zur elektronischen Kommunikation, jedoch keinesfalls eine Pflicht dazu. Im Bereich Behörde zu Unternehmen ist die Kommunikation hingegen oftmals anders gelagert und es sind mitunter zwingend elektronische Abwicklungen gesetzlich vorgesehen (zB im Steuerbereich/ im Bereich der elektronischen Zustellung etc.), zumal hier das Vorhandensein entsprechender IT-Infrastruktur vorausgesetzt werden kann und darf.
Hintergrund für eine solche Wahlfreiheit für Bürgerinnen und Bürger war stets der Aspekt der Inklusion aller Menschen, also die Schaffung von Strukturen, die es jedem Menschen ermöglichen, Teil der Gesellschaft zu sein, auch wenn sie nicht die Fähig- oder Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation haben. Zudem erschien dies aus Gründen der Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung geboten.
Nunmehr soll in diesem Zusammenhang mit Abs. 3 als konsequente Klarstellung die Wahlfreiheit der Kommunikationsform nicht nur in Richtung Digitalisierung, sondern auch der Bestand von anderen Kommunikationsarten wie physische Antragstellung, per Briefpost oder telefonisch gefestigt werden. Diese nicht-elektronischen Kommunikationsarten waren zwar schon bisher möglich, eine allfällige ausschließlich elektronische Kommunikationsart soll aber nun einer ausdrücklichen abweichenden gesetzlichen Regelung bedürfen. Bereits gesetzlich geregelte Kommunikationsformen bleiben davon unberührt. Benachteiligungen durch die Wahl eines alternativen, nicht-elektronischen Verkehrs sollen nicht zulässig sein. Lediglich Maßnahmen, die zur Forcierung des elektronischen Verkehrs dienen, etwa um die Effizienz und Sparsamkeit des staatlichen Handels zu unterstützen – z. B. Gebührenerleichterungen nach (§ 11 Abs. 3 GebG) – stellen eine – sachlich begründete – Ausnahme im Sinne einer gezielten Fördermaßnahme und somit definitionsgemäß keine Benachteiligung der nicht-digitalen Kommunikationsform dar.
Zu Z 7 (§ 1c samt Überschrift) und Z 16 (§ 25 Abs. 5):
Die vorgeschlagene Regelung soll als Hebel für die weitere Digitalisierung der Verwaltung dienen. Die Regelung sieht mit einer verpflichtenden Kommunikation im elektronischen Wege für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs vor, dass die Organe die entsprechenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür bis längstens Ende 2025 schaffen müssen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt darf eine papierbasierte Kommunikation nur mehr ausnahmsweise dann stattfinden, wenn im Einzelfall eine digitale Kommunikation unzweckmäßig und somit nicht geeignet wäre. Hier wäre etwa an Fälle zu denken, in denen eben eine solche digitale Kommunikation in keinem Kosten-Nutzen-Verhältnis steht oder andere organisatorische oder technische Einschränkungen eine „Digitalisierung“ unzweckmäßig erscheinen lassen (zB historische großformatige Pläne in Papierform, die für einen sehr eingeschränkten Anwendungsfall übermittelt werden sollen). Dort ist ein Scan wohl nicht „unmöglich“, aber eben „unzweckmäßig“. Eine solche Einschätzung obliegt letztlich im Rahmen der Organisationsgewalt dem jeweiligen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs.
Die mündliche Kommunikation innerhalb und zwischen Dienststellen per Telefon, Videokonferenzsystem, etc. bleibt von der Verpflichtung freilich gänzlich unberührt.
Der Begriff des*der „Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs“ knüpft an die Definition des § 26 DSG an, wobei als „Verantwortliche des öffentlichen Bereichs“ im Sinne des Datenschutzrechts der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bzw. deren Organe wie Bundesminister*innen oder Landesregierung, ferner Kammern und Sozialversicherungsträger sowie selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts, gelten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten damit mitsamt ihren Organen als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs (vgl. Wagner in Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG [2020] § 26 Rz 11 f; Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 26 Rz 4 [Stand 12.6.2018, rdb.at]). Zum öffentlichen Bereich zählen darüber hinaus juristische und natürliche Personen des Privatrechts in dem Umfang, in dem das Errichtungs- bzw. Ausgliederungsgesetz dem Rechtsträger hoheitliche Funktionen überträgt (sogenannte Beleihung).
Die Textierung des § 1c (und deren Ausnahmen) orientiert sich am Wortlaut der §§ 1a und 1b. Er bildet mit diesen bereits geltenden Vorschriften ein einheitliches System, in dem den Bürger*innen ein Recht auf elektronischen Verkehr mit der Verwaltung eingeräumt ist und in dem Unternehmen partiell, namentlich bei der elektronischen Zustellung, zu einem elektronischen Verkehr verpflichtet sind. Die Verwirklichung des Rechts der Bürger*innen auf elektronischen Verkehr gemäß § 1a E-GovG wird mit dem vorgeschlagenen § 1c vorangetrieben, weil die erfassten Stellen technische und organisatorische Voraussetzungen für den elektronischen Verkehr auch gegenüber den anderen Organen als „Standardeinstellung“ schaffen und pflegen müssen. Jene Angelegenheiten, die sich faktisch nicht über den elektronischen Verkehr abwickeln lassen, sind von der Verpflichtung des § 1c ausgenommen; insofern besteht ein Gleichklang mit § 1a E-GovG (vgl. dazu ErlRV 1457 BlgNR 25. GP 5).
Die Verpflichtung erfasst nicht bloß die Kommunikation im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren, sondern adressiert vielmehr die gesamte interne Kommunikation jener Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind (davon sind auch Selbstverwaltungskörper [zB Kammern usw.] betroffen). Die Regelung ist daher kompetenzrechtlich dem Organisationsrecht (konkret Art. 10 Abs. 1 Z 16 sowie hinsichtlich der Kammern und Sozialversicherungsträger insbesondere Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 11, Art. 11 Abs. 1 Z 2 B‑VG und nicht Art. 11 Abs. 2 B-VG) zuzuordnen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, insbesondere der Organe der Länder und Gemeinden, wäre daher bundeseinheitlich nur durch eine verfassungsrechtliche Vorschrift zu erreichen. Es steht der Landesgesetzgebung jedoch offen, eine vergleichbare Verpflichtung (auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Art. 15 Abs. 1 sowie des Art. 115 Abs. 2 B-VG) landesgesetzlich anzuordnen.
Zu Z 8 (§ 4 Abs. 6 dritter Satz):
Seit 5. Dezember 2023 liegen die Voraussetzungen für den Echtbetrieb des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) vor (vgl. Kundmachung BGBl. II Nr. 340/2023). Der davor stattgefundene Pilotbetrieb gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG hat aufgezeigt, dass der zum Zweck des vereinfachten Nachweises zum E-ID gespeicherte Mindestdatensatz (Vorname, Familienname und Geburtsdatum) nur geringen bis keinen dynamischen Änderungen unterworfen ist, weshalb eine Sicherstellung der Datenaktualität des Mindestdatensatzes in der Regel auch bei einer Gültigkeit von zwölf Monaten gewährleistet bleibt. Eine ähnliche Festlegung wurde kürzlich in § 102e Abs. 5 KFG 1967 (BGBl. I Nr. 35/2023) durch Erweiterung der Speicherdauer des Zulassungsscheins von drei auf zwölf Monate als weiteres Merkmal zum E-ID getroffen. Nach diesem Vorbild soll auch die zulässige Speicherdauer des Mindestdatensatzes auf zwölf Monate erweitert werden. Zugleich ist diese längere Gültigkeitsdauer geeignet, den Anforderungen an mehr Komfort bei der Nutzung des E-ID durch die betroffenen Personen Rechnung zu tragen – insbesondere bei gleichzeitigem Nachweis des weiteren Merkmals „Zulassungsschein“ –, ohne dabei die berechtigten Interessen der betroffenen Person hinsichtlich Datenrichtigkeit zu schmälern. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es der betroffenen Person selbstverständlich jederzeit freisteht, eine Aktualisierung der gespeicherten Daten vorzunehmen (zB wenn sich seit der letzten Speicherung der Familienname geändert hat).
Zu Z 9 (§ 4 Abs. 6 letzter Satz) und Z 15 (§ 25 Abs. 6):
Am 20. Oktober 2022 wurde in Österreich der Führerschein am Handy eingeführt (§ 15a FSG); bis heute sind über 580 000 digitale Führerscheine am Smartphone der jeweiligen Bürger*innen gespeichert und potenziell zur Legitimation (bei Behörden oder auch darüber hinaus) geeignet. Der digitale Führerschein ist in der App „eAusweise“ integriert, die kontinuierlich weiter ausgebaut wird (zuletzt durch den „Altersnachweis“, weitere Nach- bzw. Ausweiskategorien sind geplant).
Es handelt sich dabei jeweils um einen vereinfachten Nachweis gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG. Diese „vereinfachte Form“ des Nachweises ermöglicht es, die nachzuweisenden Daten auch ohne formelle „Verwendung“ des E-ID im Sinne des § 2 Z 10a E-GovG (Auslösen der Erstellung einer Personenbindung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines sicherheitstechnisch gleichgestellten Vorgangs) zu übermitteln, und bildet somit die Basis für die „eAusweise“ bzw. den Digitalen Führerschein.
Bei der Verwendung des Digitalen Führerscheins (und auch der weiteren „eAusweise“) zeigt die betroffene Person im persönlichen Kontakt mit der „prüfenden“ Person einen QR-Code mittels der eAusweise-App über ihr Smartphone. Die prüfende Person scannt diesen QR-Code (mit der eAusweise-App oder auch einer gesonderten Prüf-App) und die „Ausweisdaten“ werden in gesicherter Weise auf das Smartphone der prüfenden Person übertragen. Diese Prüf-App ist bereits in den Appstores verfügbar und anonym und kostenlos verwendbar. Aus den Erläuterungen zur FSG-Novelle 2020 geht hervor, dass der Gesetzgeber den Nutzer*innen des digitalen Führerscheins „auch die Ausweisfunktion“ gegenüber Dritten ermöglichen wollte.
Durch den hohen Ausstattungsgrad mit moderner IT-Infrastruktur in den Behörden und aufgrund der dynamischen Entwicklungen ist davon auszugehen, dass bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine ausreichende Ausstattung mit für die Durchführung der Prüfung geeigneten Endgeräten vorliegt.
Mit der vorgeschlagenen Regelung zu elektronischen Ausweisen im E-GovG soll einem solchen elektronischen Ausweis in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises (im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) zugesprochen werden. Damit wird klargestellt, dass einem elektronischen Ausweis die von Bürger*innen erwartete Rechtsqualität und Verwendungsmöglichkeit als Ausweis gegenüber Behörden und Gerichten zukommt. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn aufgrund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das im § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführte Kriterium der Unterschrift wird mit dem vereinfachten Nachweis nicht als Merkmal nachgewiesen. Die Nutzung des vereinfachten Nachweises durch den Betroffenen setzt vielmehr eine Authentifizierung seiner Person voraus, womit der Entfall der Unterschrift jedenfalls gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes kompensiert wird.
Zu beachten ist, dass mit der derzeitigen technischen Umsetzung ein solcher vereinfachter Nachweis gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG (noch) nicht von der prüfenden Person weiterverarbeitet oder gespeichert werden kann, sodass eine Verwendung in jenen Fällen, in denen z.B. Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten erfüllt werden müssen, (noch) nicht in Betracht kommt.
Mit der Bestimmung des § 25 Abs. 6 soll auch angeordnet werden, dass die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, verpflichtet sind, bis spätestens 1. Jänner 2025 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Prüfung der elektronischen Ausweise zu schaffen.
Zu Z 11 (§ 4a Abs. 4 zweiter Satz):
Die Beibringung eines Lichtbilds des*der Betroffenen bei der Registrierungsbehörde soll dahingehend vereinfacht werden, als dieses Erfordernis auch erfüllt werden kann, indem die Registrierungsbehörde auf ein Lichtbild zurückgreift, das im Identitätsdokumentenregister (Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992) vorhanden ist. Damit werden grundsätzlich jene Fälle abgedeckt, in denen ein gültiger österreichischer Reisepass bzw. Personalausweis oder ein für die e‑card registriertes Foto (vgl. § 31a Abs. 9 ASVG) im Identitätsdokumentenregister vorhanden ist. Die Verwendung eines Lichtbilds, das für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992 (sogenannter „Notpass“) vorgelegt wurde, soll im Einklang mit § 4b Abs. 1 Z 8 E-GovG nicht möglich sein, da die Identitätsfeststellung nicht in gleichem Maße wie bei einem gewöhnlichen Reisepass erfolgt. Die Lichtbilder der e‑card dürfen gemäß § 31a Abs. 10 letzter Satz ASVG ausdrücklich auch für die Registrierung eines E-ID weiterverarbeitet werden. Damit können auch Fremde von der Erleichterung bei der Registrierung profitieren.
Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein aktuelleres Lichtbild im Identitätsdokumentenregister verfügbar, etwa aufgrund eines neuen Reisepasses, wird dieses in der Folge für den elektronischen Datennachweis gemäß § 18 Abs. 1 E-GovG verwendet.
Zu Z 13 (§ 17 Abs. 3):
§ 17 Abs. 3 Z 2 E-GovG sieht die Möglichkeit vor, dass Betroffene eine elektronische Meldebestätigung mit Amtssignatur anfordern können, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist. Diese Bestimmung wurde bisher als Rechtsgrundlage für die elektronische Meldebestätigung herangezogen, weshalb auch § 15 Abs. 3a Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 3 Euro für Meldebestätigungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 2 E-GovG vorsah.
Mit den kürzlich gemachten Änderungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) wurde jedoch eine eigene Rechtsgrundlage für die Anforderung von elektronischen Meldebestätigungen aufgenommen (siehe § 19 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 160/2023). Zudem wurde § 15 Abs. 3a MeldeV in Bezug auf die Verwaltungsabgabe entsprechend angepasst (BGBl. II Nr. 417/2023).
Da die Regelung betreffend elektronische Meldebestätigungen ohnehin dem Bereich des Meldewesens zuzurechnen ist und dies aus systematischen Gründen nun in § 19 Abs. 1a MeldeG geregelt wurde, kann § 17 Abs. 3 Z 2 E-GovG nunmehr entfallen.
Zu Z 14 (§ 20a samt Überschrift):
Für die Aktenführung gelten die allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Verwaltung, so insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Diese Grundsätze können isoliert betrachtet sogar für eine Verpflichtung zur Digitalisierung und anschließenden Skartierung von Papierakten sprechen, um so die Kosten für Papierarchive zu vermeiden. Die Art und Weise der Aktenführung ist gleichwohl grundsätzlich eine innerorganisatorische Angelegenheit, wenn und soweit dadurch keine Rechte begründet werden. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Akten sowie die Möglichkeit oder Pflicht zum Ausscheiden derselben aus der Ablage ergibt sich dementsprechend zunächst in aller Regel aus verwaltungsinternen Vorschriften über die Dokumentenverwaltung bzw. über die Skartierung. Der administrative Spielraum für die Ausgestaltung der internen Aktenverwaltungs- und Skartierungsvorschriften wird jedoch durch allfällige gesetzliche Vorgaben begrenzt.
Regelungsbedarf besteht hinsichtlich der Beweiskraft von gescannten Dokumenten und Akten, die im Original in Papierform vorhanden sind. Mit der vorgeschlagenen Regelung des (ein Original) „ersetzenden Scannens“ soll die Beweiskraft von eingescannten Papierakten geregelt und überdies klargestellt werden, dass in Papierform vorliegende Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen gescannt und in der Folge ohne Beweiskraftverlust zu einem elektronisch geführten Akt genommen werden können.
Grundsätzlich entsteht durch die Digitalisierung eines physisch vorhandenen Originaldokuments oder -akts nicht ein elektronisches Originaldokument oder ein elektronischer Originalakt, sondern lediglich eine digitale Kopie, das heißt ein technisches Abbild des physischen Originals. Originale physischer Dokumente und Akten besitzen zwar nicht pauschal eine höhere Beweiskraft als ihre digitalen Kopien. Einzelne – typische – Bestandteile eines Akts büßen jedoch in ihrer gescannten (und nicht zugleich beglaubigten) Form an Beweiskraft ein. Das gilt insbesondere für solche Dokumente, denen in ihrer originalen Form als öffentliche Urkunden gemäß § 292 Abs. 1 ZPO (im Verwaltungsverfahren in Verbindung mit § 47 AVG) qualifizierte Beweiskraft (§ 292 Abs. 1 in Verbindung mit § 310 ZPO) zukommt (zB Niederschriften usw.). Der VwGH sieht überdies (elektronische oder herkömmliche) Kopien von Unterschriften einer originalen Unterschrift zur Genehmigung von (internen) Erledigungen gemäß § 18 Abs. 3 und 4 AVG als nicht gleichwertig an (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126). Das hat Relevanz für alle internen Erledigungen im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG (zB Niederschriften, Urschriften), deren ersetzende Scan-Produkte insofern nicht gleichwertig mit dem physischen Original sind. § 292 Abs. 1 ZPO findet auf gescannte Dokumente grundsätzlich keine Anwendung, wenn diese nicht beglaubigt werden. Für diese Scan-Produkte kommt – im Anwendungsbereich der ZPO – vielmehr § 299 ZPO über die (eingeschränkte) Beweiskraft von Abschriften zum Tragen. Da diese Bestimmung gemäß § 47 AVG im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden ist, ist davon auszugehen, dass dort Abschriften und auch Privaturkunden der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegen. In diesem Sinne wurde die Notwendigkeit des § 13 Abs. 9 AVG in den ErlRV zum Verwaltungsreformgesetz 2001, 772 BlgNR 21. GP 39, wie folgt begründet: „Im Hinblick auf § 47 AVG, der hinsichtlich der Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden auf die Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO verweist, ist nach der geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass die dort normierte erhöhte Beweiskraft nur den Originalurkunden oder beglaubigten Abschriften zukommt. Werden diese elektronisch gescannt und vernichtet bzw. zurückgestellt, so können sich infolge der verminderten Beweiskraft unter Umständen Beweisprobleme ergeben.“
§ 20 E-GovG regelt ausschließlich die „Beweiskraft von Ausdrucken“ von originär elektronischen Dokumenten. Die qualifizierte Beweiskraft (§ 292 ZPO) des Ausdrucks setzt nach dieser Bestimmung sohin voraus, dass bereits dem elektronischen Dokument diese Beweiskraft zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Urkunde – zB im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems – „elektronisch errichtet“ wurde.
Vor diesem Hintergrund soll ausdrücklich festgelegt werden, dass die durch das Scannen erstellten elektronischen Dokumente die Originale mit gleichbleibender Beweiskraft ersetzen, wenn und soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies soll die Skartierung von Papierakten ermöglichen und somit die Kosten für die Aktenlagerung verringern. Im Hinblick auf die erheblichen Raum beanspruchenden Verwaltungsarchive von Städten, Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften, in denen beispielsweise Papierakten zu Baubewilligungs- oder Betriebsanlagengenehmigungsverfahren aus mehreren Jahrzehnten lagern, ist die Möglichkeit des ersetzenden Scannens von großer Relevanz. Archivräumlichkeiten könnten anders genutzt werden bzw. in neuen Amtsgebäuden von vornherein entfallen.
Der Begriff „Aufwärtskompatibilität“ orientiert sich am Wortlaut des § 8 BGBlG. Diese liegt dann vor, wenn sichergestellt ist, dass der Text des Dokuments unabhängig von technischer Fort- und Weiterentwicklung von Hard- und Software gelesen werden kann (vgl. AB 243 BlgNR 22. GP 3). Darüber hinaus müssen qualifizierte Sicherungsmaßnahmen die Unveränderbarkeit des Dokuments gewährleisten.
Als Regelung (ausschließlich) über die Beweiskraft von Scanprodukten kann sich die vorgeschlagene Bestimmung auf Art. 11 Abs. 2 B-VG stützen. Sie regelt dementsprechend nicht, wann und unter welchen Voraussetzungen Akten zu scannen und zu skartieren sind. Auch die Art und Weise des Scannens wird grundsätzlich nicht geregelt. Derartige Regelungen sind auch wie bisher von der jeweiligen Behörde im Rahmen der Organsationshoheit bzw. materienspezifisch festzulegen. Es werden lediglich für die Beweiskraft erhebliche technische Voraussetzungen festgelegt.
Diese Bestimmung dient letztlich der Rechtssicherheit, um die bei Behörden verbreitete elektronische Aktenführung samt Scan von Unterlagen rechtlich klar zu regeln und Zweifel am Beweiswert der gescannten Unterlagen ausdrücklich zu adressieren und durchbricht nicht (bestehende) verfahrensrechtliche Regeln bezüglich Aufbewahrung oder Ausfolgung von Beilagen auf Papier in Urschrift oder im Original.
Der Antrag wird unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Wirtschaftsausschuss zugewiesen.