4092/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2024 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das E‑Government-Gesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung des E‑Government-Gesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das E‑Government-Gesetz – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu § 1a folgende Wortfolge angefügt: |
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„und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger“ |
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§ 1a. Recht auf elektronischen Verkehr
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§ 1a. Recht auf elektronischen Verkehr und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger
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2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 1b folgender Eintrag zu § 1c eingefügt: |
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„§ 1c. Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs“ |
§ 1c. Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs |
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3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 18 betreffende Eintrag: |
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§ 18. über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs (Anm. 1)
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„§ 18. über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs“ |
§ 18. über
personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen
des öffentlichen oder privaten Bereichs |
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(Anm. 1: Art. 57 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 32/2018 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 18 nach dem Wort „für“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „Auftraggebers“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.“. Richtig wäre: „... nach dem Wort „über“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt ...“.) |
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4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20 folgender Eintrag zu § 20a eingefügt: |
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„§ 20a. Ersetzendes Scannen“ |
§ 20a. Ersetzendes Scannen
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5. Der Überschrift des § 1a wird folgende Wortfolge angefügt: |
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„und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger“ |
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Recht auf elektronischen Verkehr
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Recht auf elektronischen Verkehr und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger |
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6. Dem § 1a wird folgender Abs. 3 angefügt: |
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„(3) Sofern durch Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, ist neben der Möglichkeit des elektronischen Verkehrs zumindest eine andere Kommunikationsart für den Verkehr mit der jeweiligen Stelle vorzusehen. Benachteiligungen von Personen auf Grund der Wahl dieser anderen Kommunikationsart sind unzulässig. Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Verkehrs stellen keine Benachteiligung in diesem Sinne dar.“ |
(3) Sofern durch Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, ist neben der Möglichkeit des elektronischen Verkehrs zumindest eine andere Kommunikationsart für den Verkehr mit der jeweiligen Stelle vorzusehen. Benachteiligungen von Personen auf Grund der Wahl dieser anderen Kommunikationsart sind unzulässig. Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Verkehrs stellen keine Benachteiligung in diesem Sinne dar. |
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7. Nach § 1b wird folgender § 1c samt Überschrift eingefügt: |
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„Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs |
Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs |
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§ 1c. Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.“ |
§ 1c. Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. |
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8. In § 4 Abs. 6 dritter Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt. |
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9. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: |
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„Einem vereinfachten Nachweis von Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Lichtbild der betreffenden Person als weiteres Merkmal kommt in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, die Beweiskraft eines amtlichen Lichtbildausweises gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ‒ FM‑GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zu.“ |
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(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E‑ID-Inhaber Vorname, Familienname, Geburtsdatum und den Bestand weiterer Merkmale gemäß Abs. 5 letzter Satz einem Dritten gegenüber in vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können Vorname, Familienname, Geburtsdatum und die weiteren Merkmale für einen begrenzten Zeitraum zu seinem E‑ID gespeichert werden. Vorname, Familienname, Geburtsdatum dürfen für längstens drei Monate gespeichert werden. Ob und für welchen Zeitraum dies für ein bestimmtes weiteres Merkmal zulässig ist, hat jener Verantwortliche des öffentlichen Bereichs festzulegen, der das Register führt, aus dem die Stammzahlenregisterbehörde dieses Merkmal bezogen hat.
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(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann
der E‑ID-Inhaber Vorname, Familienname, Geburtsdatum und den Bestand
weiterer Merkmale gemäß Abs. 5 letzter Satz einem Dritten
gegenüber in vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können
Vorname, Familienname, Geburtsdatum und die weiteren Merkmale für einen
begrenzten Zeitraum zu seinem E‑ID gespeichert werden. Vorname,
Familienname, Geburtsdatum dürfen für längstens
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10. In § 4a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „E ID“ durch den Ausdruck „E‑ID“ ersetzt. |
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(3) Soweit Inhaber eines inländischen Reisedokumentes gemäß dem Passgesetz 1992, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als sechs Jahre abgelaufen ist, den Behörden im Wege des VDA (§ 4 Abs. 4 erster Satz), der im Auftrag des Auftragsverarbeiters der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 tätig wird, bereits vorweg die Namen, das Geburtsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer und soweit verfügbar eine E‑Mail-Adresse zur Verfügung stellen, dürfen sie diese zur Weiterverarbeitung zum Zweck der Registrierung eines E-ID für 30 Tage speichern. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Registrierung des E ID, sind diese personenbezogenen Daten zu löschen.
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(3) Soweit Inhaber eines inländischen Reisedokumentes gemäß dem Passgesetz 1992, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als sechs Jahre abgelaufen ist, den Behörden im Wege des VDA (§ 4 Abs. 4 erster Satz), der im Auftrag des Auftragsverarbeiters der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 tätig wird, bereits vorweg die Namen, das Geburtsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer und soweit verfügbar eine E‑Mail-Adresse zur Verfügung stellen, dürfen sie diese zur Weiterverarbeitung zum Zweck der Registrierung eines E-ID für 30 Tage speichern. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Registrierung des E‑ID, sind diese personenbezogenen Daten zu löschen.
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11. § 4a Abs. 4 zweiter Satz lautet: |
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„In den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist für die Registrierung eines E‑ID ein Lichtbild beizubringen, das den Anforderungen gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG‑DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2023, entspricht, es sei denn der Registrierungsbehörde liegt bereits ein Lichtbild in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 vor, das nicht für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992 vorgelegt wurde.“ |
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(4) Die Registrierung des E‑ID ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. In den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist für die Registrierung eines E‑ID ein Lichtbild beizubringen, das den Anforderungen gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG‑DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 entspricht, sofern der Registrierungsbehörde nicht bereits ein solches vorliegt. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über personenbezogene Daten und Dokumente des E‑ID-Werbers aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden sowie aus Datenverarbeitungen nach den §§ 26 und 27 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, im Datenfernverkehr abzufragen und soweit es sich um Daten gemäß § 4b Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Z 7 handelt, in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu verarbeiten. Kann die Identität des E‑ID-Werbers bei den Behörden gemäß Abs. 1 und 2 nicht eindeutig festgestellt werden, obliegt das weitere Verfahren zur eindeutigen Feststellung der Identität der Landespolizeidirektion.
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(4) Die Registrierung des E‑ID ist nur zulässig,
sofern die Identität des Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. In
den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist für die
Registrierung eines E‑ID ein Lichtbild beizubringen, das den
Anforderungen gemäß § 4 der
Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG‑DV), BGBl. II
Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.
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12. In § 14a Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „E ID-Inhabers“ durch den Ausdruck „E‑ID‑Inhabers“ ersetzt. |
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(2) Verwendet der E‑ID-Inhaber den E‑ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E‑ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E‑ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.
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(2) Verwendet der E‑ID-Inhaber den E‑ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E‑ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E‑ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E‑ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.
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13. § 17 Abs. 3 Z 2 entfällt; das Wort „oder“ am Ende der Z 1 wird durch einen Punkt ersetzt. |
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(3) Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie 1. in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, in die Beschaffung der benötigten personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister einwilligen oder
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(3) Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie 1. in
Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des
Abs. 1 erforderlich ist, in die Beschaffung der benötigten
personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister einwilligen
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2. eine mit Amtssignatur (§ 19) elektronisch signierte oder besiegelte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist. |
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14. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt: |
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„Ersetzendes Scannen |
Ersetzendes Scannen |
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§ 20a. Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen sowie Akten, die nicht gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch erzeugt und genehmigt wurden, in ein elektronisches Dokument übertragen, sofern dies aufgrund von Art und Inhalt des ursprünglichen Originals tunlich erscheint. Ein auf diese Weise erzeugtes elektronisches Dokument kann das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft ersetzen und gilt selbst als Original, sofern nach dem Stand der Technik die inhaltliche und bildliche Identität des Originals und des elektronischen Dokuments sowie die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.“ |
§ 20a. Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen sowie Akten, die nicht gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch erzeugt und genehmigt wurden, in ein elektronisches Dokument übertragen, sofern dies aufgrund von Art und Inhalt des ursprünglichen Originals tunlich erscheint. Ein auf diese Weise erzeugtes elektronisches Dokument kann das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft ersetzen und gilt selbst als Original, sofern nach dem Stand der Technik die inhaltliche und bildliche Identität des Originals und des elektronischen Dokuments sowie die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren. |
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15. Dem § 24 wird folgender Abs. 11 angefügt: |
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„(11) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 1a, § 1a Abs. 3, § 1c samt Überschrift, § 4 Abs. 6, § 4a Abs. 3 und 4, § 14a Abs. 2, § 17 Abs. 3 Z 1, § 20a samt Überschrift und § 25 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17 Abs. 3 Z 2 außer Kraft.“ |
(11) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 1a, § 1a Abs. 3, § 1c samt Überschrift, § 4 Abs. 6, § 4a Abs. 3 und 4, § 14a Abs. 2, § 17 Abs. 3 Z 1, § 20a samt Überschrift und § 25 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17 Abs. 3 Z 2 außer Kraft. |
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16. Dem § 25 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: |
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„(5) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind bis längstens 31. Dezember 2025 von der Verpflichtung nach § 1c ausgenommen, soweit sie nicht über die für den elektronischen Verkehr erforderlichen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen verfügen. |
„(5) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind bis längstens 31. Dezember 2025 von der Verpflichtung nach § 1c ausgenommen, soweit sie nicht über die für den elektronischen Verkehr erforderlichen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen verfügen. |
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(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2025 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Prüfung eines vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 letzter Satz zu schaffen.“ |
(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2025 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Prüfung eines vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 letzter Satz zu schaffen. |